Sehr geehrte Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

ich darf Sie auf ein besonderes Schmankerl hinweisen, mit dem sich kürzlich der BLFA-GG beschäftigt hat und dazu auch ein Ergebnis verkündet hat und das so bislang der gelebten Praxis völlig wiederspricht und der Vorschrift nach nicht unbedingt so gemeint ist. Auch ein wesentlicher Sicherheitsgewinn ist nicht zu erkennen.
Es handelt sich um die Kennzeichnung nach 5.3.2.1.6 ADR, wenn auf einer Beförderungseinheit mehrere Container mit derselben UN-Nummer in loser Schüttung befördert werden.
Die dort beschriebene Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln mit Nummern nur vorne und hinten an der Beförderungseinheit kann nach diesem Votum nicht mehr angewendet werden.

Hier das Ergebnis des BLFA-GG:

Die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 ADR bezieht sich auf Beförderungseinheiten und Container. Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR ist aber nur für Beförderungseinheiten zulässig und nicht für Container.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer