Hallo! Ich habe eine Frage zu den neuen LQ-Regelungen. Da es die bisherige Tabelle 3.4.6 ja so nicht mehr gibt und jetzt die zulässigen Mengen über die Spalte 7a der Tabelle A 3.2 zu finden sind, frage ich mich, ob die höchstzulässige Masse pro Versandstück jetzt generell 30 kg bzw. 20 kg für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie beträgt? Vormals gab es ja bei LQ 17, 18 und 26 jeweils einzelne Obergrenzen. Weiß vielleicht jemand was genaueres? Grüße und noch mal ein gesundes erfolgreiches neues Jahr! Tobias
Hallo Die einizge Möglichkeit der Abweischung wird vorerst bleiben, dass Du nach dem Kap. 1.6.1.20 noch nach altem Recht transportierst. Ansonsten bleibts bei 20 und 30 kg. so wie GG1 schon angemerkt hat.
Hallo :-) Aber dann könnte ich ja auf jeden Fall besser die neuen Regelungen nutzen, weil ich da 'für alles' pauschal bis zu 30/20 kg nutzen kann. Richtig?
Ok :-) *grübel* je einfacher es scheint, desto mehr Fragen tauchen auf. Wir transportieren z.b. kutec-behälter (Kunsstoffkleinbehälter für Chemie etc)mit LQ-Mengen, die in eine Alukiste gepackt sind. Dort ist das LQ-Symbol drauf. Die Kiste stellt aber doch jetzt keine Umverpackung dar, die als solche beschriftet sein muss oder? Und die kutec-behälter bekommen die jeweilige UN-Nummer oder auch das LQ-Symbol? Ich glaub ich seh im Moment vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr....
Nur Langsam Begrenzte Menge heißt: Zusammengesetzte Verpackung. Innenverpackung in eine Außenverpackung. So wie Du das schilderst, ist es doch ok. Alles nur geeignet. Bestimmte Punkte mußt Du trotzdem einhalten. Diese findest Du unter 3.4.1 Dann noch die Kennzeichnung und alles ist ok
Hallo Tobias, ich hänge mal eine Datei an, wo Du die neuen Regelungen nach Kapitel 3.4 etwas übersichtlicher siehst. Die Kennzeichnung mit UN Nummer und LQ gilt nach 3.4.11 "Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) UN Nummer und 5.2.1.4 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter." Natürlich kannst Du noch die Übergangsvorschriften nach 1.6.1.20 bis 30.06.2015 nutzen, außer im ADR 2011 steht in Spalte 7a eine "0", dann darf nur noch das ADR 2011 angewendet werden
Ich habe da generell ein leichtes Verständnisproblem beim Vergleich ADR 2009 und jetzt ADR 2011.
Nach ADR 2009 gilt für die UN 3242 lt. Tabelle 3.2 ( Spalte 7a ) LQ0 und nach Spalte 7b aber E2. Also keinerlei Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2 ( so steht es zumindestens in der Tabelle des Abschnittes 3.4.6 ). Nun steht aber im Abschnitt 3.5.1.2. zum Code E2 ... "höchste Nettomasse je Innenverpackung 30 g" und "höchste Nettomasse je Außenverpackung 500 g" und das alles unter der Überschrift des Abschnittes 3.5 (In freigestellten Mengen verpackte Güter) - Ja was denn nun ? Entweder keine freigestellte Menge ( wegen LQO ) oder nun doch wegen E2 ? Irgendwie aus meiner Sichtnicht ganz nachvollziehbar !
Logischer und natürlich auch erfreulicher (insbesondere für den Musterversand ) wird es nun mit dem ADR 2011, denn da steht nun in der Tabelle 3.2 zur UN 3242 in Spalte 7a nunmehr 1 kg. Allerdings findet man dann in der Erläuterung des dazugehörigen Abschnittes 3.4.6 nur den Hinweis "(bleibt offen)".
Meine konkrete Fragen wären daher ...
1) Ist es erlaubt, kleine Mustermengen eines Stoffes mit der UN 3242 in Probedosen aus Polyethylen á 30 g Netto in eine Umverpackung aus Pappe in einer Gesamtnettomenge bis max. 500 g ( also im Idealfall 16 Dosen á 30 g ) zu packen und nicht als Gefahrgut zu deklarieren ?
2) Warum steht aber in der Tabelle 3.2 des ADR 2011(in Spalte 7a) 1 kg , dagegen aber im Abschnitt 3.5.1.2 bei E2 nur eine höchste Nettomasse je Außenverpackung von 500 g ?
Gruß aus Pinneberg, Thomas
Zuletzt bearbeitet von Thomas Lutz; 01.02.201113:53.
du wirfst zwei verschiedene Erleichterungen durcheinander. Begrenzte Menge/ LQ in 3.4 ADR ist etwas völlig anderes als Freigestellte Mengen/ EQ nach 3.5 ADR.
Es kann durchaus vorkommen, dass Gefahrgut für LQ verboten ist (ehemals LQ 0 in Spalte 7a) und für EQ erlaubt (entsprechende Angabe in Spalte 7b).
Mit dem ADR 2011 sind die Mengen bei LQ an die internationalen Mengen (wie wir sie auch aus dem IMDG-Code kennen) angepasst worden, d.h. bei manchen GG sind die LQ-Mengen erhöht, bei manchen reduziert worden). Außerdem stehen jetzt die als LQ erlaubten Mengen direkt in Spalte 7a, ohne Umweg über die ehem. Tabelle 3.4.6 (gibts nicht mehr, deswegen bleibt 3.4.6 offen).
ADR 2009: UN3242 durfte nicht als LQ, wohl aber als EQ (geringere Innenmengen, höhere Anforderungen an Verpackung, Doku, Mengen auf Fahrzeug als LQ) versandt werden.
ADR 2011: aufgrund der Harmonisierung der LQ-Mengen darf UN3242 jetzt auch als LQ mit bis zu 1 kg je Innenverpackung, max. 30 kg brutto je Außenverpackung verschickt werden. Damit wird EQ für dieses Produkt eigentlich uninteressant (da EQ etwas aufweniger ist als LQ) - eigentlich nur dann interessant, wenn so ein Produkt als EQ als Luftfracht verschickt wird und im Vor- oder Nachlauf auch auf Straße als EQ reisen darf.
Nicht als Gefahrgut zu deklarieren geht hier gar nicht: Gefahrgut ist und bleibt Gefahrgut, egal, wieviel man verschicken will. Man kommt max. über spezielle Sonderfälle komplett aus dem ADR raus. Für UN 3242 gibts die Möglichkeiten nicht, also immer Gefahrgut. Erleichterungen durch LQ, EQ mit spezieller Verpackung und Kennzeichnung möglich.