Hallo Ralf und Joo,
....ohmann, komplizierter geht´s nicht, wieso schreibt man das nicht in IBC03, wenn ich schon eine Verpackungsanweisung habe? :-)
Nein das hat damit nichts zu tun.
In meiner Präsentation für Gefahrgutbeauftragtenausbildung habe ich schon vor Jahren ein Fallbeispiel aufgenommen zu folgenden Thema.
Der IBC von IPL Schoeller ist nach UN zertifiziert:
31HH1, nachzulesen unter dem
LinkWas bedeutetet der Code
31HH1?
Wenn man jetzt unter dem Absatz 6.5.1.4.3 in der Tabelle vierte Zeile, Spalte 2 nachschaut, wird man diesen Code 31HH1
nicht finden, wobei in der vierten Teile, ersten Spalte steht:
HZ. Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter a) (Hochgestellt)
Am Ender der Tabelle steht:
a) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.Einen weiteren Hinweis findet man im ADR Unterabschnitt 6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter im Absatz:
6.5.5.4.1 Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender Arten:
……
31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe;
31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe.
Dieser Code muss
durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.
Die Lösung ist also:31 = starr für flüssige Stoffe
H1 = für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung
H = für die äußere Umhüllung „Kunststoff“
Die Kursteilnehmer sollen diese Lösung selbst finden, damit sie mit dem ADR eine Lösung finden, gleichzeitig lernen sie dabei, wo sie im ADR die Lösung finden würden, so war mein Plan.
Gleichzeitig muss man aber auch sagen, wer damals bei dem Unterabschnitt 6.5.1.4.3 am Ende der Tabelle diese Bemerkung "a)" eingefügt hat, Umgangssprachlich "Z" als Platzhalter, hat schon ziemlich weit im Voraus gedacht, denn zu der Zeit hat noch niemand daran gedacht, dass die äußere Umhüllung, wie bei meinem Beispiel aus Kunststoff sein kann. Das ist auf jeden Fall für die Hersteller eine Erleichterung, denn im ADR steht z.b. schon, welche Möglichkeiten man als äußere Umhüllung nutzen kann, ohne eine Änderung im ADR zu beantragen.