Hallo,
z.B. unter Absatz 6.1.4.1.6 steht "Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein."
Und beschädigte Versandstücke dürfen durch den Fahrzeugführer (währe wenn nicht mehr verschließbar) nicht befördert bzw. verladen werden.
Siehe GGVSEB §28 Ziffer 1
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.04.2011 19:38.