Hallo Kollegen,
wie ist mit leeren ungereinigten IBCs zu verfahren, die jahrelang im internen Werksverkehr eingesetzt wurden, deren Prüfung abgelaufen ist und die nun entsorgt werden sollen? Wegen ihrer Restinhalte handelt es sich um Gefahrgut, das i. d. R. nicht in ungeprüften IBCs transportiert werden darf.
1.1.3.5 ADR i. V. m. 4-2 und 1-11 der RSEB erlaubt diesen Transport nur, wenn die eigentliche Gefahr nicht mehr vorhanden ist (z. B. Aushärten von Farbe und Ablüften der Lösemitteldämpfe, keine äußeren Anhaftungen). Dies wird aber nicht immer möglich sein.
Außer Beantragung einer Einzelausnahme besteht evtl. die Möglichkeit, mit Sinn und Zweck der Vorschrift in 4.1.2.2 a) ADR zu argumentieren: Eine Beförderung leer ungereinigt zur Vernichtung dürfte nicht schlechter gestellt sein als eine Beförderung zu einer Reinigungsanlage zum Zweck der späteren Wiederzulassung.
Vorstellbar wäre noch Entsorgung als UN 3175 Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g., sofern es sich um entsprechende Restinhalte handelt und die zu entsorgenden IBCs wiederum in einer Umschließung, z. B. Abfallmulde transportiert werden.
Wie gehen Sie in Ihren Unternehmen mit dem Thema um? Ich würde mich über Hinweise freuen.
Viele Grüße
Hagen