die Schriftlichen Weisungen (damals Unfallmerkblätter) waren schon in der GGVS von 1973 enthalten (§ 5). Auch davor gab es sie schon in § 3 der SchadenschutzV von 1970, dem Vorgänger der GGVS. Auch im ADR von 1969 sind die Schriftlichen Weisungen enthalten (Rn 10185). Schon die SchadenschutzV hat diese Weisungen als eine der wichtigsten wirksamsten Schutzmaßnahmen bezeichnet. Sie wurden sozusagen als wichtigste Vorwegmaßnahme für das Verhalten angesehen.