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Re: Transport von Kleinmengen [Re: J.Simon] #11740 25.10.2010 19:14
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Gerald Offline
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Hallo J.Simon,

Antwort auf

" aber keiner verbietet einen Tank mit z.B. 950 ltr zu verwenden."


Und unter 1.2 Begriffsbestimmungen finde ich unter "Verpackung" den Tank auch nicht aufgeführt.
Bei "Versandstück" steht "... Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von Kleinmengen [Re: Gerald] #11741 25.10.2010 19:51
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Hallo
Wann ist denn ein Tank ein Tank? Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. In der ersten gestellten Frage ist sprichwörtlich von einem Fahrzeugtank die Rede, aber nicht von einem ADR Tank. Somit ist doch der angesprochene Fahrzeugtank eine Verpackung.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Kleinmengen [Re: August 19] #11742 25.10.2010 19:57
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Kay Schmauder Offline
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Hallo August,

woran ich mich störe ist die Art der "Verpackung" Ich weiß zwar, dass es mit 1.1.3.1.c viele Arten der Transportmethode gibt, aber wenn Du schreibst ein "LKW-Tank" ist das dann ein ehemaliger Tank eines NKW's, der dann irgendwie dicht gemacht wurde und dann in eine "Holzkiste" (Bretterverschlag) eingefügt wurde und das ganze mit einem Gurt dann auf der Ladefläche fixiert wurde?
Wenn dem so ist, wie ist die Pumpeinrichtung dann an dem Teil drann, oder sind genügend Absperrhähne angebracht etc.
Ich habe in meiner doch eher kurzen Laufbahn als Gb schon so einige Varianten einer Freistellung gem. 1.1.3.1.c gesehen die mir mit erlaub Angst und Schrecken gebracht hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Transport von Kleinmengen [Re: J.Simon] #11743 26.10.2010 11:49
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Hallo J. Simon,
ein Versandstück ist ein versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges.
In 1.2 ADR ist unter der Begriffsbestimmung Verpackung kein Tank aufgeführt.
Somit gebe ich der Aussage von Gerald recht, dass die Freistellung nach 1.1.3.1.c ADR nur für den Transport von Verpackungen in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Gefahrgutinterssent

Re: Transport von Kleinmengen [Re: Gefahrgutinteressent] #11744 26.10.2010 12:25
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Das habe ich in keinster Weise angezweifelt. Was ist wie in der Ausgangsfrage beschrieben der LKW-Tank? Eine Verpackung.Weder ein Tank noch ein Versandstück im Sinne des ADR. Nur eine Verpackung. Somit kann er doch diesen "LKW-Tank" zum Nachtanken seiner Arbeitsgeräte benutzen. Ladungssicherung und Dichtheit berücksichtigt. In 1.2 ist unter Verpackung aber auch kein Versandstück beschrieben.

Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 26.10.2010 12:48.

Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Kleinmengen [Re: J.Simon] #11745 26.10.2010 16:46
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Gerald Offline
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Hallo J.Simon,

Antwort auf

Somit kann er doch diesen "LKW-Tank" zum Nachtanken seiner Arbeitsgeräte benutzen.


Unter Abschnitt 1.1.3.3 c steht
"In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraft­stoffbehältern, die direkt mit dem Fahr­zeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechen­den gesetzlichen Vorschriften entspre­chen, oder in tragbaren Kraftstoffbehäl­tern wie Kanistern befördert werden."

Damit düfte klar sein, das ein abgebauter Tank, da fehlen ja die Verbindungen, nicht benutzt werden darf. Er entspricht auch in keinster Weise dem Kapitel 4 des ADR (Zulassung, Kennzeichnung mit Zulassungscode und Prüfung) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Und wie ist das mit den Öffnungen, welche nach dem Abbau vom Fahrzeug vorhanden sind, wenn diese nicht fachgerecht verschlossen sind? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />

Bei einer Kontolle oder noch schlimmer, bei einem Unfall möchte ich nicht in der Haut der Verantwortlichen stecken, vor allen wenn dabei jemand zu Schaden gekommen ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von Kleinmengen [Re: August 19] #11746 26.10.2010 21:14
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Stefan Witten Offline
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Wenn möglich den 400 Liter Tank an dem Service LKW als Zusatztank montieren und TÜV mäßig in die KFZ Papiere eintragen lassen. Der Tank ist dann Teil des LKW mit einem Umschaltventil mit dem Motor verbunden.

Ob es zulässig ist das ADR zu umgehen mit so einem Zusatztank ist fraglich .

Die Verwendung von 2 Stück Fass aus Stahl mit ADR Bam Zulassung X ist da schon besser Y würde auch schon reichen.

Vorsicht abgeschraubte Tanks mit Inhalt können zu Gefahrgut werden , oder es ist verboten diese ungereinigt zu transportieren.

Gruß Stefan Dierich

Re: Transport von Kleinmengen [Re: August 19] #11747 29.10.2010 21:06
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Hallo und vielen Dank für Eure Antworten und Meinungen.
Als erstes möchte ich noch ergänzend hinzufügen.Es handeld sich um einen gebrauchten LKW-Tank der eine kleinere Delle im Blech hat, keine Löscher usw .Als Pumpvorrichtung dient eine handelsübliche 12V-Pumpe,die in die Öffnung der Tankanzeige eigebaut wurde und über Batteriestrom versorgt wird.
Zweitens muß ich feststellen das hier einige Meinungen auseinander gehen.
Was soll ich den kontrollierenden Behörten sagen wenn ich angehalten werde.Auf was kann mann sich berufen?
Es ist ja nicht allein eine Frage der Sicherheit ,sondern wie hoch eine Strafe ausfallen kann.

freue mich auf Eure Antworten

Re: Transport von Kleinmengen [Re: August 19] #11748 30.10.2010 16:42
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Gerald Offline
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Hallo August 19,

Antwort auf

Es handelt sich um einen gebrauchten LKW-Tank der eine kleinere Delle im Blech hat, keine Löscher usw .Als Pumpvorrichtung dient eine handelsübliche 12V-Pumpe,die in die Öffnung der Tankanzeige eigebaut wurde und über Batteriestrom versorgt wird.


Du solltest vieleicht nochmals im ADR unter 1.2 unter dem Begriff "Verpackung" nachlesen, denn da steht "Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischen­verpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung]."
Und wenn man jetzt unter den einzelnen Aufzählungen nachsieht, wird man bestimmt nicht Deine Art finden.
Und dann wirst Du bei einer Kontrolle wegen der Verwendung einer falschen Verpackung zur Verantwortung gezogen, und dann solltest Du auch einmal in der GGVSEB §4 unter Abschnitt(1),(2) und (3) nachlesen, da besteht sogar die Möglichkeit, das die Weiterführung der Beförderung unter bestimmten Umständen untersagt wird.
Ich denke mal, das sind genügend Argumente, die Beförderung so nicht durchzuführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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