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Transport eines Tanks #13561 24.08.2011 08:37
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Willi_Pape Offline OP
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Hallöchen,
bei uns in der Firma gibt es einen "alten" Tank mit einem Volumen von 1000 l. Dieser Tank hat KEINE BAM Zulassung. Es befinden sich ca. 500 Liter Diesel in dem Tank. Nun hat sich ein Käufer für den Tank gefunden. (Wahrscheinlich nur wegen dem Diesel!!! SCHERZ). Wie kriege ich, ohne den Tank zu reinigen, diesen Tank mit dem Diesel über die Strasse. Ich habe schon meiner Meinung nach sämtliche Möglichkeiten durchgespielt und nichts gefunden.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Transport eines Tanks [Re: Willi_Pape] #13562 24.08.2011 08:52
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Udo Freitag Offline
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Hallo Herr Pape,

reinigen oder eine Ausnahme beantragen. Eine andere Möglichkeit sehe ich auch nicht.

Gruß

Udo

Re: Transport eines Tanks [Re: Willi_Pape] #13563 24.08.2011 12:22
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wscheffler Offline
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Hallo Herr Pape

Nun ich kenne den Tank* nicht, aber ich glaube das doch die Möglichkeit besteht
unter der Beachtung der Alllgemeinvefügung D/BAM/ADR/001 eine Beförderung durchzuführen als "unverpackter Gegenstand".

Diese ist zwar nicht mehr gültig, wurde aber im ADR 2009 unter
1.1.3.1.f Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung aufgenommen.

* Anwendbar für Lagerbehälter nach TRbF

Ich glaube es wäre eine Prüfung wert.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport eines Tanks [Re: wscheffler] #13564 24.08.2011 13:09
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Udo Freitag Offline
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Hallo Wilfried,

das einzige was stört sind die 500 Liter Diesel. Die müssten natürlich vorher abgesaugt bzw. abgelassen werden dann wäre 1.1.3.1 f durchaus anwendbar.


Gruß

Udo

Re: Transport eines Tanks [Re: wscheffler] #13565 24.08.2011 13:13
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
bei der Frage muss man ja sehr grenzwertig denken, denn 500 l sind bspw. sicher nicht ganz leer im Sinne von 1.1.3.1 f, aber die Frage kennen wir ja: halbleer oder halbvoll. Ansonsten den Tank auf eine Platte montieren, Zapfsäule bzw. Entnahmeeinrichtung dran und als Gerät/Maschine "ortsbewegliche Tankstelle" unter 1.1.3.1 b befördern. Wie weit soll denn befördert werden? Kann man Pferdefuhrwerke nutzen, dann gilt ADR nicht? Macht der Käufer vielleicht Reparatur- und Wartungsarbeiten? Dann 50 l abpumpen und 1.1.3.1 c nutzen, denn der "Tank" (eigentlich ja Lagerbehälter) soll zur Repapartur weg, und ist dann bei Ankunft eben nicht mehr zu reparieren (konnte man ja nicht ahnen). Da ADR nicht gilt, muss die Verpackung (hier der Tank/Behälter) ja auch keine Zulassung haben.
Oder aber man nutzt 1.1.3.1 e, denn der alte Tank, muss zum Schutz der Umwelt dringend weg, denn da droht ja eine Bodenverunreinigung. Ihr Boden- und/oder Gewässerschutzbeauftragter stellt das sicher fest. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gemäß RSEB darf diese Notfallbeförderung auch von Dritten durchgeführt werden.
Gruß Gandalf

Re: Transport eines Tanks [Re: Gandalf] #13566 24.08.2011 15:54
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Winklhofer Offline
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Hallo Gandalf,

das sind ja gewagte Aussagen, die ich nicht empfehlen kann. 1.1.3.1 c) ADR i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1 c) GGVSEB geht nicht. Hier ist von Verpackungen die Rede. 1.1.3.1 e) ADR ist es der Beschreibung von Herrn Pape nach auch nicht. 1.1.3.1 b) ADR trifft nicht zu, da es keine Maschine oder Gerät ist. Herr Pape will den Lagerbehälter verkaufen, nicht zu einem Gerät aufrüsten. Es bleibt nur die Möglichkeit abzupumpen und dann den Lagerbehälter über 1.1.3.1 f) ADR zum Empfänger zu bringen. Eine Ausnahme nach § 5 GGVSEB wird aus meiner Sicht niemals erteilt, da es problemlos möglich ist, die Beförderung ohne großen Zusatzaufwand, regelgerecht durchzuführen.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport eines Tanks [Re: Winklhofer] #13567 24.08.2011 17:29
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Ich stimme mal als Kontrollierender dem Herrn Winkelhofer zu. Die einzige richtige Lösung ist, den Dieselkraftstoff in Fässer umzupumpen und dann den Tank nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe f) ADR zu befördern. Alle anderen Varianten ziehen hohe Bußgelder nach sich und eine Beförderungsuntersagung an Ort und Stelle.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB wird nicht erteilt werden, weil es kein unzumutbarer hoher Aufwand ist, den Tank vorher zu leeren.
Zu der Frage "Leer und ungereinigt" gibt es unter der Gliederungsnummer 1-8 nach folgende Erläuterung: "Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben.

Sollte die Beförderung durch Berlin gehen, sagt mal Bescheid wann und wo <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Transport eines Tanks [Re: Winklhofer] #13568 26.08.2011 08:16
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Gandalf Offline
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Hallo Alfred Winkelhofer,
Antwort auf
das sind ja gewagte Aussagen, die ich nicht empfehlen kann.
Ich sagte ja, man muss sehr grenzwertig denken, wenn man den Tank so (ohne Entleerung) befördern möchte, denn das war ja die eigentliche Frage. Ob man mit solch großzügigen Interpretationen der Vorschriften durchkommt, entscheiden letztlich wohl dann die Juristen und Gerichte. Im Vorfeld muss man eine Risiko/Nutzen Abwägung durchführen (Beförderungsstopp bei Kontrolle, Gerichtsverfahren etc.) ob sich das wirklich lohnt. Ich denke wir stimmen alle darin überein, dass dem wohl nicht so ist und Entleeren und Beförderung unter 1.1.3.1 f der einfachste Weg ist.
Ich möchte allerdings noch einmal auf zwei Ihrer Einwände kurz eingehen.
1.) Das die Beschreibung von Hn. Pape nicht 1.1.3.1 e entspricht, ist meines Erachtens nach für die Anwendung dieser Ausnahme nicht von Belang (Herr Pape möge das jetzt nicht persönlich nehmen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />, ich möchte hier seine große fachliche Kompetenz nicht in Frage stellen. Übrigens schön Sie nach so langer Abwesenheit wieder hier im Forum zu sehen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />). Für diese Feststellung gibt es eben die von mir aufgeführten Experten. Wenn diese also eine solche Dringlichkeit feststellen, dann entscheidet der Gefahrgutbeauftragte nur noch, dass eben bei dieser Dringlichkeit für die Beförderung 1.1.3.1 e angewendet wird.
2.) Sie haben recht, dass 1.1.3.1. c von Verpackungen spricht. Wenn aber bei Anwendung dieser Regel das ADR nicht gilt, dann brauchen auch keine ADR konformen Verpackungen verwendet werden. Insoweit wäre zunächst also einmal jede Umschließung (hier also der Tank) als Verpackung anzusehen.

Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 26.08.2011 08:17.
Re: Transport eines Tanks [Re: Gandalf] #13569 26.08.2011 09:29
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gandalf,

eine grenzwertige Betrachtung bzw. Beförderungsdurchführung hilft keinem so wirklich und geht in den meisten Fällen voll in die Hose. Ich denke dem Fragenden ist nur mit einer "relativ" eindeutigen und ADR-konformen (wie schon erwähnt nach 1.1.3.1 f ADR) Lösung geholfen, die mit einfachsten Mitteln, wie das Abpumpen des Diesels, durchzuführen wäre. Nichtsdestotrotz würde ich gerne die Dringlichkeitsbegründung (1.1.3.1 e) des Gb lesen wollen. Der Tank steht wahrscheinlich an einem Fischteich mit Goldfischen und droht hineinzustürzen oder er ist so dünnwandig, dass er zu bersten droht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Gruß

Udo

Re: Transport eines Tanks [Re: Udo Freitag] #13570 26.08.2011 10:20
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Willi_Pape Offline OP
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Hallo zusammen,
zuerst einmal recht herzlichen Dank für eure Vorschläge. Wir haben uns entschieden den Diesel in Fässer umzupumpen, den Tank zu reinigen und dann Tank und Fässer zu transportieren. Es ist aber immer wieder sehr interessant hier im Forum die Diskussionen zu lesen und es freut mich das ich nach einiger Zeit der Abwesenheit noch "alte" bekannte Namen lese.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
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