Grundlagen / Fragen zu ADR
#12325
30.01.2011 21:07
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Luca
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Hallo zusammen,
im Moment bereite ich mich auf eine Prüfung im Bereich ADR/RID vor und habe da die ein oder andere Frage. Würde mich freuen, wenn jemand die Geduld hat mir in folgenden Punkten ein paar Tipps zu geben:
- Ist unter Befüller auch derjenige zu verstehen, der flüssiges Gut in Tanks anfüllt? (siehe 1.2 Befüller / lose Schüttung)
- Müssen die Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nur auf den Versandstücken oder auch auf den Container/Fahrzeug ähnlich den Placards angebracht werden? Die Stoffe die außer der Klasse 9 umweltgefährlich sind, müssen diese auch mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden? Wenn ja, welche Vorschrift gibt darüber Auskunft, ob der Stoff nach 5.2.1.8.3 gekennzeichnet werden muss (hier steht nur was von Klasse 9).
- Bei den orangefarbenen Tafeln gibt es Fälle in denen vorne und hinten am Fahrzeug lediglich die Tafel ohne die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angebracht sind. Wann ist dies der Fall? Hast Du da auch eine Fundstelle zu? Hab da nur was bei Wikipedia gefunden..
- Große Probleme habe ich noch im Bereich der Freistellungen (1.1.3), der " In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" (3.4) und " In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter" (3.5).
Paar Dinge die ich noch nicht ganz nachvollzogen habe wären z.B.:
- Im Fall der in begrenzten Mengen verpackten gef. Güter; ist es hier so, dass wenn die Begrenzungen je Innenverpackung und je Versandstück eingehalten werden, dass ich den kompletten LKW damit vollladen kann ohne (bis auf die Ausnahmen in 3.4.1) die ADR berücksichtigen zu müssen?
- Wie hängen 1.1.3 / 3.5 zusammen? Wann habe ich freigestellte Mengen nach 1.1.3, wann nach 3.5? Wenn ich in begrenzten Mengen nach 3.4 transportiere, kann es dabei vorkommen, dass ich gleichzeitig auch nach 3.5 transportiere? Wann wird was angewendet?
- Wenn ich ungereinigte, leere Verpackungen nach 5.1.3 transportiere muss ich ja die Kennzeichnung der damit vorher beförderten Güter dran lassen. In 1.1.3.5 "Freistellungen - in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen" werden diese Transporte von der Anwendung des ADR befreit. Wie habe ich das zu verstehen? Ist lediglich die Kennzeichnung vorgeschrieben und der Rest fällt weg?
Naja, das wären zumindest so ein paar Sachen die mir nicht ganz klar sind. Würde mich wirklich freien wenn da mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen kann.
Schönen Gruß
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Re: Grundlagen Fragen ADR
[Re: Luca]
#12326
31.01.2011 14:38
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Steffan
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Hallo Luca, mal paar Ausführungen von mir.
- Ist unter Befüller auch derjenige zu verstehen, der flüssiges Gut in Tanks anfüllt? (siehe 1.2 Befüller / lose Schüttung)
Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank(Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt. Folglich auch, wenn flüssiges Gut in ein Tank gefüllt wird wie z.B. Benzin im Tanklager.
- Müssen die Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nur auf den Versandstücken oder auch auf den Container/Fahrzeug ähnlich den Placards angebracht werden? Die Stoffe die außer der Klasse 9 umweltgefährlich sind, müssen diese auch mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden? Wenn ja, welche Vorschrift gibt darüber Auskunft, ob der Stoff nach 5.2.1.8.3 gekennzeichnet werden muss (hier steht nur was von Klasse 9).
Siehe dazu 5.3.6 ADR. Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht und dieser als UMWELTGEFÄHRDEND eingestuft wurde, dann muss auch gekennzeichnet werden. Aufschluss darüber geben die Sicherheitsdatenblätter zu den jeweiligen Stoffen. Weiterhin ist nach Ablauf der Übergangsvorschrift (30.06.2011) ein Eintrag im Beförderungspapier erforderlich, wenn der Stoff UMWELTGEFÄHRDEND eingestuft wurde. Siehe dazu 5.4.1.1.18 und den Thread -Symbol für umweltgefährliche Stoffe- in diesem Forum an.
- Bei den orangefarbenen Tafeln gibt es Fälle in denen vorne und hinten am Fahrzeug lediglich die Tafel ohne die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angebracht sind. Wann ist dies der Fall? Hast Du da auch eine Fundstelle zu? Hab da nur was bei Wikipedia gefunden.
Lese dazu den Abschnitt 5.3.2 durch, da dort die Antwort drin steht.
- Große Probleme habe ich noch im Bereich der Freistellungen (1.1.3), der " In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter" (3.4) und " In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter" (3.5).
Paar Dinge die ich noch nicht ganz nachvollzogen habe wären z.B.:
- Im Fall der in begrenzten Mengen verpackten gef. Güter; ist es hier so, dass wenn die Begrenzungen je Innenverpackung und je Versandstück eingehalten werden, dass ich den kompletten LKW damit vollladen kann ohne (bis auf die Ausnahmen in 3.4.1) die ADR berücksichtigen zu müssen?
Ja, der LKW kann unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse, voll geladen werden. Beachte aber auch Abschnitt 3.4.13.
- Wie hängen 1.1.3 / 3.5 zusammen? Wann habe ich freigestellte Mengen nach 1.1.3, wann nach 3.5? Wenn ich in begrenzten Mengen nach 3.4 transportiere, kann es dabei vorkommen, dass ich gleichzeitig auch nach 3.5 transportiere? Wann wird was angewendet?
Die Frage ist etwas sehr durcheinander gewürfelt bzw. es fehlen die Zusammenhänge. Unter Abschnitt 1.1.3 sind die Freistellungen benannt und unter Kapitel 3.5 die freigestellten Mengen verpackter gefährlicher Güter. Ich muss mir vor Beförderungsbeginn im klaren sein, was ich wie befördern will bzw. wie ich was in was für einer Menge verpacke und wie ich es verpacke und befördern will u.s.w. Sieh dazu 3.2 zu den einzelnen Stoffen die Spalte 7a an. Dort steht die begrenzte Menge, bis welcher Menge die Innenverpackung sein darf, um 3.4 anzuwenden. Die gesamte Bruttomasse von 30 bzw. 20 kg muss auch eingehalten werden. In Kapitel 3.5 ist eine Tabelle aufgeführt. Eine Beförderung nach diesem Kapitel sieht noch geringere Mengen vor als 3.4 und auch noch weitere Erleichterungen. Einfach mal 3.4 und 3.5 vergleichen und man sieht den Unterschied. In 1.1.3 sind Freistellungen (Erleichterungen) genannt, wo man versucht, gewisse Beförderungsfälle beim Transport von Gefahrgut, zu erleichtern bzw. ganz von der Anwendung des ADR zu befreien. Die Freistellungen in 1.1.3, 3.4 und 3.5 stehen nicht im Zusammenhang.
- Wenn ich ungereinigte, leere Verpackungen nach 5.1.3 transportiere muss ich ja die Kennzeichnung der damit vorher beförderten Güter dran lassen. In 1.1.3.5 "Freistellungen - in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen" werden diese Transporte von der Anwendung des ADR befreit. Wie habe ich das zu verstehen? Ist lediglich die Kennzeichnung vorgeschrieben und der Rest fällt weg?
Die Freistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klasse 1-9 ergriffen wurde. Die RSEB erläutert zu Unterabschnitt 1.1.3.5; Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klasse 1-9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.
Wenn das alles zutreffend ist, dann kann Unterabschnitt 1.1.3.5 angewandt werden. Wenn nicht, kann die Beförderung nach 1.1.3.6 durchgeführt werden, wenn die leeren ungereinigten Verpackungen unter der Beförderungskategorie 4 eingestuft sind. Beachte in diesen Zusammenhang Absatz 1.1.3.6.2.
Wenn die Arbeit noch umfangreicher ist, sollte vielleicht ein Gefahrgutbüro aufgesucht werden. Es gibt sicherlich welche im Raum Bremen.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.
Steffan
Zuletzt bearbeitet von Steffan; 31.01.2011 16:09.
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: Grundlagen Fragen ADR
[Re: Steffan]
#12327
31.01.2011 15:06
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Gerald
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, nun der Reihe nach zu Deinen Fragen. 1. Befüller siehe mal unter §2 Abs.2 GGVSEB nach, seine Pflichten stehen unter 1.4.3.3 und im § 23 GGVSEB. 2. Kennzeichnung für umweltgefährdenden Stoff unter 5.2.1.8 findest Du die Angaben, und die Kennzeichnung mit Großzettel (Placards)steht unter 5.3.6. 3. orange Tafel das findest Du unter 5.3.2 und trifft für Stückgutbeförderung bei Überschreitung der Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 zu 4. Kapitel 3.4 begrenzte Menge wenn in Spalte 7a Kapitel 3 keien "0" steht, kannst Du noch bis 30.06.2015 das ADR 2009 anwenden, natürlich unter Beachtung der festgelegten Innen- und Außenverpackung, maximal 30 kg bei zusammengesetzten Verpackung und 20 kg bei Trays und Kennzeichnung der Verpackung und bei Beförderungseinheit mehr als 12 zul. Gesamtgewicht und 8 t Versandstücke in begrenzten Menge (3.4.13)Kennzeichnung der Beförderungseinheit , kannst Du das alte Recht nicht mehr anwenden, dann Auflagen nach 3.4.1 beachten 5. Kapitel 3.5 wenn in Spalte 7b E1 bis E5 steht, dann die Menge beachten, Kennzeichnung und maximal 1000 Versandstücke und die Auflagen unter 3.5.1.1 beachten. 6. Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte), bei Überschreitung der Menge ist man im kennzeichnungspflichtigen Bereich, bleibt man unter 1000 Punkte dann Auflagen unter 1.1.3.6.2 beachten, wie z.B. 2kg Feuerlöscher, Ladungssicherung, Unterweisung nach 8.2.3, wenn kein ADR Schein vorhanden und anderes (1.1.3.6.2). Die ungereinigten leeren Verpackung, außer sie sind Beförderungskategorie 0, können unbegrenzt transportiert werden, steht bei Beförderungskategorie 4. Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Grundlagen / Fragen ADR
[Re: Gerald]
#12328
31.01.2011 19:31
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Luca
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Neuling
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Danke für die ausführlichen Antworten. Hat mir sehr geholfen.
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P800
von Phillip - 15.05.2025 10:09
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