Hallo Udo,
Beinhaltet die Begrifflichkeit "vorbereitet" auch das Verladen, die Übergabe oder das Versenden einer Gefahrgutsendung.
Nein, das macht ja nicht der Verpacker, sondern üblicherweise der Verlader oder Absender (das kann natürlich die gleiche Person sein, dann aber mit 2 oder mehr Verantwortlichkeiten). Der genaue Wortlaut in § 2 Nr. 4 heißt eigentlich "oder
die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet." Dazu gehört dann besonders z. B. das Anbringen von Gefahrzetteln oder Ausrichtungspfeilen auf den Versandstücken.
Gruß Gandalf