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Re: Sondervorschrift 640 [Re: Willi_Pape] #1230 11.11.2003 10:54
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo Herr Pape, Herr Lücke und hallo Forum!

Danke für Ihre Info Herr Pape!

Herr Lücke: Friedenspfeife raus und dann spar ich mir die Gegenfrage: "Was kostet bei Ihnen eine Anzeige z. B zu den vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier"? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Bitte schauen Sie noch mal über meine Interpretation:

Wenn bei Versandstücken entsprechend P001 die Erleichterung/Ausnahme, sprich der Verzicht auf die Angabe der Sondervorschrift, unmittelbar, also ohne Beachtung der in Spalte 20 eingetragenen Ziffer zur Kennzeichnung der Gefahr gilt, dann brauche ich doch die Sondervorschrift 640 bei Verpackungen entsprechend P001 oder P501 für UN 2015 nie zu beachten. Im Gegensatz gilt die Erleichterung bei Tanktransporten nur dann, wenn keine unterschiedlichen Ziffern zur Kennzeichnung der Gefahr innerhalb einer Verpackungsgruppe angegeben sind.

Gruß aus Nordhessen

Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Sondervorschrift 640 [Re: Carsten Klee] #1231 11.11.2003 15:53
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glücke Offline
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Hallo Herr Klee,

das Kriegsbeil war meinerseits nie ausgegraben. Mein Bestreben war, eine, nach meiner Meinung gefahrvolle Kommerzialisierung für das Forum, ins Bewußtsein zu rufen. Dies ist mir offensichtlich gelungen. Es bedarf daher aus meiner Sicht auch keiner Friedenspfeife .

Ihre nicht gestellte Gegenfrage muß nicht unbeantwortet bleiben. Die Antwort ist in der RSE nachlesbar.

Die im letzten Posting dargestellte Interpretation sehe ich ebenso. Übrigens ist in der nächten ADR-Änderung eine noch weitergehende Erleichterung der SoVo 640 bei Stückguttransporten zu erwarten.

MfG aus Franken
G. Lücke <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Sondervorschrift 640 [Re: Carsten Klee] #1232 13.11.2003 13:12
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

ganz so mit "nie" würde ich das so im Stückgutverkehr nicht stehen lassen. Zum einen ist die RSE nach meinen persönlichen dafürhalten auch anders zu interpretieren. Zum andern ist sie eher einer Verwaltungsvorschrift ohne Rechtscharakter, mit der Folge, dass zumindest die Gerichte dieser nicht folgen müssen. Auch kann wohl eine Verwaltungsvorschrift nicht das ADR aushebeln, sondern nur erläutern.
Und wenn dann der Transport aus Deutschland herausgeht, ist die RSE sowie dahin.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm





Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Sondervorschrift 640 [Re: TDamm] #1233 13.11.2003 15:05
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

um weiterdiskutieren zu können, müssten Sie schon "Butter bei die Fische" geben.

Wann z.B halten Sie bei Stückguttransporten, die nach P001 oder bei UN 2015 nach P501 verpackt sind, die Angabe der SV 640 im Bef.Pap.für notwendig?
Bzw. wie interpretieren Sie den RSE Eintrag zur SV640?

Schöne Grüße aus Franken
G. Lücke



Re: Sondervorschrift 640 [Re: TDamm] #1234 13.11.2003 15:17
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Damm,
die RSE ist doch keine Verwaltungsvorschrift, sondern eine Richtlinie und wird meines Wissen nach sehr wohl von Gerichten zur Urteilsfindung angewendet.
Wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handelt, haben Sie natürlich recht damit, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Sondervorschrift 640 [Re: Willi_Pape] #1235 13.11.2003 17:01
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lücke hallo Herr Pape,

die SV 640 ist dem Namen nach eine Sondervorschrift, welche im unteren Teil eine Ausnahme von dieser Vorschrift enthält. Diese Ausnahme wird durch eine Bedingung "Vorausgesetzt, ,,,,,, werden" im ADR eingeleitet.
Nun schreibt die RSE dass diese Bedingung nur auf den 3 und 4 Spiegelstrich bezieht, weil die Ausnahme für Stückgüter (P001 etc) unmittelbar gilt.

Folgt man Ihrer Auffassung der Auslegung des Begriffes "unmittelbar" würde das ADR, welches Gesetzeskraft hat, durch die Verwaltungsvorschrift oder Richtlinie, welche die Länder eigenständige abändern können, ausgehebelt werden, was nach meiner persönlichen Meinung unzulässig erscheint. Liest man die RSE als Erläuterung, dann gilt die Ausnahme unmittelbar, das heißt, nur wenn die Bedingung erfüllt ist, darf darauf verzichtet werden. Zugegebener maßen ist dann das Wort "nur" irrelevant. Entweder man hat es ungeschickt erläutert oder man wollte mit der RSE das ADR abändern. Dann hätte dies aber m.E. in der Anlage 2 der GGVSE, welche durch den zuständigen Gesetzgeber erlassen wurde, stehen müssen.

Aber ich will die Diskussion nicht weiter anheizen, denn Behörden haben sich grundsätzlich an Verwaltungsvorschriften zu halten.

Mit freundlichen Grüß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Sondervorschrift 640 [Re: TDamm] #1236 14.11.2003 10:01
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,



der Eintrag in der RSE zur SV 640 hebelt das ADR keineswegs aus. Dieser Eintrag bestätigt für den deutschen Rechtsbereich lediglich den logischen Schluß der sich zur SV 640 und deren Erleichterungsregelung aus der Systematik des ADR von selbst ergibt.



Betrachten sie das Ganze einmal nicht von rückwärts vom RSE-Eintrag und dessen Wortlaut her, sondern von vorne, ausgehend von der Tabelle A im Kap. 3.2.



In dieser Tabelle gibt es verschiedene UN-Nummern, die dort mehrfach aufgeführt sind und zu allem Überfluß in der Spalte 2 auch noch gleiche offizielle Benennungen tragen Die Einträge unterscheiden sich nur durch unterschiedliche physikalische und technische Eigenschaften, die wieder zu unterschiedlichen Verpackungsgruppen führen. Aber nicht nur das, selbst innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen diese unterschiedlichen physik. u. techn. Eigenschaften zu unterschiedlichen Transportbedingungen. Einmal, im Stückgutbereich, zu unterschiedlichen Möglichkeiten der Verpackung und im Tanktransportbereich, zu unterschiedlichen Tankanweisungen bzw. Tankcodierungen.



Während eines ADR-Transportes ist ein Beförderungspapier vorgeschrieben, aus dem zur Identifizierung des transportierten Stoffes normalerweise nur die UN-Nummer, die Benennung und die Verpackungsgruppe hervorgeht. Ohne die Zusatzinformation der SV 640 könnte man z.B. bei einer Kontrolle niemals feststellen, welche der verschiedenen physik. und techn. Eigenschaften der gerade transportierte Stoff hat und ob er zulässigerweise z.B. in IBC, LP oder Feinstblechverpackungen verpackt ist, oder im richtigen Tank mit der richtigen Kennzeichnung transportiert wird.



Jetzt zu der Erleichterungsregelung:

Wenn man die Anweisungen für die Verpackung der einzelnen Stoffe, für die die SV 640 gilt, durchsieht, ist sofort erkennbar, daß, bis auf einen der möglichen Fälle, immer die Anweisung P 001 anwendbar ist. Unterschiede innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe gibt es nur für die Verpackungsanweisungen IBC,LP und R . Bei UN 2015 ist Anweisung P 501 für alle der möglichen Fälle anwendbar.



Während eines Stückguttransportes von Verpackungen nach Anweisung P 001 (oder bei 2015 nach P 501) würde deshalb der Eintrag der SV 640 ins Beförderungspapier keinerlei relevante Info für die Einhaltung der Vorschriften enthalten und kann daher unterbleiben. Bei der Kennzeichnung der Stückguttransporte mit orangefarbenen Warntafeln findet die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aus Spalte 20 der Tabelle keine Verwendung und hat deshalb beim Stückguttransport auch keinerlei Bedeutung .



Nicht so beim Tanktransport, hier gehört die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr auf die orangefarbene Warntafel. Unterschiedliche Nummern innerhalb einer Verpackungsgruppe führen daher zur Notwendigkeit, die SV 640 im Beförderungspapier zu vermerken.



Sind in einer Verpackungsgruppe keine unterschiedlichen Gefahrnummern vorhanden, so kann ich, wenn ich sowieso den stärksten der verschiedenen, vorgeschriebenen Tanks verwende, ebenfalls auf den Eintrag der SV 640 verzichten, weil diese Information dann nicht mehr zielführend und unnötig ist.



Sie sehen, eigentlich erklärt sich die Anwendung der SV 640 mit ihren Erleichterungen bereits aus der Systematik des ADR. Diese Systematik wird für den deutschen Rechtsbereich durch den RSE-Eintrag lediglich bestätigt.



freundliche Grüße aus Mainfranken

G. Lücke <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Re: Sondervorschrift 640 [Re: glücke] #1237 20.11.2003 08:55
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lücke,

ganz kann ich Ihren Ausführungen im zweiten Teil nicht folgen. Grundsätzlich habe ich auch eine andere Herangehensweise, da die Gesetzesnorm m.E. Vorrang hat. Auch dürfte wohl zwischen dem nationalen und dem grenzüberschreitenden Stückgutverkehr kein praktischer Unterschied sein. Also müssen sich doch die internationalen Gremien bei der Einführung dieser SV etwas gedacht haben. Will nun der deutsche Gesetzgeber davon abweichen, hätte er es mit Gesetzeskraft (Anlage 2 der GGVSE) festlegen müssen.

Klar ist, wenn die Bedingung der Ausnahme in der Sondervorschrift erfüllt ist, also wenn ein Stückgut tatsächlich nach P 001 oder UN 2015 nach P 501 verpackt ist, dass diese nicht angewandt wird. Allerdings sind doch auch ein IBC ein Versandstück und zählen somit zu den Stückgütern.

Wird nun UN 1263, Farbe tatsächlich in einem IBC verpackt, dürfte doch die Ausnahme in der Sondervorschrift 640 nicht greifen.

Aus diesem Grunde war ich gegen die Verallgemeinerung "bei Stückgütern nie".

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Sondervorschrift 640 [Re: TDamm] #1238 20.11.2003 11:03
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,



diese von Ihnen dargestelte Verallgemeinerung -bei Stückgut nie - ist in diesem Thread bisher nicht gemacht worden. Herr Klee schrieb: ....dann brauche ich doch die Sondervorschrift 640 bei Verpackungen entsprechend P001 oder P501 für UN 2015 nie zu beachten.



Wenn sie weiterlesen, werden sie jedoch erkennen, daß durch Zeitablauf, seit Veröffentlichung der neuen M 147, Ihre Aussage, -bei Stückgut nie-, mittlerweile Gültigkeit hat. So schnell ändern sich Vorschriften.



Leider haben die internationalen Gremien bei der Änderung der SV 640, die zum 01.01.2003 eingeführt wurde, schlampig gearbeitet. Über ein französisches Arbeitspapier, TRANS/WP.15/AC.1/2001/44, wurde diese Änderung im Sept. 2001 bei der gemeinsamen Tagung von RID SC und WP 15 angenommen. Während in dem französichen Papier die Regelung noch verständlich und nachvollziehbar war, ist bei der mündlichen Beratung irgendwie dieser Satz - Vorausgesetzt die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr....- an falscher Stelle eingeflossen und führt seither zu internationaler Verwirrung.



Doch damit nicht genug. Die internationale Union der Eisenbahnen (UIC) hat diese Verwirrung aufgegriffen und in einem Arbeitspapier, TRANS/WP.15/AC.1/2003/32, festgestellt, dass die SV 640 nur für Tanktransporte in ADR/RID Tanks relevant sei und deshalb nur für solche gelten sollte.?!?

Die Lobbyistenvereinigung - Europäischer Rat der Farben-, Drucktinten und Künstlerfarben - Industrie (CEPE) hat sich diesem Arbeitspapier der UIC sofort angeschlossen und unterstützt dies aus naheliegenden Gründen sehr intensiv.



Im Informationspapier, TRANS/WP.15/AC.1/INF.3, stellt die CEPE den Sachverhalt noch einmal dar, kommt aber zu dem Schluß, daß im Stückgutbereich die Angabe der SV 640 nicht notwendig wäre, weil dies bei den Vorschriften der anderen Verkehrsträger auch nicht gefordert sei und die Sicherheit dadurch nicht beinträchtigt werde. Die Verpackungen würden durch ihre Prüfung den einzelnen Verpackungsgruppen genügen und die Vorschriften zur Einhaltung des z.B. Dampfdruckes etc. würden sowieso den Absendern obliegen. Im Rahmen der Vorschriftenharmonisierung sei deshalb der Vorschlag der UIC zu unterstützen.

Diese vordergründige Lobbyistendarstellung, die ihr Klientel, die Farbenindustrie, bei der dort hauptsächlich vorherrschenden Transportart, Stückguttransport, von der lästigen Angabe der SV 640 im Bef.Papier, künftig gänzlich befreit, konnte leider die gemeinsame Tagung von RID SC und WP 15 im Sept./Okt. 2003 überzeugen und wurde angenommen. Siehe Report TRANS/WP.15/AC.1/94/Add.3.



Schlimmer noch. Von den Niederlanden wurde sofort danach, am 28.10.03, die multilaterale Vereinbarung M 147 angeboten, die am 10.11.03 von Deutschland gegengezeichnet wurde und diesen geänderten Text der SV 640 seither auch in Deutschland gültig macht.

(Text hier abrufbar)



Es ist jetzt im Stückgutbereich, wenn die Verpackungsgruppe gleich ist, aber unterschiedliche Verpackungsanweisungen (z.B. für IBC, LP und R) gelten, von den Kontrollorganen während des Transportes nicht mehr kontrollierbar, ob z.B. der Transport im IBC überhaupt zugelassen ist, weil der Eintrag der SV 640 ins Beförderungspapier lt. der neuen M 147 nur noch bei der Beförderung in ADR-Tanks notwendig ist.



Aber auch beim Transport im ADR-Tank, bei gleicher Verpackungsgruppe aber unterschiedlicher Nummer zu Kennzeichnung der Gefahr, kann ich, wenn im Tank mit den höchsten Anforderungen transportiert wird, jetzt nicht mehr kontrollieren, ob auf der Warntafel die richtige Nummer zu Kennzeichnung der Gefahr kenntlich gemacht ist.



Bei allem Respekt vor der Eigenverantwortlichkeit der Industrie bei der Einhaltung der Verpackungsvorschriften und der Selbstkontrolle, halte ich diese massive Beschneidung der objektiven Kontrollmöglichkeit einer Vorschrift, aus der Sicht des Gefahrgutüberwachers, für sehr bedenklich und sicherheitsrelevant.



Eine Vorschrift, die nicht mehr kontrolliert werden kann (unterschiedliche Verpackungsanweisungen bzw. unterschiedliche Gefahrnummern in der gleichen Verpackungsgruppe), könnte man dann auch gleich aus dem ADR streichen.



freundliche Grüße aus Franken

G. Lücke

Zuletzt bearbeitet von glücke; 20.11.2003 23:59.
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