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Notfallrettung und Sauerstoff #13165 02.06.2011 09:51
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UBurkhard Offline OP
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Hallo verehrte Kollegen,

nachdem ich jetzt zufällig in den Tiefen des WWW auf die RSEB 2011 gestoßen bin, habe ich eine kleine Verständnisfrage - irgendwie hängt's ...

Bisher war es ja so, das außerhalb von ADR 1.1.3.1 e) "Notfallbeförderung" in Fahrzeugen der Notfallrettung mitgeführte Sauerstoffflaschen, angeschlossen bzw. als Reserveflasche, nach ADR 1.1.3.1 b) i.V.m. GGVSEB Anlage 2, Nr. 2.1 Buchst. b) i.v.m RSEB (2009) Nr. 1-3.1 freigestellt war. (Beispiel: Fahrt ohne Patient vom Krankenhaus zur Wache)

Die RSEB 2011 wurde nun in 1-3.1 um die Worte "Geräte in" ergänzt.

Liege ich mit der Annahme richtig, das damit "nur" noch an Beatmungs- bzw. Inhalationgeräte angeschlossene Sauerstoffflaschen nach ADR 1.13.1. b) freigestellt transportiert werden können?

D.h., ich kann in diesen Fahrzeugen die notwendigen Reserveflaschen jetzt nur noch unter Nutzung von ADR 1.1.3.1 c) (freigestellt) mitführen, oder?


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Notfallrettung und Sauerstoff [Re: UBurkhard] #13166 06.06.2011 14:04
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Burkhard,

genau betrachtet war die Inanspruchnahme der Freistellung 1.1.3.1 b) bei der Beförderung der Reserveflaschen noch nie anwendbar. In der GGVSEB Anlage 2, Nr. 2.1 Buchst. b) steht ja "...findet nur Anwendung auf Maschinen und Geräte, soweit sie ... als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen." Nun ist es so, dass das Beatmungsgerät an sich mit der darin befindlichen Flasche sehr wohl dem Medizinproduktegesetz unterliegt (und damit nach diesem Buchstaben freigestellt ist, in der alten RSE vom 20.01.2005 war das Beatmungsgerät unter 13.1 sogar noch namentlich genannt), nicht aber etwaige, ebenfalls im Fz mitgeführte Reserveflaschen. Bei medizinischem Sauerstoff handelt es sich nämlich nicht um ein Medizinprodukt, sondern um ein Arzneimittel (unterliegt dem Arzneimittelgesetz). Wenn schon Freistellung, würde ich hier auch eher zu 1.1.3.1 c) tendieren (siehe RSEB 1-5.1 sinngemäß Fz des Schweißers). M.E. wäre aber eine Anmerkung wie in RSEB 1-10 bzgl. zugehöriger Ersatz-/Tauschgefäße hilfreich gewesen.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Notfallrettung und Sauerstoff [Re: G. Homann] #13167 07.06.2011 10:27
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UBurkhard Offline OP
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Danke für die Einschätzung. Da liegen meine Gedankengänge doch nicht so falsch.

Das Problem ergibt sich in der Praxis nur bei den tragbaren Anlagen (in Koffer, Rucksack, etc.) und den teils dafür mitgeführten Reserveflaschen.

Bei in den Fahrzeugen fest eingebauten Versorgungsanlagen und den mitgeführten Reserveflaschen ist ja 1.1.3.2. Buchst. e) anwendbar.

hmmm ...

Danke nochmal.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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