So weit war ich auch schon. Aber wo entnehme ich, dass ein bei einem Gefahrgut der Verpackungsgruppe II auch eine Verpackung der Verpackungsgruppe 1 verwenden darf. Im Unterabschnitt 6.1.3.1 geht es nur um die Kennzeichnung der Verpackung.
Nun, hier wird aber auch klar gesagt, daß die X kodierte Verpackung auch für die Verpackungsgruppen II und III erfolgreich geprüft wurde. Daher ist für mich klar, daß X kodierte Verpackungen auch verwendet werden dürfen, wenn nur eine für die Verpackungsgruppe II erforderlich ist.
Im Unterabschnitt 4.1.4.17 wird festgelegt, dass nur Verpackungen der Verpackungsgruppen II für bestimmte Gefahrgüter verwendet werden dürfen. Woher nehme ich aber, dass ich auch eine Verpackung der Verpackungsgruppe I verwenden darf?
Auch das steht in 4.1.1.17 (Klugscheißermodus ein: nicht 4.1.4.17 / Klugscheißermodus aus): da muß, wie es so schön heißt im ADR nachgeschlagen werden (heißer Kandidat: Tabelle A zur jeweiligen UN Nummer).
Grüße
GG1