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Pflichten des Empfängers #12785 08.04.2011 08:01
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shartwig Offline OP
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Hallo,

die Suchfunktion hat mir leider nicht geholfen, deswegen hoffe ich, dass ihr das könnt ;-)

in er GGVSEB §20 steht unter (1)1b der Begriff "zurückstellen"
Was ist in diesem Zusammenhang damit gemeint?

Danke!


Viele Grüße
Sebastian
Re: Pflichten des Empfängers [Re: shartwig] #12786 08.04.2011 08:45
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JSchunck Offline
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Hallo Sebastian,

dabei gehts um die Verweigerung der Annahme von Containern durch den Empfänger. Infos zum "Zurückstellen" durch den Empfänger findest Du unter 1.4.2.3.2 ADR (Sicherheitspflichten der Hauptbeteiligten -> Empfänger).
Dort steht:

1.4.2.3.2 Zurückstellen eines Containers nach einem Verstoß
Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

Hoffe das hilft.

Schöne Grüße aus dem sonnigen Südhessen.

Jens Schunck

Re: Pflichten des Empfängers [Re: JSchunck] #12787 08.04.2011 12:32
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
also so wie ich das lese, geht es nicht um die Annahmeverweigerung sondern darum, dass der Container erst dann wieder zurückgeschickt werden darf, wenn die Mängel behoben sind, denn diese Feststellung findet ja nach dem Entladen statt. Zurückstellen ist hier denke ich im Zusammenhang mit zustellen gemeint.
Gruß Gandalf

Re: Pflichten des Empfängers [Re: Gandalf] #12788 18.04.2011 07:48
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shartwig Offline OP
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Hallo,
danke für die Antworten. Interpretiere ich es also richtig, dass er es nicht annehmen darf, wenn der Behälter beschädigt ist?
Viele Grüße
Sebastian


Viele Grüße
Sebastian
Re: Pflichten des Empfängers [Re: shartwig] #12789 18.04.2011 10:04
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HolgerT Offline
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... naja, es darf dann nicht angenommen bzw. entladen werden, wenn eine Gefahr für das Entladen selbst be-/entsteht.
Wenn die Beschädigung des Umschließungsmittels so ist, dass keine Gefahr für den Entladevorgang entsteht, dann darf der Entladevorgang bzw. die Annahme nicht verzögert werden.

Einen (wie auch immer) beschädigten GefGut-Transport nicht anzunehmen bedeutet doch letzten Endes ihn zurückzuschicken, und das ist u.U. ebenfalls problematisch (erst recht, wenn er bereits auf dem eigenen Hof ist), wahrscheinlich wird man wie auch immer Entladen müssen, es kommt halt auf die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen (und ggf. deren Finanzierung) an.

Gruß,
Holger


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