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3.1.2.8.1 [Technische Benennung] #11863 18.11.2010 10:22
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Markus2008 Offline OP
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Hallo zusammnen,

habe folgendes Problem mit einer Kollegin die mir eine Sendung gespeert hat auf Grund der unten aufgeführten Technischen Benennung. Die Daten sind von meinem Kunden so übermittelt worden. Es handert sich um ein Aromat und da reicht es doch aus wenn der Kunde mir sagt das Ethanol der Stoff ist mit der größten Gefahr, oder?

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ETHANOL), 3, III D/E



Jetzt zu meiner Frage muss das Wort enthält davor stehen? Im ADR unter 3.1.2.8.1 Technische Benennung steht doch nur ´´dürfen´´ verwendet werden!

Sie sagt Ethanol darf so nicht als Gefahrenauslöser genannt sein, denn wenn es so wäre müßte der Kunde Ihn unter UN 1170 versenden.

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte.

Re: 3.1.2.8.1 [Technische Benennung] [Re: Markus2008] #11864 18.11.2010 11:19
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S.Hesse Offline
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Hallo Markus,

meines Erachtens nach ist UN1993 eine Auffangklassifizierung

Lösungen muss der Hersteller genau angeben.
Es gibt ja noch eine Menge mehr an Klassifizierungen.

Schau doch bitte mal in 2.2.3.1.7 und stelle fest, welche bestimmte Ethanol-Lösung kein Gefahrgut mehr ist.

zutreffend wäre wahrscheinlicher UN1170

zu prüfen wäre hier sicherlich auch
UN1169, Extrakte, aromatisch, flüssig und
UN1197, Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig

Sollte das alles nicht zutreffen dann ist die UN1993 anzuwenden.

MfG

Sven

PS: Ich hoffe ich liege hier nicht daneben und konnte weiterhelfen

Re: 3.1.2.8.1 [Technische Benennung] [Re: Markus2008] #11865 18.11.2010 14:44
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Andreas_A Offline
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Hallo Markus,


für Ethanol ist zunächst UN1170 vorgesehen, die es sowohl in Kombination mit VG II (Flammpunkt unter 23 Grad) und VG III (Flammpunkt von 23 Grad und darüber bis 60 Grad) gibt.

D.h. im vorliegenden Fall würde ich UN1170, VG III wählen, unter der Voraussetzung, dass der tatsächliche Flammpunkt des Gemisches die VG III wirklich zulässt und keine anderen Stoffe vorhanden sind, die einen Einfluss auf den Flammpunkt haben.

Meiner Ansicht nach darf UN1993 nur dann angewendet werden, wenn neben Ethanol ein weiterer Stoff mit Einfluss auf den Flammpunkt vorhanden ist und auch genannt wird, also z.B. "UN1993 ... n.a.g. (Ethanol, Pentan)".

Nachdem Herr Hesse "Extrakte" erwähnt hat, frage ich lieber noch mal nach:
Bedeutet "Aromat", dass das Produtkt ein Duftstoff ist - evtl. kommt noch "UN1266 Parfümerieerzeugnisse" in Frage - oder bedeutet es, dass aromatische Kohlenwasserstoffe, also z.B. Benzol oder Toluol enthalten sind?

Ich glaube nicht, dass das Problem hier im fehlenden Wort "enthält" liegt, da in 3.1.2.8.1 ADR 2009 steht "**dürfen** ebenfalls verwendet werden".


(Herr Strecker von ARGUS hat beim diesjährigen Stuttgarter Gefahrguttag einen Vortrag zu diesem Thema gehalten. Vielleicht lassen sich die Folien direkt über Herrn Strecker oder die Stuttgarter IHK beziehen.)


Kurz noch ein anderes Beispiel:
Nehmen wir an, dass in diesem Gemisch statt Ethanol Isopropanol enthalten ist. Reines Isopropanol würde in UN1219, VG II fallen. Da die VG III hier nicht vorgesehen ist, wäre UN1987 Alkohole n.a.g. (Isopropanol), VG III passend.


Viele Grüße,
Andreas Arnold

Re: 3.1.2.8.1 [Technische Benennung] [Re: Andreas_A] #11866 18.11.2010 16:15
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S.Hesse Offline
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Beiträge: 5
Hallo Andreas,

Markus erwähnte in seiner Anfrage Aromate

MfG

Sven


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