Transport von Kleinmengen
#11730
24.10.2010 14:24
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August 19
OP
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Hallo. Ich habe gerade einen Beitrag gelesen in dem es um den Transport von Diesel zur Baustelle ging. Ich habe ein ähnliches Problem.Möchte Eure Meinung wissen.In der Firma wo ich arbeite wird Diesel mit einen LKW-Tank (400 Liter) der sich in einer Holzkiste befindet mit einen Kleintransporter auf Baustelle transortiert um dort Baugeräte zu betanken. Die Kiste wird mit einen Spanngurt gesichert.Mehrere Angestellte haben die dafür benötgte Unterweisung im Sinne der Freistellung nach 1.1.3.6.bekommen. Ist der Transport von Diesel in solch eine Behältniss statthaft.Muß eine Kennzeichnug erfolgen und muß ein Feuerlöscher mitgeführt werden? Freue mich auf Eure Antworten
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: August 19]
#11731
24.10.2010 15:04
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J.Simon
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Hallo Von der Transportart greift 1.1.3.1 c. Handwerkerregel. Das ganze ist eine Freistellung. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein freiwerden des Inhalts verhindern. Das ganze i.V. mit Anlage 2 GGVSEB Nr. 2.1 c.) bb.) Die Allg. Verpackungsvorschriften von 4.1.1.1; 4.1.1.2; 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind einzuhalten. Ansonsten bleibt es eine Freistellung was das Wort ja schon aussagt. Bitte nicht verwechseln mit einer Versorgungsfahrt. Da schaut das ganze schon anders aus
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: August 19]
#11732
24.10.2010 20:01
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TDamm
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Hallo August19,
bitte prüfe, ob das Behältnis ein Tank oder ein Versandstück (IBC [31A]) ist. Für Tanks gelten die Freistellungen nicht. Ladungssicherung nicht vergessen, ist auch so eine Bedingung der Freistellung.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: J.Simon]
#11733
24.10.2010 20:22
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August 19
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Hallo und vielen Dank für Deine Antwort. Nach dem ich einiges zu den Bestimmungen gelesen habe und hoffendlich richtig verstehe,gibt es keinerlei Probleme den Diesel so, wie oben genannt, zu transportieren. Zum Thema Feuerlöscher konnte ich nichts finden.Dazu müßte es doch auch Bestimmungen geben.Es ist mir bekannt,das ein Fahrzeug nach 1.1.3.6 mindestens einen 2 kg Pulverlöscher mitführen soll. Kann das so bestädigt werden? Habe gerade den Beitrag vom TDamm gelesen.Wie schon im ersten Beitrag beschrieben ,handeld es sich um einen 400 Liter LKW-Tank,der in einer Holzkiste verstaut ist.Diese Kiste wird mit einen Spanngurt gesichert.Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher was richtig ist.
Danke August 19
Zuletzt bearbeitet von August 19; 24.10.2010 20:40.
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: August 19]
#11734
24.10.2010 22:01
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J.Simon
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Hallo August19 Die Freistellung bezieht sich auf die Handwerkerregel zum Nachtanken Deiner Arbeitsmaschinen zwischen Firma und Baustelle. Soweit diese Bedinungen eingehalten werden, bist Du von den Vorschriften des ADR befreit. Also auch vom 2kg Feuerlöscher. Eine bauartgeprüfte Verpackung nach 4.1.1.3 ADR ist nicht erforderlich. Solltest Du mit diesem LKW-Tank auch zum Nachtanken an eine fremde Tankstelle fahren, handelt es sich um eine Versorgungsfahrt und dann um einen sog. 1000 Pkt-Transport nach 1.1.3.6 ADR mit allen relevanten Auflagen wie geprüftes Behältniss und 2 kg. Feuerlöscher. LaSi muß Du auf jeden Fall einhalten, da hier natürlich der § 22 StVO gilt.
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 24.10.2010 22:02.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: TDamm]
#11735
25.10.2010 08:16
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G. Homann
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Hallo,
auf welcher Grundlage fallen denn Tanks raus? Kann diesbezüglich nichts finden.
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: G. Homann]
#11736
25.10.2010 13:42
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TDamm
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Hallo Herr Homann,
gemäß nationaler Einschränkung (Anlage 2 GGVSEB) muss bei Anwendung der Freistellung 1.1.3.1c ADR die Regelungen nach 1.1.3.6 ADR eingehalten werden. Da die Regelungen in 1.1.3.6 ADR nur für Versandstücke und nicht für Tanks gelten, ist nach meiner Auffassung eine Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.1.c ADR für in Tanks verpackte Gefahrgüter auch in Mengen bis 450 Liter ausgeschlossen.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: TDamm]
#11737
25.10.2010 15:07
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J.Simon
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Hallo Herr Homann Die RSEB 1-5.3 spricht nur von einer Volumenangabe und nicht vom Fassungsinhalt des Behältnisses. Die Gesamtmenge gemäß 1.1.3.6 darf natürlich nicht überschritten werden. Hat aber mit diesem Fall nichts zu tun. Der Inhalt darf 450 ltr je Verpackung nicht überschreiten aber keiner verbietet einen Tank mit z.B. 950 ltr zu verwenden.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: J.Simon]
#11738
25.10.2010 16:59
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Gerald
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Hallo J.Simon, unter Unterabschnitt 1.1.3.1c steht " Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. ..." Das schließt ja wohl einen Tank aus, denn der ist keine Verpackung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Außer man nimmt einen IBC mit Tankzulassung!! Vielleicht haben Sie das Verwechselt mit Tankfahrzeugen mit einem Tank von 980 Liter, dann brauche ich zwar den Basiskurs aber nicht den Aufbaukurs Tank.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Transport von Kleinmengen
[Re: Gerald]
#11739
25.10.2010 17:35
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J.Simon
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Hallo Gerald Wo steht dass es z.B. heißt: 450 ltr je Versandstück? Siehe auch unter 1.2 Verpackung bzw. Versandstück.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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