Laut 2.1.2.5 ADR muß ich einen nicht namentlich genannten Stoff hinsichtlich seiner Gefahren klassifizieren und dann entsprechend Unterabschnitt 2.2.x.3 einer Sammeleintragung zuordnen. Im speziellen bedeutet dies aus meiner Sicht, dass ich ein Bariumsalz, das selbst nicht namentlich genannt ist, klassifizieren muss (sofern eine Gefahr von diesem ausgeht) und dann, sofern es sich um eine toxische Gefahr handelt, der UN1564, Bariumverbindungen, zuzuordnen habe. Oder aber muß ich generell eine selbst nicht namentlich genannte Bariumverbindung grundsätzlich der UN1564 zuordnen? Denn, soweit mein Wissen, liegen die meisten (wenn nicht sogar alle) nicht namentlich genannten Bariumverbindungen außerhalb der Packungsgruppe III (z.B die in Anhang VI gelisteten). Demzufolge würde ich mich fargen, wann die UN1564 überhaupt zur Anwendung kommt.
Sollte irgendjemand da draußen diesbezüglich eine Erklärung haben, wäre ich ihr/ihm sehr dankbar.
Grüsse
Ernest
Zuletzt bearbeitet von Ernest; 06.04.2011 16:14.