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Bezettelung nach Kap. 3.4 #12901 26.04.2011 10:11
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ChriMa Offline OP
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Hallo,

wie sehen Sie die Bezettelung nach Kap. 3.4 ? Kann die Kennzeichnung nach 3.4.8 (mit Y) ungeachtet eines Luftfracht Vor-/ oder Nachlaufes generell genutzt werden ? Ich bin aufgrund von 3.4.9 eigentlich der Meinung, dass es geht, es gibt aber dazu nun auch andere Meinungen (Einleitung zu 3.4.8) und jetzt bin ich mir da nicht mehr so sicher. Es geht um einen generellen Aufdruck auf Kartonagen - mit dem Y waere eben alles abgedeckt.

Vielen Dank fuer Ihre Einschaetzung/Hilfe.

Gruss

Christian

Re: Bezettelung nach Kap. 3.4 [Re: ChriMa] #12902 26.04.2011 10:36
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Claudi Offline
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Denkbar wäre es laut 3.4.9 ADR, aber: versendet ihr wirklich Gefahrgut als LQ per Luftfracht? Das nehmen doch viele Airlines gar nicht an - außerdem sind die Anforderungen an Verpackungsqualität/ Leistungsanforderungen sind auch im Luftverkehr höher (explizite Fall -und Stapeldruckprüfung).
Ich rate von LQ in der Luftfracht eigentlich immer ab - bringt nicht viele Erleichterungen im Vergleich mit "richtigem" Gefahrgutversand (also dem vollen Programm) und führt eher zu Problemen.

Wenn kein LQ im Luftversand genutzt wird, würde ich das Y weglassen.

Re: Bezettelung nach Kap. 3.4 [Re: Claudi] #12903 26.04.2011 12:46
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ChriMa Offline OP
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Vielen Dank erst einmal .....
Ist es nach ADR nun "nur" denkbar, oder ist es generell erlaubt ?

Die Problematiken in Bezug auf LQ in der Luftfracht sind/waren mir bewußt, da wir unsere Waren mit allen Verkehrstraegern versenden und diese Problematik ja jetzt nicht neu ist.
Wenn wir uns in Bezug auf die LF nicht fuer LQ entscheiden, muessen die Kartons sowieso per Hand mit den richtigen Gefahrzetteln versehen werden. Dieser Aspekt soll bitte daher keine Rolle spielen.
Die meisten unserer Kartons sind zudem sowieso typgepruefte 4G und so auch fuer die LF zugelassen, denn wir wuerden die Ware wegen einer anstehenden LF nicht jedesmal in bessere Kartons umpacken wollen.
Nur bei einem einzigen Produkt nutzen wir keine typgepruefte Kartons. Diese Kartons entsprechen lt. unserem Lieferanten aber auch den Anforderungen von typgeprueften Kartons und sind daher fuer LQ interessant.

Ungeachtet sonstiger Umstaende, moechte ich daher nur wissen, ob gegen eine generelle Y-Markierung etwas spricht, wenn auch kein Vor-/Nachlauf per LF geplant ist.


Gruss

Christian

Re: Bezettelung nach Kap. 3.4 [Re: ChriMa] #12904 26.04.2011 14:39
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Ungeachtet sonstiger Umstaende, moechte ich daher nur wissen, ob gegen eine generelle Y-Markierung etwas spricht, wenn auch kein Vor-/Nachlauf per LF geplant ist.


In Abschnitt 3.4.7 steht
"Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.",
und damit must Du die geforderte Kennzeichnung ohne Y verwenden.
Die Begründung steht dann auch in Abschnitt 3.4.8
"Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung auf-gegeben werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein."

Und da keine Luftbeförderung vorgesehen ist, geht nur die Kennzeichnung ohne Y.

Du solltest auch noch Abschnitt 3.4.13 "Beförderungseinheiten ..." beachten, wenn die entsprechende Menge überschritten wird.

Da könnte dann ein Durcheinander ergeben, wenn keine Luftbeförderung folgt, aber auf den Versandstücken eine Kennzeichnung mit "Y" vorhanden ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bezettelung nach Kap. 3.4 [Re: Gerald] #12905 27.04.2011 15:59
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

wenn nicht mit der Luft befördert wird, dürfen die Versandstücke mit LQ auch nicht mit dem Kennzeichen nach 3.4.8 ADR gekennzeichnet werden. Siehe dazu auch 3.4.7 ADR erster Satz.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Höchstmengen nach den IATA-DGR bei begrenzten Mengen weitaus kleiner als im ADR sind. Ein Allerweltsprodukt wie UN 1230 Methanol darf nach ADR 2011 in IP max. 1 l und mit einer Bruttomasse von 30 kg je Versandstück als begrenzte Menge versandt werden. Nach IATA-DGR 2011 ist je Versandstück max. 1 l, dabei höchstens 0,5 l je Innenverpackung, bei begrenzten Mengen möglich (PI Y341), wenn es überhaupt von der Fluggesellschaft oder den beteiligten Ländern gestattet ist. Und nur in diesem Fall darf ich auch das Kennzeichen nach 3.4.8 ADR bzw. 7.1.A IATA-DGR verwenden.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Bezettelung nach Kap. 3.4 [Re: Winklhofer] #12906 13.05.2011 10:18
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Claudi Offline
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Die neue RSEB soll dazu eine Klarstellung (3-7) enthalten:

Das LQ-Kennzeichen mit Y darf anstelle des Kennzeichens ohne Y verwendet werden, aber nur, wenn die besonderen Bedingungen für den Luftverkehr einhalten sind (Kapitel 6.6 IATA DGR - Falltest, Stapeldrucktest).


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