Pflichten des Empfängers
#12785
08.04.2011 08:01
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shartwig
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Hallo,
die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen, deswegen hoffe ich, dass ihr das könnt ;-)
in er GGVSEB §20 steht unter (1)1b der Begriff "zurückstellen" Was ist in diesem Zusammenhang damit gemeint?
Danke!
Viele Grüße Sebastian
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Re: Pflichten des Empfängers
[Re: shartwig]
#12786
08.04.2011 08:45
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JSchunck
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Hallo Sebastian,
dabei gehts um die Verweigerung der Annahme von Containern durch den Empfänger. Infos zum "Zurückstellen" durch den Empfänger findest Du unter 1.4.2.3.2 ADR (Sicherheitspflichten der Hauptbeteiligten -> Empfänger). Dort steht:
1.4.2.3.2 Zurückstellen eines Containers nach einem Verstoß Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
Hoffe das hilft.
Schöne Grüße aus dem sonnigen Südhessen.
Jens Schunck
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Re: Pflichten des Empfängers
[Re: JSchunck]
#12787
08.04.2011 12:32
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Gandalf
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Hallo zusammen, also so wie ich das lese, geht es nicht um die Annahmeverweigerung sondern darum, dass der Container erst dann wieder zurückgeschickt werden darf, wenn die Mängel behoben sind, denn diese Feststellung findet ja nach dem Entladen statt. Zurückstellen ist hier denke ich im Zusammenhang mit zustellen gemeint. Gruß Gandalf
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Re: Pflichten des Empfängers
[Re: Gandalf]
#12788
18.04.2011 07:48
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shartwig
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Hallo, danke für die Antworten. Interpretiere ich es also richtig, dass er es nicht annehmen darf, wenn der Behälter beschädigt ist? Viele Grüße Sebastian
Viele Grüße Sebastian
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Re: Pflichten des Empfängers
[Re: shartwig]
#12789
18.04.2011 10:04
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HolgerT
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... naja, es darf dann nicht angenommen bzw. entladen werden, wenn eine Gefahr für das Entladen selbst be-/entsteht. Wenn die Beschädigung des Umschließungsmittels so ist, dass keine Gefahr für den Entladevorgang entsteht, dann darf der Entladevorgang bzw. die Annahme nicht verzögert werden.
Einen (wie auch immer) beschädigten GefGut-Transport nicht anzunehmen bedeutet doch letzten Endes ihn zurückzuschicken, und das ist u.U. ebenfalls problematisch (erst recht, wenn er bereits auf dem eigenen Hof ist), wahrscheinlich wird man wie auch immer Entladen müssen, es kommt halt auf die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen (und ggf. deren Finanzierung) an.
Gruß, Holger
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