Hallo Udo, hallo GG1,
aus meiner Sicht nur in englischer Sprache.
hier möchte ich gleich ansetzen und ausrufen "Einspruch, Euer Ehren.."
Der IMDG-Code wird von der IMO offiziell auch in französischer und spanischer Sprache veröffentlicht. Ebenso später erscheinende Errata & Corrigenda.
Folgerichtig dürfen Gefahrguterklärungen auch in diesen Sprachen verfasst werden.
Und in Deutschland ist es ja nun so, daß ein hier anzuwendendes Gesetz auch immer in deutscher Sprache vorliegen muss. Soll also das jeweils gültige Amendment zum IMDG-Code in Deutschland Rechtsverbindlichkeit erlangen, muss es also erst aus dem Englischen übersetzt werden, bevor es hier zu geltendem Recht erklärt wird.
Und so finden wir in der Beschreibung der gefährlichen Güter im Paragraphen 5.4.1.4.4 der deutschen Version die Beispiele auch in deutscher Schreibweise verfasst. Da heisst es z.B. MEERESSCHADSTOFF und nicht Marine Pollutant.
Wenn ich also von einem deutschen Seehafen aus ein Gefahrgut verschiffe, dann darf die Gefahrguterklärung in deutscher Sprache verfasst sein. Und dieses Dokument wäre dann eigentlich nach dem Grundsatz des "Rechts des Ladehafens" auch im Ausland anzuerkennen.
Anders verhält es sich allerdings, wenn ich das Gefahrgut von Deutschland aus über die Niederlande oder Belgien verschiffe, weil man hier die englische Version des IMDG-Codes adoptiert und in die Rechtssystem übernimmt.
Ich glaube auch nicht, dass das "Problem" darin besteht, in welcher Sprache der eigentliche Wortlaut der Gefahrguterklärung oder des Container-Packzertifikates verfasst ist. Es geht im Wesentlichen um die Gefahrgutbeschreibung.
Wir nennen den Stoff KALIUM, im Englischen und Französischen heißt er POTASSIUM und auch im Spanischen schreibt er sich POTASIO.
Doch da wir in der Gefahrgutliste des deutschen IMDG-Codes zu jedem Stoffeintrag unter der deutschen Schreibweise auch immer die englische dazu finden, kann es ja nun nicht so schwierig sein, diese auch in der Gefahrgutbeschreibung zu verwenden.
Und hinsichtlich der Verpackungsbeschreibung erlaubt der IMDG-Code im Para. 5.4.1.5.1 die Verwendung des UN-Verpackungscodes als Zusatzangabe. Schreibe ich also "Fass (1A1)", weiß man also auch im Ausland, dass ein "Drum, with non-removable head" gemeint ist.
Mit freundlichem Gruß
Dangerman