Hallo Fasiss,
ich gehe mal davon aus, dass Sie die Nutzung der Freistellungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR meinen. Da Sie dabei nicht von der Mitgabe des Beförderungspapiers nach ADR befreit sind, erübrigt sich die weitere Erläuterung. Im Beförderungspapier sind alle Angaben nach 5.4.1.1 ADR, die den/die jeweils beförderten Stoff/e betreffen, anzugeben. Dabei ist auch die Gesamtmenge (5.4.1.1.1 f) ADR).
Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer