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Klassifizierung Bariumverbindungen, UN1564 #12775 06.04.2011 16:13
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Ernest Offline OP
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Laut 2.1.2.5 ADR muß ich einen nicht namentlich genannten Stoff hinsichtlich seiner Gefahren klassifizieren und dann entsprechend Unterabschnitt 2.2.x.3 einer Sammeleintragung zuordnen. Im speziellen bedeutet dies aus meiner Sicht, dass ich ein Bariumsalz, das selbst nicht namentlich genannt ist, klassifizieren muss (sofern eine Gefahr von diesem ausgeht) und dann, sofern es sich um eine toxische Gefahr handelt, der UN1564, Bariumverbindungen, zuzuordnen habe. Oder aber muß ich generell eine selbst nicht namentlich genannte Bariumverbindung grundsätzlich der UN1564 zuordnen? Denn, soweit mein Wissen, liegen die meisten (wenn nicht sogar alle) nicht namentlich genannten Bariumverbindungen außerhalb der Packungsgruppe III (z.B die in Anhang VI gelisteten). Demzufolge würde ich mich fargen, wann die UN1564 überhaupt zur Anwendung kommt.

Sollte irgendjemand da draußen diesbezüglich eine Erklärung haben, wäre ich ihr/ihm sehr dankbar.

Grüsse
Ernest

Zuletzt bearbeitet von Ernest; 06.04.2011 16:14.
Re: Klassifizierung Bariumverbindungen, UN1564 [Re: Ernest] #12776 08.04.2011 07:47
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badmintonmike Offline
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Hallo Ernest,

die UN 1564 kommt zur Anwendung, wenn es sich um eine giftige, anorganische, feste Bariumverbindung ohne Nebengefahr handelt, die nicht schon eine eigene UN Nummer hat (siehe dazu den Entscheidungsbaum im Verzeichnis der Sammeleintragungen unter 2.2.61.3).
Stoffe die unter UN 1564 fallen würden, wären z. B. Bariumchlorid oder Bariumcarbonat.

Eine namentlich nicht genannte Bariumverbindung ist nicht grundsätzlich der UN 1564 zuzuordnen, sondern nur dann wenn die o. g. Bedingungen (giftig, ….) erfüllt sind. So ist Bariumsulfat z. B. zwar eine Bariumverbindung, die allerdings nicht giftig ist und auch nicht den Gefahrgutvorschriften unterliegt.

Gruß
badmintonmike


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