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Verstoß Ladungssicherung / SV P650 #13274 28.06.2011 19:11
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Welfe Offline OP
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Hallöchen zusammen,

kurze Frage, transportiert wird 1 Paket UN-3373 (300g). Verpackungsanweisung P650 wurde eingehalten, bis dato ja kein ADR ;-)...tja, leider nicht die Grundzüge der Ladungssicherung beachtet ;-(....Kurzerhand wurde auf 1.1.3.6 umgeschwenkt u. Beförderungspapier u. Feuerlöscher verlangt, was natürlich nicht dabei war. Ist dieser Weg richtig.

Vielen Dank und Gruß
Welfe

Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: Welfe] #13275 28.06.2011 20:58
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Gerald Offline
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Hallo,
für die UN Nummer 3373 gibt es zwei Einträge, aber für Beide steht in Spalte 15 im Kapitel 3.2 kein Eintrag und damit kann der Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht zur Anwendung kommen, aber der Unterabschnitt 7.5.7.1 - Ladungssicherung Versandstücke - auf jeden Fall und es gibt auch noch die StVO wo im §22 Absatz 1 steht,
"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten".
Das Bedeutet im Umkehrschluss die Ladungssicherung ist nie zu unterschätzen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: Welfe] #13276 28.06.2011 23:34
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J.Simon Offline
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Hallo zusammen
Die SV 319 in Verbindung mit der P 650 befreit mich von den übrigen Vorschriften des ADR. Somit kann doch eine mögliche Anwendung von 1.1.3.6 gar nicht zur Anwendung kommen, wobei -wie bereits erwähnt- bei 1.1.3.6 gar keine Bef-Kategorie eingetragen ist.
Beim Rechtsgebiet Ladungssicherung sieht es selbstverständlich anders aus. Hier greifen die §§ 22 und 23 StVO, §§ 30 und 31 StVZO und § 412 HGB für die beteiligten Personen wie Fahrzeugführer, Halter und Verlader, welches gem FeV Anlage 13 Nr. 5.14 und 5.15 mit jeweils 3 Pkt in Flensburg und entsprechend als Ordnungswidrigkeit (zwischen 50 und 80 ¤, Nr. 102-108 BKatV) als Regelsatz geahndet werden kann.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: J.Simon] #13277 29.06.2011 05:27
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Welfe Offline OP
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Hallo und guten Morgen,

vielen Dank für Eure Hinweise.

Hab noch gar nicht näher den 1.1.3.6 Weg verfolgt, hier: Keine Ausnahme / Freistellung da kein Eintrag nach 3.2...vielen Dank.

Ok ich würde aber gerne auf der Gefahrgutschiene bleiben und die StVO mal außen vor lassen.

Ich meine noch im Ohr zu haben, dass wenn gegen eine Ausnahme / Freistellung verstoßen wird, hier offensichtlich nach 7.5.ff (Handhabung, Verstauung), die ADR KOMPLETT zum Tragen kommt (Kennzeichnung, Gefahrenzettel, ADR usw.).

Ist der Weg besser ;-) ??

Grüßle und Danke für Eure Mühen
Welfe

Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: Welfe] #13278 29.06.2011 10:16
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Wolfgang Offline
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Hallo Welfe,

ich bin nicht der Meinung bin, dass bei einem Verstoß gegen eine Freistellung, Sondervorschrift oder Ausnahme automatisch ADR/GGVSEB voll zur Anwendung kommen. Es kommt immer darauf an, was in der Freistellung, Ausnahme oder Sondervorschrift steht und gefordert wird. Erst daraus kann man schließen, ob bei Nichteinhaltung die Gefahrgutvorschriften wieder voll oder teilweise zur Anwendung kommen.
In dem geschilderten Fall kommt die Sondervorschrift SV 319 zur Anwendung. Sie sagt aus, dass Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt und gekennzeichnet sind,keinen weiteren Vorschriften des ADR unterliegen.
Die Verpackungsanweisung P 650 ist eingehalten und die Sondervorschrift 319 findet Anwendung. Also ist/sind kein Verstoß/Verstöße gegen das ADR mehr möglich.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: Wolfgang] #13279 29.06.2011 13:24
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die rechtswidrige Tat auch vorwerfbar ist. Gerade bei den Freistellungen gibt es einiges zu beachten.

Die meisten Freistellungen, die das Gefahrgutrecht kennt, besitzen Bedingungen. Nur wenn diese Bedingungen - hier die Verpackung nach P 650 - erfüllt sind, bin ich von den dort genannten Vorschriften -hier das ADR- befreit. Der Umkehrschluss ist jedoch, wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist, fällt man in das ADR hinein, so dass möglicher Weise eine andere Freistellung -hier 1.1.3.6 ADR nicht anwendbar, da keine Beförderungskategorie zugeordnet- greifen könnte. Somit wäre für diesen Transport formal das ADR einzuhalten, was mangels anderer zulässiger Verpackung wohl kaum möglich ist.

Wie bereits gesagt, muss eine Ordnungswidrigkeit auch vorwerfbar sein. Das bedeutet, nur wenn der Beförderer wissentlich die unrichtige Verpackung ausgewählt hat bzw. ihm das bekannt ist, könnte man zu den Vorwurf einer OWiG z.B. wegen fehlenden Feuerlöscher kommen. Dieses Aufzuklären bleibt dann Aufgabe der Ermittlungsbehörde, da sowas auf der Straße wohl kaum feststellbar sein wird. Allerdings sollten die Kontrollbeamten vor Ort durchaus Feststellungen zur Ausrüstung etc. treffen, da diese Feststellungen im Nachhinein nicht nachholbar sind.

Wie bereits geschrieben, ist im hiesigen Fall die Bedingung der Freistellung (SV 319 durch Einhaltung der P650) erfüllt, Da keine weitere Bedingung -anders z.B. nach Kap. 3.4 ADR 2011- greift, wäre die fehlende LASI nur nach dem StVG ahndbar


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Verstoß Ladungssicherung / SV P650 [Re: TDamm] #13280 09.07.2011 11:12
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Welfe Offline OP
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Hallöchen nochmal an Alle,

möchte mich für die ganzen Beiträge bedanken. Bin alle Schritte nochmal durchgegangen und - nun - ebenfalls Eurer Meinung, vielen Dank nochmal.

Grüßle
Welfe


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