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Unterweisung #11755 27.10.2010 15:24
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EnterExit Offline OP
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Moin alle zusammen!
Habe eine "kleine" Frage und entweder bin ich zu ..... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> oder "überlese" ständig was!
Wie oft (also in welchem Abstand) müssen Mitarbeiter (SVP&Außendienst) lt. ADR unterwiesen werden? Lt. 1.3.3 steht da was von "regelmäßig", habe auch schon "periodisch" gelesen? In 8.2.3 steht auch nix genaues! In der GbV §16 steht dann auch noch was von "wiederholenden"!Was denn nun?
Manchmal ist dieser "nette" Wälzer schon etwas schwammig, aber diesbezüglich auch? Danke für Interesse und Hilfe....

Grüße aus dem Norden

Re: Unterweisung [Re: EnterExit] #11756 27.10.2010 16:16
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J.Simon Offline
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Regelmäßig heißt wie Du schon richtig gelesen hast, in wiederkehrenden Schulungen. In welchen Abständen, hängt vom Betrachter ab. Ich sehe regelmäßig spätestens alle 2 Jahre, aufgrund der Neuerungen an. Ein anderer Betrachter wird sich vieleicht an die BGV A 1 halten, wo im § 4 steht: Der Arbeitnehmer ist regelmäßig jährlich zu unterweisen. Sinnvoll ist eine jährliche Schulungen auf jeden Fall und würde ich auch unterstützen. Aber endgültig gibt es nichts geschrieben.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Unterweisung [Re: J.Simon] #11757 27.10.2010 17:05
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EnterExit Offline OP
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Danke für deine "Unterstützung", das ich das nicht überlesen habe! Wobei auch der Hinweis auf BGV A 1 §4 interessant dazu ist. Aber den "erschlage" ich eigentlich mit jeder Unterweisung/Schulung, die sich auf das sehr allgemein gehaltene Thema "Gefährdungen am Arbeitsplatz und wie beuge ich vor" beziehen!

Mit Gruß zurück und schönen abend noch......

Re: Unterweisung [Re: EnterExit] #11758 28.10.2010 09:22
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Sirius Offline
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Hallo,
wie schon gesagt wurde: "regelmässig" ist ein schwammiger Begriff. Bei Schulungsveranstaltungen empfiehlt man meistens alle 2 Jahre. In den meisten Rechtsgebieten ist es auch schwammig geregelt. In der BImSchV (Schulung der Immissionsbeauftragten) präzisiert man es wirklich auf 2 Jahre.
Ich halte es so bei meinen internen Schulungen: kritische Bereiche alle 1-2 Jahre; Bereiche in denen sich nicht viel tut: alle 2-3 Jahre. Voraussetzung allerdings: man kontrolliert auch die unkritischen Bereiche wirklich regelmäßig, was in diesem Fall "jährlich" heisst.

Gruß
Sirius

Re: Unterweisung [Re: Sirius] #11759 28.10.2010 12:02
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

ich vermute, in den Gefahrgutvorschriften ist absichtlich kein zeitlicher Abstand genannt. Die Bereiche in denen Umgang mit Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften stattfindet sind einfach zu verschieden. Aber alle haben die Gefahrgutvorschriften zu beachten.
Als Beispiel nenne ich den Transport ( zur Auffüllung von Lagerbeständen) von Druckgasflaschen ( Acetylen, Sauerstoff etc. ). Diese Art der Beförderung ist nicht grundsätzlich freigestellt. Die zu beachtenden Punkte wie Rauchverbot beim Be- und Enladen, Schutzkappe auf die Flasche, Ladungssicherung, Be- und Entlüftung etc. haben sich in den letzten 20 Jahren ( ich gehe nur soweit zurück. ) nicht wirklich geändert. Bis auf geringe Regelungen. Wie die Mitführpflicht eines 2-kg Feuerlöschers. In dieser Zeit haben sich GGVSEB, ADR usw schon x-mal geändert.
Warum soll der Unternehmer einen Fahrzeugführer/Mitarbeiter der zirka 4 mal jährlich ungefähr 3-5 Flaschen pro Transport mit dem firmeneigenen Kastenwagen seit 15 Jahren transportiert dann aller 2-3 Jahre schulen lassen.
Bei einem gesetzlich genau definierten Schulungsintervall würde ich als Unternehmer lieber selber die Transporte durchführen und mir das Geld für die Unterweisung bei einem Veranstalter ( wenn ich sie nicht selber durchführen könnte ) sparen.
Im industriellen Bereich kann die Sachlage schon wieder anders aussehen. Da sind eventuell täglich Beförderungen mit ständig wechselnden Gefahrgütern/Regelungen zu beachten. Also sind auch andere Abstände zwischen den Schulungen/Unterweisungen erforderlich.
Also die Entscheidung über die Schulunsintervalle bleibt in der Verantwortung des Unternehmens.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Unterweisung [Re: EnterExit] #11760 28.10.2010 14:41
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Gerald Offline
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Hallo,
der Entwurf zur GGVSEB vom 23.07.2010, welcher Anfang 2011 in Kraft treten soll, sieht die Aufnahme des §34b - Pflichten zur Unterweisung - vor.
Da wird stehen:
(1) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und die Aufzeichnungen der enthaltenen Unterweisung nach Abschnitt 1.3.3 vom Arbeitgeber fünf Jahre aufbewahrt werden;
2.
die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Abschnitt 1.10.2.3 erfolgt und die Aufzeichnungen nach Unterabschnitt 1.10.2.4 vom Arbeitgeber fünf Jahre aufbewahrt werden, und
3.
die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befasster Personen unterwiesen sind,
(2) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 erfolgt.

(OWi = §37 (1) Nr. 26b) in Zusammenhang RSEB (2011) Anlage 7

Im ADR 2011 steht unter 1.3.2.4 " Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungsschulungen zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen."
Hier könnte es in der Auslegung der zeitlichen Abstände Probleme geben.
- das ADR wird bekannlich aller 2 Jahre geänder, also Schulung im Abstand von 2 Jahen
- aber wie sieht es be Änderung der anderen Vorschriften innerhalb dieser 2 Jahre aus.
Es sollte auch beachtet werden, wenn für die unterwiesene Person neue Aufgaben zu kommen könnten oder andere Gefahrgüter.

Die Dokumentation der Unterweisung in 1.3.3 ist neu, und nicht zu unterschätzen.

Die Gefahrgutbeauftragten, die beauftragte Person und sonstige Personen werden im §37 erfasst werden, was natürlich zur Folge hat, bei Verstößen gegen das ADR/GGVSEB kommt es zu OWi's.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung [Re: Gerald] #11761 29.10.2010 08:10
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
§ 6 Abs. 2 der GbV ist auch schon eine Dokumentation. Insoweit ist das eigentlich nichts wirklich Neues finde ich. Und dann heißt es immer noch regelmäßig. Grundsätzlich würde ich auch alle 2 Jahre vorsehen. Aber auch bei aktuellen Änderungen anderer Vorschriften ist sowas angebracht, wobei sich die Frage stellt, muss es immer eine Schulung sein oder reicht auch eine einfache Unterweisung. Aber wie sieht es aus, wenn bei der Beförderung alles eingespielt und problemlos läuft, sich die Vorschriftenänderungen nur auf Teile bezieht, von denen man nicht betroffen ist? Ich denke da könnte das Schulungsintervall auch länger als 2 Jahre sein, man sollte das für sich nur nachvollziehbar dokumentieren.
Gruß Gandalf

Re: Unterweisung [Re: Gandalf] #11762 29.10.2010 14:58
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Gerald Offline
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Hallo Gandalf,

Antwort auf

§ 6 Abs. 2 der GbV ist auch schon eine Dokumentation


Da hast Du schon recht, aber den §6 wird in der neuen GbV nicht mehr geben, denn er war nur gültig in der BRD.
Da aber die Ziffer 1.3.3 Dokumentation im ADR neu aufgenommen wurde, gilt sie jetzt für alle ADR Staaten, natürlich nur wenn sie diese Ziffer so übernehmen.
Da Deutschland die Anlage A und B übernommen hat, siehe - Bundesgesetzblatt II Nr. 28 vom 14. Oktober 2010(21. ADR-Änderungsverordnung)-, braucht man diese Festlegung in der GbV nicht mehr.
Mit den Schulungsintervallen von länger als 2 Jahre würde ich vorsichtig sein.
Natürlich kommt es immer auf die Lage an, ob man eine Schulung oder Unterweisung macht. Hauptsache richtig und es erfolgt eine genaue Dokumentation.
Das wird auf jeden Fall für den GB eine Herausforderung, denn er muss es nachweisen. Und bei der Lösung, wie sie zur Zeit durch viele gemacht wird, ein Nachweis für den Arbeitnehmer und einer in die Personalakte, da könnte es wegen des Datenschutzes bei der Personalakte zu Problemen kommen.
Ich würde drei Exemplare von dem Arbeitnehmer nach der Schulung/Unterweisung unterschreiben lassen, eins für den Arbeitnehmer, eins für die Personalakte und eins für den Gefahrgutbeauftragten.
Du siehst, es ist zwar noch etwas Zeit, bis die Änderungen (GGVSEB/GbV) kommen, ab man kann sich ja schon mal Gedanken machen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung [Re: Gerald] #11763 02.11.2010 09:13
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
Antwort auf
Da aber die Ziffer 1.3.3 Dokumentation im ADR neu aufgenommen wurde
Wirklich neu ist 1.3.3 ADR nicht. Neu ist doch nur die Aufbewahrung gemäß einer durch die Behörde festgelegten Frist.
Antwort auf
Mit den Schulungsintervallen von länger als 2 Jahre würde ich vorsichtig sein.
Ich sagte ja auch nur, das sowas denkbar ist. Ich halte es allerdings auch eher für unwahrscheinlich , dass sich alle 2 Jahre die Vorschriften ändern, und man davon in keinster Weise betroffen ist. Also sollte spätestens alle 2 Jahre eine Schulung erfolgen können/müssen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Antwort auf
da könnte es wegen des Datenschutzes bei der Personalakte zu Problemen kommen.
Das sehe ich nicht so. Wenn die Vorlage des Schulungsnachweises benötigt wird, dann muss die Personalabteilung eben diesen Nachweis raussuchen oder eine Kopie davon machen. Es wird der Behörde ja nicht die gesamte Personalakte vorgelegt. Aber ich gebe es zu, ich fertige aus Gründen der Einfachheit eine zusätzliche Kopie für mich.
Gruß Gandalf


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