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Hinweis auf Gefahrgut bei LQ #1160 17.10.2003 15:24
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo Kolleginnen und Kollegen!

In GGVSE § 9 (1) Absenderpflichten steht: Der Absender hat den Beförderer (...) auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d (...) hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich. (...)

Wie hat dieser Hinweis zu erfolgen. Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich - demnach kann hier kein Hinweis gefordert sein. Über den LQ-Aufkleber geht nicht, weil der Beförderer diese i.d.R. nicht sieht. Bei Auftragserteilung mündlich o. k.. In einer Beförderungskette, in der der Absender nicht weiß, wer auf dem zweiten Teil der Strecke überhaupt transportiert, wird es für den Absender jetzt schwer, seiner Hinweispflicht nachzukommen.

Wer kann Vorschläge machen, wie andere das in der Praxis handhaben.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Klee

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ [Re: Carsten Klee] #1161 20.10.2003 08:11
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Mavo Offline
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Hallo Herr Klee,

da 50% unserer Transportierten Güter aus LQ`s bestehen, haben wir für uns folgende Regel eingeführt:
Grundsätzlich wird bei jeder Sendung eine "Gefahrgutklassifizierung" mitgegeben. Auf dieser "Gefahrgutklassifizierung" sind nicht nur die regulären Gefahrgutdaten aufgelistet, sondern auch die Daten der LQ oder der Freistellbaren Sendungen.
Wir haben mit dieser Regelung schon gute Erfahrungen,vor allem auch bei Kontrollen machen können, da auch den Beamten bei einer Kontrolle eine Erleichterung zur Hand gegeben wird, und es dadurch schneller geht.
Es wird sicherlich nicht für alle Betriebe umsetzbar sein, da Mengen oder Produktvielfalt sehr umfangreich sind ( bei uns 130 verschiedene Einstufungen bei ca. 7.000 Produkten).
Jedoch kann im Nachhinein niemand sagen das er das nicht wußte.

Mit Gruß ausm Norden
Mavo

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ [Re: Carsten Klee] #1162 22.10.2003 15:01
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Hallo Herr Klee,

wir verwenden ein selbst erstelltes Dokument, indem der Fahrer darauf hingewiesen wird, daß es sich bei der Ware um Gefahrgut handelt.
Es enthält Angaben wie die UN-Nummer, die Bef.kategorie, die Menge und usw.
Wir lassen uns auf einem Exemplar die Kenntnissnahme durch den Fahrer bescheinigen. Dieses Dokument wird dann zusammen mit den Frachtpapieren übergeben und verbleibt auch bei diesen.
Dies wird auch von anderen Versendern, z.B. Flughäfen, so geregelt.

Ich kann Ihnen dieses Dokument gerne per E-Mail zusenden.


Gruß,
J.Niedecker

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ #1163 24.10.2003 11:14
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo rookie,

vielen Dank! Meine e-Mail-Adresse finden Sie in meinem Profil. Wenn Sie aber von Angaben wie Bef.-Kat. etc. sprechen, habe ich den Eindruck, wir reden über zwei verschiedene Dinge. Das die Angaben bei Anwendung von 1.1.3.6 gemacht werden müssen ist klar. Mir geht es um die allgemeine Hinweispflicht auf Gefahrgut bei LQ-Sendungen zwischen Absender und Beförderer gem. GGVSE § 9 Abs. 1 a) vorletzter Satz. Und das evtl. in einer Beförderungskette mit mehreren Beförderern, wie es in fast allen Sammelguthauptläufen als Begegnungs-, Konsolidierungs- oder HUBverkehren üblich ist.

MfG Carsten Klee

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ [Re: Carsten Klee] #1164 26.08.2005 20:03
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A. Lau Offline
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Hallo Herr Klee

schauen Sie sich doch bitte mal das Kapitel Sondervorschriften für in begrenzten
Mengen .... ( 5.4.1.1.4 ) an.
Das dürfte Ihre Frage beantworten.

MfG

Axel Lau

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ [Re: A. Lau] #1165 29.08.2005 08:07
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Lau,

5.4.1.1.4 bezieht sich aber nur auf das ADR und das ggf. vorhandene Beförderungspapier!
Bleibt aber immer noch der Satz in § 9 (1) 1 a) der GGVSE:

Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich. (...).

Ich frage mich nur, was als "allgemeiner Hinweis" auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach 5.4.1.1.1 a bis d noch übrigbleibt?!

Gruß
Günther Homann

Re: Hinweis auf Gefahrgut bei LQ [Re: Carsten Klee] #1166 29.08.2005 11:38
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Gitta Krämer Offline
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Hallo, Herr Klee,

Sie benötigen kein Beförderungspapier nach Gefahrgutrecht. Aber irgendein Papierchen wird ja wohl mit auf die Reise gegeben.

Wir haben dort den Aufdruck "Beförderung von Gütern nach 3.4 ADR" und haben unsere Spediteure vorher informiert, daß sie damit einen Hinweis auf Gefahrgut LQ erhalten.

Bei Befördererwechsel/Fahrerwechsel etc. ist das natürlich kompliziert. Aber hier sind auch die Beförderer in der Pflicht. Sie selbst können ja nun nicht jeden informieren. Wenn das Begleitpapier weitergegeben wird, hat sich der Fahrer zu informieren (was viele nicht tun, aber das kann ja dann nicht mehr Ihr Problem sein).

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer


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