Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Gandalf]
#13732
05.10.2011 13:42
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Magnum
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Hallo Gandalf,
ich bin nicht Deiner Meinung. Besitzer bin ich, wenn ich über etwas die tatsächliche Gewalt habe. Das kann sein, daß ich etwas in meiner Hand halte, oder auch in einem Schuppen, zu dem nur ich den Schlüssel habe, lagere.
Wenn ich im Baumarkt etwas zur Kasse trage, bin ich der Besitzer. Ich habe Einfluß über die Ware. Wenn mir der Baumarktverkäufer den Artikel wieder wegnimmt, dann bin ich nicht mehr Besitzer.
Das ist auch bei einem Diebstahl so. Wenn mir was geklaut wurde, ist der Dieb der neue Besitzer. Zwar unrechtmäßig, aber das ändert nichts an der Tatsache, dass er die Gewalt über das Diebesgut hat.
Zu den Hinweisen in den AGB's oder Kassenzetteln: Hier kann mit Vertragsrecht nicht eine gesetzliche Regelung (die der Verladerpflichten) umgangen werden. Ausserdem verkauft der Baumarkt dem Gewerbetreibenden genauso gern wie einem Privatmann.
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Magnum]
#13733
05.10.2011 14:03
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ureaner
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Hallo, das hätte ich nicht gedacht: im Forum über den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum trefflich zu streiten...- nichtsdestotrotz, die Eingangsfrage ist doch schon beantwortet, oder? mfg es wird Herbst
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Magnum]
#13734
05.10.2011 14:04
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Andreas_A
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@gandalf: Ungenaue Formulierung meinerseits.
Mein Punkt war, dass der Baumarkt (meiner Ansicht nach) spätestens ab der Kasse nicht mehr über die Ware verfügen kann. Magnum sieht den Übergang schon beim Entnehmen aus dem Regal.
Gemeinsam ist die Sicht, dass der Baumarkt nicht der Verlader ist.
Vorausgesetzt, das ist wirklich so, dann sind Hinweise in AGB und Kassenzetteln sowieso unnötig.
(Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass bei irgendeiner Gefahrgutveranstaltung, evtl. sogar im Gb-Kurs, dieses Thema angesprochen wurde und der Baumarkt als Verlader genannt wurde und er trotz AGB die Verladerpflichten zu erfüllen hat.)
Grüße, Andreas_A
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Andreas_A]
#13735
06.10.2011 08:43
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Gandalf
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Hallo zusammen, @Andreas_A ich sehe das ja auch so, dass erst nach der Kasse der Besitzübergang stattfindet. Magnum sieht das etwas anders (s.o.). Seine Argumente haben was, muss ich gestehen, bin aber kein Jurist um das rechtlich zu werten. Ich bin vielleicht innerhalb de Baumarktes irgendwie Besitzer, aber gilt dort überhaupt das ADR (abgeschlossenes Betriebsgelände?). @ureaner, das hätte ich nicht gedacht: im Forum über den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum trefflich zu streiten Tja das ist aber meist der Stein des Anstosses, denn Pflichten sind fast immer Besitzerpflichten (z. B. Gefahrgut oder Abfallrecht). Deswegen ist schon wichtig wer Besitzer ist oder Besitzer wird, denn dann findet auch der Pflichtenübergang statt. Die eigentlichen Eigentümer haben meist keine oder weniger bzw. andere Pflichten (siehe auch Fahrzeughalter und Fahrzeugführer). Gruß Gandalf
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Gandalf]
#13736
06.10.2011 11:19
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Magnum
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Hallo Gandalf,
das Baumarktgelände ist sicher Privatgrund. Es geht hier aber nicht um die Eigenschaft des Ortes, ob privat oder öffentlich, sondern, wer in der Verladerpflicht ist. Die Verladung geschieht doch fast immer auf Privatgelände und der Transport kommt dann irgendwann auf die öffentlichen Verkehrsflächen.
Die Legislative verlangt eine Ladungssicherung und sagt auch, wer dafür verantwortlich ist: Der Fahrzeugführer und eben auch der "Verlader". Definition siehe den Beitrag von Herrn Pape.
Wenn der Baumarkt Verlader ist, so ist er gemäß Definition (siehe Anmerkung Pape) am Transport beteiligt und somit benötigt er einen Gefahrgutbeauftragten. Immer vorausgesetzt, daß die Befreiungstatbestände nach § 2 GbV nicht greifen.
Bei Rampenverladung ist dies nach meiner Meinung der Fall, wenn der Kunde sich die Ware selbst aus dem Markt holt nicht.
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: Gandalf]
#13737
17.10.2011 12:43
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
bei der Frage nach der Bestellpflicht dürfte nicht nur die sehr kontrovers diskutierte Verladertätigkeit, sondern auch die Entladertätigkeit (§ 23a GGVSEB)von Bedeutung sein. Bei den Mengen, die in so manchem Baumarkt ankommen, kommen wir vielleicht ganz schnell in die Pflicht einen Gb zu bestellen.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: edharry]
#13738
19.10.2011 09:52
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ARK
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[zitat]Es werden auch Gefahrgüter in begrenzten Mengen an die Lieferanten per Post zurückgeschickt und Speditionen holen die Gefahrgüter bei uns ab.[/zitat]
Die Befreiungen von der Bestellung eines Gb sind in §2 GbV abschließend genannt; wobei die Möglichkeiten 2, 3 und 4 auf einen Baumarkt nicht zutreffen können. Die einzige Befreiungsmöglichkeit resultiert bei Ihnen aus der Möglichkeit 1: Versand ausschließlich in nicht kennzeichnungspflichtigen, begrenzten oder freigestellten Mengen. Ist das nicht der Fall, ist der Gb zu bestellen.
[zitat]In manchen Fällen sind wir dabei auch Verlader.[/zitat]
Sind Sie - außer beim Verkauf an Endverbraucher - immer, sobald Sie das Gefahrgut auch nur "übergeben".
[zitat]Selbst befördern tun wir nicht. Außerdem fallen bei uns gefährliche Abfälle an (Bleibatterien, Altöle, Altlacke), welche unter das Gefahrgutrecht fallen.[/zitat]
Beides für die Fragestellung nach der Bestellung bzw. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gb unerheblich.
[zitat] Können wir trotzdem nach den geschilderten Sachverhalten mit einer Befreiung bei der Bestellung eines GG-Beauftragten rechnen? [/zitat]
Nicht nach diesen Sachverhalten. Einziges Kriterium ist die Menge, in denen Sie das Gefahrgut auf den Weg bringen.
Ich sehe zwei weitere Problemstellungen: 1. In dem Baumarkt dürften gefährliche Güter in nicht unerheblichen Mengen gelagert werden. Entsprechend sollte es einen Mitarbeiter geben, der sich mit den Vorschriften für die Gefahrgutlagerung auskennt. Warum wird der nicht einfach zum Gb weitergebildet? 2. Kapitel 1.3 ADR: "Die bei den Beteiligten gem. Kapitel 1.4 (vereinfacht: alle die mit gefährlichen Gütern zu tun haben) beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. ..." Dieser Abschnitt ist UNABHÄNGIG von der Menge der beförderten Güter anzuwenden. Da Sie als Baumarkt auch gefährliche Güter zur Beförderung übergeben (Post, Spedition) gehören die entsprechenden Mitarbeiter zu den "Beteiligten". Wer führt die Unterweisungen nach 1.3 ADR bei Ihnen durch? Derjenige sollte auch überprüfen und Ihnen dann sagen können, ob die Bestellung eines Gb bei Ihnen notwendig ist. Oder was Sie tun müssen, um nicht dieser Pflicht zu unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Bestellung Gefahrgutbeauftragter
[Re: edharry]
#13739
19.10.2011 15:54
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Registriert: Jun 2007
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Wolfgang
Großmeister
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Hallo Gefahrgutkolleginnen- und Kollegen,
wie aus den vorheringen Beiträgen zu entehmen ist, kann keine Pauschalaussage getroffen werden, ob in einem Baumarkt ein Gb zu bestellen ist oder nicht. Ich würde entweder die für mich zuständige Überwachungsbehörde in die Fragestellung mit einbeziehen und um rechtliche Bewertung bitten oder eine/n Sachkundige/n bzw. Sachverständige befragen, die sich die Situation vor Ort genau anschauen und beurteilen. Denn wenn die Befreiung von der Bestellpflicht in Anspruch genommen werden soll, muss jedes zum Transport kommende Gefahrgut ( bzw. UN- Nummer ) in Hinblick auf eventuell zutreffende Befeiungsregelungen nach GbV überprüft werden. Interessant wäre auch zu wissen, ob der Baumarkt Teil einer Handelskette ist. Dann wäre es für die Handelskette sowieso sinnvoll freiwillig einen Gb zu bestellen, der das Thema Gefahrguttransport im Unternehmen fachlich begleitet. Denn wer soll sich sonst im Unternehmen um die Themen Unterweisung/Schulung und die Firma betreffende Rechtsänderungen nach GGVSEB/ADR kümmern!?
Freundliche Grüße Wolfgang
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UN 3480
von Gerald - 09.09.2025 17:02
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