Hallo zusammen,
hat sich schon jemand näher mit den neuen Anforderungen an die Angaben im Beförderungspapier auseinandergesetzt, die im ADR 2011 im UA 5.4.1.2.1 g) für Feuerwerkskörper formuliert sind??
Ich muss gerade versuchen zu bewerten, wie umfangreich solche Eintragungen im Beförderungspapier werden können, wenn Sendungen mit individuell zusammengestellten Feuerwerkskörpern (z.B. von Online-Shops) befördert werden sollen.
Nun habe ich bei der BAM Listen mit den bisher vergebenen ID-Nummern/Referenznummern gefunden. Da sind gerade mal 171 Nummern vergeben und die überwiegend nicht für Zusammenstellungen/Kombinationen, sondern für Einzelprodukte.
Also meine eigentliche Frage: Muss ich künftig bei den zuvor beschriebenen Sendungen evtl. mit einem Zusatzblatt für das Beförderungspapier nur für die ganzen Klassifizierungsreferenzen rechnen?
Falls Ihr schon Infos oder Ideen dazu habt, meldet Euch bitte.
Vielen Dank