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Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 #13455 29.07.2011 22:37
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Abschnitt 8.4.1 ADR i.V.m. Anlage 2 Nr. 3.3 zur GGVSEB
Vorschriften für die Überwachung beim Halten und Parken
(Achtung! Änderung und Verschärfung der nationalen Regelung)

1. Internationale Regelung
Im ADR wird die Überwachung beim Halten und Parken von Gefahrguttransporten durch Abschnitt 8.4.1 ADR geregelt.

Demnach müssen Fahrzeuge unter anderem überwacht werden, wenn in der Spalte 19 der Tabelle A aus Kapitel 3.2 die Sondervorschrift S14 bis S24 angegeben ist und die dort angegeben Mengen (ggf. auch Beförderungsart) überschritten werden.
Unter nachfolgenden Voraussetzungen darf auf eine Überwachung beim Halten und Parken verzichtet werden:
1. In einem Lager oder Werksbereich, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Anmerkung: Also kein unkontrollierter Zu- oder Abgang von Personen und Fahrzeugen.
2. Ein Parkplatz der von einer Person überwacht wird und diese über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet ist.
3. Ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden.
Anmerkung: Um was für einen Parkplatz es sich bei der Formulierung "... auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht durch andere Fahrzeuge beschädigt...) handeln müsste, konnte mir bisher noch keiner erklären. Aus meiner Sicht sind das eher wenig frequentierte große Parkplätze.
4. Eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gele-gene Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort gilt.
Anmerkung: Aus meiner Sicht ist der Begriff "Hauptverkehrsweg" nicht automatisch mit dem Begriff "Vorfahrtstr" gleichzusetzen. Gemeint sind hier sicher Straßen, die eine geringe Verkehrsdichte haben.
2. Nationale Regelung
Die beschriebene Überwachung wurde bis zum 4. März 2011 (mit Übergangsfrist aus § 38 GGVSEB bis 30. Juni 2011) durch die Anlage 2 Nr. 3.3 zur GGVSEB verschärft. Demnach galt für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge im innerstaatlichen Verkehr folgende Regelung:
Bei Überschreitung der "Höchstzulässigen Gesamtmenge" aus Unterabschnitt 1.1.3.6 und wenn in der Spalte 19 die Sondervorschrift S14 bis S21 ausgewiesen ist, waren die Fahrzeuge zu überwachen, wenn sie länger als eine Stunde abgestellt werden.
Handelte es sich dabei um Tanktransporte oder "Beförderungen in loser Schüttung" musste die tatsächliche Menge zugrunde gelegt werden. Hat diese dann die "Höchstzulässigen Gesamtmenge" überschritten und es war die Sondervorschrift, S14 bis S 21 zugewiesen, musste das Fahrzeug beim Halten und Parken überwacht werden.
Die Überwachung hatte analog dem Abschnitt 8.4.1 zu erfolgen.
Mit der 1. GGVSEBÄndV vom 04.03.2011 wurde die nationale Regelung nunmehr verschärft.
Verordnungstext:
"Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden."
Durch den neuen Verordnungstext haben sich folgende Änderungen ergeben:
- Die Stundenfrist ist entfallen. Eine Überwachung ist sofort vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug abgestellt wird und in der Warntafelpflicht ist.
- Anhänger und Container werden hier erstmals explizit mit in die Überwachung einbezogen.
- Der Bezug zu den Sondervorschriften S14 bis S21 ist entfallen.
Die Rechtsfolgen:
Grundsätzlich sind nunmehr alle Fahrzeuge im Stückgutverkehr, die gefährliche Gütern in kennzeichnungspflichtigen Mengen befördern (Warntafelpflicht) auch in der Überwachungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn dem beförderten Gefahrgut keine der Sondervorschriften S14 bis S24 zugewiesen wurde.
Weitreichende Folgen hat diese Regelung für die Beförderung in Tanks und loser Schüttung. Da diese Beförderungsart auch im Zustand "leer und ungereinigt" der Kennzeichnungspflicht unterliegt, bleiben sie in der Überwachungspflicht. Die tatsächliche Menge des Gefahrgutes im Tank oder im Fahrzeug muss nun nicht mehr ermittelt werden.
Der Begriff "Überwachung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er wurde bisher weder im ADR, in der GGVSEB und der RSEB erläutert oder definiert. Lediglich unter der Gliederungsnummer 8-7 wird in der RSEB darauf verwiesen, dass Alarmeinrichtungen die Überwachungspflicht nicht ersetzen.
In der nächsten RSEB soll es hierzu jedoch einige Erläuterungen geben.
Nachfolgende Sachverhalte sollen dann als noch ausreichende Überwachung beim Halten und Parken angesehen werden:
- Der Fahrzeugführer verlässt nur kurzfristig das Fahrzeug (z.B. Toilettengang, Zeitschrift kaufen oder ähnliches). Einen festgelegten Zeitraum wird es hier allerdings nicht geben. Das bleibt dann dem Ermessen des Einzelnen überlassen
- Eine tatsächliche Präsenz des Fahrzeugführers am Fahrzeug ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass er oder eine verantwortliche Person das Fahrzeug im Blick hat und bei Unregelmäßigkeiten (Leckage, Brand, Manipulation usw.) sofort reagieren kann.
- Es dürfen auch technische Mittel, wie eine Videokamera eingesetzt werden. Dann müsste der Monitor aber durch eine eingewiesene Person beobachtet werden.
Die neue Regelung für das Überwachen beim Halten und Parken hat sich bei den meisten Spediteuren noch nicht rumgesprochen. Besonders betroffen sind die Mineralölspeditionen. Sie setzen oft Gliederzüge ein. Um den Empfängerort erreichen zu können, werden die Anhänger häufig am Straßenrand unbeaufsichtigt abgestellt. Dies wäre nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr zulässig.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: gg-freak] #13456 30.07.2011 13:39
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J.Simon Offline
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Hallo zusammen
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch folgende Problematik einwerfen. Ich sehe die Sachlage genauso, spreche dabei auch öfters die Verantwortlichen in Tankspeditionen an, um Ihnen diese Vorschriftenlage zu verdeutlichen. Die Antworten dazu sind sehr oft nicht stubenrein und können nicht veröffentlicht werden. Eine Überwachung wie angesprochen ist auch für das Abstellen einen kennzeichnungspflichten Gefahrgutffahrzeuges erforderlich. Jetzt gibt es in den wenigsten Fällen auf denen Betriebshöfen einen Pförtner oder eine Überwachungskamera, wo auf der anderen Seite einer sitzt und dieses überwacht.
Schon sch....... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: gg-freak] #13457 31.07.2011 16:44
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Gerald Offline
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Hallo,
ich kann Dir nur Recht geben. Ich hatte in einem Betrag vom 20.03.2011 schon mal zu diesem Thema eine Anfrage gestellt
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=7#Post13330 und im letzten Beitrag von TDamm stand,

Antwort auf
im Prinzip ändert die neue GGVSEB nichts. Leider war die alte Regelung etwas schwieriger zu verstehen. Aber auch da galt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter über 1000 Punkte geladen hatten unabhängig von den S-Vorschriften des ADR zu überwachen waren. Mit dem neuen Satz 1 wird das nun klarer. Allerdings bestand nun das Problem, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht kennzeichnungspflichtig sind. So entstand dieser Satz.
In der RSEB wird eine Erläuterung kommen müssen, was nun der Verordnungsgeber unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen verstehen will, welcher der Fahrer auf allen drei Parkplatzmöglichkeiten des ADR zu treffen hat. Denn das ist durch die Streichung der Sätze in der GGVSEB alten Fassung weggefallen.


Nur in der aktuellen Fassung der RSEB steht leider zu diesem Thema nichts!

Antwort auf
die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden."


Leider hat sich diese Änderung in der GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.3 bis jetzt auch nicht bei allen Beteiligten rumgesprochen, wie ich bei den Fortbildungsveranstaltungen feststellen muss.
Und somit sind wir wieder bei dem Thema "Unterweisung"


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: Gerald] #13458 03.08.2011 21:12
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HaraldB Offline
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Hallo,

ist ja wirklich eine interessante Änderung die mir bisher nicht aufgefallen ist,betrifft mich zwar nicht in meiner täglichen Arbeit aber trotzdem gut zu wissen.
Wie schaut es sonst in der Praxis aus? Wissen das schon die Kontrollorgane und handeln sie danach??? Wie wird das so gehandhabt?

Gruß
Harald

Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: HaraldB] #13459 04.08.2011 08:18
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Claudi Offline
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Wie ist denn folgendes zu verstehen?

Antwort auf
Unter nachfolgenden Voraussetzungen darf auf eine Überwachung beim Halten und Parken verzichtet werden :
1. In einem Lager oder Werksbereich, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Anmerkung: Also kein unkontrollierter Zu- oder Abgang von Personen und Fahrzeugen.
2. Ein Parkplatz der von einer Person überwacht wird und diese über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet ist.
3. Ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden.
Anmerkung: Um was für einen Parkplatz es sich bei der Formulierung "... auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht durch andere Fahrzeuge beschädigt...) handeln müsste, konnte mir bisher noch keiner erklären. Aus meiner Sicht sind das eher wenig frequentierte große Parkplätze.
4. Eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort gilt.


Hätte ich eine Abstellfläche nach 4. weil keine anderen 1.-3. verfügbar sind, darf ich auf die Überwachung verzichten?

Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: Claudi] #13460 04.08.2011 08:57
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Winklhofer Offline
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Hallo Claudi,

auf die Überwachung dürfen Sie nicht verzichten. In Ihren angesprochenen Nr. 1 und 2 gibt wird überwacht. Warum soll es dann bei Ihren Nr. 3 und 4 nicht erforderlich sein. Sie haben geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB spricht von Überwachung. Sonst wäre die ganze Regelung ja sinnlos.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: Claudi] #13461 04.08.2011 12:06
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In 8.4.1 wird grundsätzlich die Überwachung gefordert, wenn gem. 8.5 die "S" angegeben sind. Im selben 1. Satz wird eine Ausnahme formuliert, nämlich der Lager- oder Werksbereich mit ausreichender Sicherheit. Wenn das nicht geht, greifen "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" plus die Möglichkeiten a) bis c) in absteigender Wertigkeit. Das verstehe ich so, daß nicht die "Überwachung" gefordert wird sondern "geeignete Sicherheitsmaßnahmen". Wenn diese dem Niveau entsprechen, das in Lager- oder Werksbereichen herrscht, müßte auf die Überwachung doch verzichtet werden können, oder? Bei der gegenteiligen Interpretation gälte für die Alternativen a) bis c) in der Summe ein höheres Niveau (geeignete Sicherheitsmaßnahmen plus Überwachung) als für die Lager- und Werksabstellung, was widersinnig wäre.
Gruß
M.A.T.

Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: M.A.T.] #13462 04.08.2011 15:58
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gg-freak Offline OP
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Nachdem ich viele Anrufe zu der Thematik des "Überwachens" erhalten habe, habe ich viele Telefonate in Berlin und im Bundesgebiet geführt.
Man soll es wirklich nicht glauben, aber es gibt da wohl ganz unterschiedliche Auslegungen.
Von der obersten Landesbehörde für Gefahrgutrecht in Berlin habe ich dann folgende Auskunft erhalten:
In der nächsten RSEB soll folgendes aufgenommen werden:
"Geeignete Sicherheitsmaßnahmen" für das Überwachen und beim Halten und Parken sind
- Der Fahrzeugführer verlässt nur kurzfristig das Fahrzeug (z.B. Toilettengang, Zeitschrift kaufen oder ähnliches).
Anmerkung: Einen festgelegten Zeitraum wird es hier allerdings nicht geben.
Das bleibt dann dem Ermessen des Einzelnen überlassen
- Eine tatsächliche Präsenz des Fahrzeugführers am Fahrzeug ist nicht erforderlich.
Anmerkung: Entscheidend ist, dass er oder eine verantwortliche Person das Fahrzeug
im Blick hat und bei Unregelmäßigkeiten (Leckage, Brand, Manipulation usw.) sofort
reagieren kann.
- Es dürfen auch technische Mittel, wie eine Videokamera eingesetzt werden.
Anmerkung: Dann müsste der Monitor aber durch eine eingewiesene Person beobachtet
werden
Der Text ist hier sinngemäß widergegeben. Die Überschrift bezieht sich ausdrücklich auf die Buchstaben b) und c) des Abschnitt 8.4.1 ADR


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Re: Überwachung beim Halten und Parken - Abschnitt 8.4 [Re: gg-freak] #13463 05.08.2011 12:46
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

wie ich bereits geschrieben habe, beinhaltet die neue Formulierung nichts Neues. Man musste nur die alte Regelung richtig lesen. Meine Auffassung hat letztlich erst das AG Weimar bestätigt (keine schriftliche Begründung vorhanden).
Fakt ist, dass neben den geeigneten Parkplätzen auch geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen. Da sich die Länder bei der letzten RSEB Fassung nicht einigten, wird der Begriff erst in der nächsten RSEB erläutert werden. Möglicher Weise gibt es bis dahin eine Gerichtsentscheidung. Ich arbeite jedenfalls daran.
Übrigens sind nicht nur Straßen Verkehrswege so das Amtsgericht.

Letztendlich möchte ich noch auf die neue Befördererpflicht hinweisen, er hat jetzt für geeignete Parkmöglichkeiten zu sorgen (§ 19 Abs. 2 Nr. 18). Ich hoffe es hat sich rumgesprochen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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