Moin Mike,
die Trenngruppe muss nicht bei allen UN-Nummern angegeben werden.
Alle in IMDG Para. 3.1.4 namentlich unter den jeweiligen Trenngruppen genannten UN-Nummern und Stoffe sind automatisch zugeordnet. So ist die UN 1183 namentlich unter der Trenngruppe "Säuren" genannt, daher muss diese im Beförderungspapier nicht mit angegeben werden.
Nur für solche n.o.s.-Positionen die keiner Trenngruppe zugeordnet sind (z.B. UN 1760 - Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.) hat der Versender diese im Beförderungspapier anzugeben, wenn sein Produkt die entsprechenden Eigenschaften besitzt (siehe IMDG 3.1.4.2). Allerdings muss der Versender dann nur einen solchen Positivbescheid abgeben, daß sein Produkt einer Trenngruppe zuzuordnen ist. Ist es keiner Trenngruppe zuzuordnen, muss der Versender es (leider) nicht ausdrücklich auch so sagen.
Anders verhält es sich, wenn die n.o.s.-Position keiner Trenngruppe zugeordnet ist, aber die Inhaltstoffe. Z.B. die vorgenannte UN 1760 und Natrium Hydroxide sind als Gefahrauslöser angegeben. Dann kommt der letzte Satz im 3.1.4.2 zum tragen: "Mischungen, Lösungen oder Zubereitungen, die Stoffe enthalten die einer Trenngruppe zugeordnet sind und die unter einer n.a.g.-Eintragung befördert werden, fallen in diese Trenngruppe." In diesem Falle also "Alkalien".
Hier greift also wieder der Automatismus, wie ich ihn zuvor bereits für die UN 1183 dargestellt habe.
Eine schwer durchschaubare Rechtslage die gerade auch Spediteuren, die Sammelcontainer packen, vielfach Schwierigkeiten bereitet. Denn jede Einzelsendung muss auf ihre Eigenschaften und mögliche Zuordnung zu einer Trenngruppe hin überprüft werden. Ist man im Zweifel, müsste also wieder der Auftraggeber kontaktiert werden, um diesen auszuräumen.
Gruß
Dangerman