Moin,
wenn man es ganz formal betrachtet aus meiner Sicht ja, aber weniger wegen der Gefahrgut-LaSi: die CTU Packrichtlinie verlangt für alle Güter, also auch für Nicht-Gefahrgüter, ein Container Packzertifikat bzw. eine Fahrzeug-Beladeerklärung. Macht aber in der Praxis niemand, zumindest habe ich es noch nie gesehen. Das zweite Problem könnte sein, dass nach 7.5.2.3 IMDG das Gefahrgut so gestaut werden "sollte", dass es zugänglich ist.Das kann eine Umladung nötig machen, das kann dann nur B oder C, darauf hat A keinen Einfluß mehr. Oder der Disponent, der aber in dem Spiel schwer zu fassen ist, weil er weder Verlader noch Absender noch Beförderer im Sinne der Vorschriften ist.
Ansonsten würde ich sagen dass es keinen Sinn macht C ein Bußgeld anzudrohen, weil
Erstens: er als Verlader der Nicht-Gefahrgüter (offiziell) gar nicht wissen kann/muss dass es überhaupt ein Containerpackzertifikat gibt.
Zweitens: in SOLAS Kapitel VII Part A Regel 4(3) sowie im IMDG Code 5.4.2.1 sowie in der GGVSee unter §8 (1) 3 ziemlich eindeutig steht, dass derjenige, der das Gefahrgut verlädt für die Fahrzeugbeladeerklärung (incl. der Einhaltung der Vorschriften) zuständig ist.
Von daher würde ich dagegen angehen.
Viele Grüße
Volker Utzenrath