Die Sondervorschrift V2 ist anzuwenden bei einem Mischtransport verschiedener Kategoerien nach Kap. 1.1.3.6 und gleichzeitiger Überschreitung der Berechnungszahlt 1000 nach Kap. 1.1.3.6.4. Die beförderungseinheit unterliegt dann keinen Freistellungen mehr und es müssen die einschlägigen Vorschriften aller Teile des ADR erfüllt werden, auch V2.
<br>
<br>Anmerkung (bes. für Leser aus dem deutschen Rechtbereich:
<br>dies war früher in der RS 002, Erläuterungen zu den Vorschriften der Rn 10011, Punkt 80.4 nachzulesen.
<br>dieser punkt wurde auch in die neue RSE übernommen, leider nicht redaktionell überarbeitet. In den Erläuterungen zu Teil 1, Unterabschn. 1.1.3.6 ADR, Punkt 1-3.4 der neuen RSE ist wieder zu lesen, "Auch für die in Bef.Kat. 4 enth. Stoffe und Gegenstände...sind die Vorschriften der [color:red]Anlage B</font color=red> anzuwenden, soern durch Zuladung.... Im restrukturierten ADR gehören zur Anlage B aber nur Teil 8 und 9. Ich gehe davon aus, daß dies so nicht gewollt ist, so daß hier statt Anlage B , [color:yellow]der Teile 1-9</font color=yellow> stehen müßte.
<br>Eine Nachfrage beim BMVBW oder beim BLFA könnte hier Klarheit schaffen.
<br>