Verkehrszeichen 269
#12410
09.02.2011 16:55
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Waldläufer
OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
eine Frage zum Verkehrszeichen 269 "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" Nach welcher Rechtsvorschrift wird hier wassergefährdend definiert? Gefahrstoff-Gefahrgut oder Wasserrecht?
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Re: Verkehrszeichen 269
[Re: Waldläufer]
#12411
09.02.2011 17:54
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Claudi
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Das Gefahrgut- und das Gefahrstoffrecht kennen den Begriff "wassergefährdend" nicht, die kennen nur "umweltgefährdend" - und die Umwelt ist mehr als nur Wasser bzw. der Blickwinkel ist ein anderer. Ergo gemäß WHG. Zitat aus der VwV-StVO zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung I. Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.
II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere - Säuren, Laugen. - Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 Prozent Silizium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze, - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen, - Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
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Re: Verkehrszeichen 269
[Re: Waldläufer]
#12412
09.02.2011 18:39
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Kay Schmauder
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Hallole,
ja ja, das Zeichen 269. Ich habe bei meinem Kunden (Logistiker) exra eine Informationstafel anbringen lassen, auf der alle Fahrer darauf hingewiesen werden, dass sie bei meinen Kunden Stoffe laden (das sind alle Stoffe) die dem Verkehrszeichen 269 unterliegen, da wir bei uns hier unten im Süden so ein etwas größeres Wasserloch haben auf dem gerne mal mit Autofähren gefahren wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Verkehrszeichen 269
[Re: Kay Schmauder]
#12413
11.02.2011 16:57
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Claudi
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Finde das sehr hilfreich und sinnvoll. Denn wie ist denn die Situation? Der Fahrer muss sich an das Zeichen 269 halten. Aber es gibt keine Pflicht seitens Verlader, Absender, ... ihn darauf hinzuweisen, dass die Ladung wassergefährdend ist. Bei Gefahrgut kann man vielleicht noch die Milchmädchenrechnung aufmachen: Gefahrgut = wassergefährdend. Stimmt natürlich nicht immer. Aber bei "normaler", ungefährlicher Ware hat der Fahrer doch kaum eine Chance, etwas über die Wassergefährdung zu erfahren. Insbesonder weiß er vielleicht gar nicht, was er im Detail geladen hat (z. B. Sammelgut ohne Gefahrgutanteil). Er hat keine Infos, keine Sicherheitsdatenblätter (man könnte sowieso nicht auch noch vom Fahrer verlangen, diese zu lesen!), nix. Da das Zeichen 269 ab einer Ladung von 20 l wassergefährdender Ladung (Treibstoff im Betriebstank und andere Betriebsstoffe im Innenleben des Fahrzeugs zählen nicht mit) gilt, kann es schnell mal passieren, dass irgendwo in der Ladung ein Anteil steckt, der die Durchfahrt durch das Zeichen verbietet.
Bei einem Verstoß wäre der Fahrer der Leidtragende, der Bußgeld zahlt, ggf. 3 Punkte kassiert und den Führerschein 1 Monat abgegeben muss (bei wiederholtem Verstoß).
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Re: Verkehrszeichen 269
[Re: Claudi]
#12414
11.02.2011 18:23
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Kay Schmauder
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Hallole,
ja, ich habe mich vor einiger Zeit angeregt mit einem WaPo hier in Friedrichshafen unterhalten, da wir hir einen regen Fährbetrieb über besagten Tümpel (Bodensee oder auch Lacus brigantinus sive potamicus) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> haben und hier regelmäßig Frachtführer auf ihr fehlverhalten hin "angesprochen" werden. Wie Claudi schreibt ist der Fahrer der leidtragende, wenn der Beförderer seine Hausaufgaben nicht macht, denn er ist es der für den richtigen Fahrweg verantwortlich zeichnet, nur woher soll er dies wissen... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Verkehrszeichen 269
[Re: Kay Schmauder]
#12415
13.02.2011 12:08
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Gerald
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Hallo Kay, ich gebe Dir schon recht, das mancher Beförderer es mit seinen Pflichten nicht so genau nimmt, aber ich denke die Änderung im ADR 2011 im Bezug Kapitel 1.3 "Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind" im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 werden Ihre Früchte in Laufe der Zeit tragen. Auch die gestern beschlossenen Änderung in der GGVSEB und GbV werden ihren Beitrag dazu beitragen. Denn wie sagt schon ein altes Sprichwort "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe"
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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