Wenn es sich um eine Kiste (UN 4....) handelt, reicht die Angabe Kiste auch. Kombinationsverpackung darf nur dann angegeben werden, wenn es wirklich eine Kombinationsverpackung (UN 6...) ist - siehe ADR 6.1.4.20. Kombinationsverpackung als "Pauschalangabe" ist nicht zulässig. Ebensowenig ist eine Kombinationsverpackung mit einer zusammengesetzten Verpackung (die ja auch eine Kombination aus versch. Materialen und Teilen ist) verwechselt werden.
Fazit: es muss immer die richtige Bezeichnung der Gefahrgutverpackung (Einzel- oder Außenverpackung) angegeben werden. Kommt drauf an, was es ist, Fass, Kanister, Kiste, ...