Eine Frage zu den Prüffristen für IBC...muss jede Inspektion/Prüfung auf dem Typen-Schild, beispielsweise eines ASP, eingestanzt sein? Die 2,5-jährige...5-jährige? Oder sind auch Plaketten mit dem Prüfdatum zum Aufkleben zulässig? Vielen Dank für die Hilfe.
muss jeder IBC neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1* vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff , das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist.
-Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend
-Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr)
*Im Gegensatz zu 6.5.2.1 der Allgemeinen Kennzeichnung (hier muss nur mit einer dauerhaften, lesbaren Kennzeichnung gearbeitet werden).
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 02.11.201122:57.
Danke erstmal, ist es denn so, dass z.B. ein neuzugelassener Schüttgutcontainer erstmalig nach 5 Jahren geprüft werden muss oder gilt nicht auch da mindestens 2,5 Jahre???
Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut-Container verwendet werden (6.11.3)
Grundsatz:
Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von 30 Monaten erfolgen
Als Alternative kann die betreffende Vertragspartei ein Programm der laufenden Überprüfung genehmigen, wenn sie aufgrund der vom Eigentümer vorgelegten Beweise überzeugt ist, daß dieses Programm einen Sicherheitsstandard gewährleistet.
Zum Zeichen, daß der Container gemäß einem genehmigten Programm der laufenden Überprüfung verwendet wird, ist eine Markierung, die die Buchstaben "ACEP" anzubringen.
(Approved Continous Examination Program)
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.11.201112:58.
Ok, wieder ein neuer Ansatz, wie verhält sich denn jetzt diese 5-jährige Prüfung gerade bei einem (Absetz-) Schüttgutcontainer gegenüber einer BGR 186, die eine jährliche Prüfung verlangt? Greift die hier nicht im Sinne eines 'untergeordneten Rechts' oder wäre hier zu prüfen?
der (Absetz-) Schüttgutcontainer entspricht wahrscheinlich nicht den Bestimmungen für CSC-Container und wird nur im innerdeutschen Verkehr eingesetzt. Aus diesem Grund greift für die Absetzmulde die jährliche Prüfung gem. BGR 186.
Prüfungen für die Zulassung von Containern, die nicht dem CSC entsprechen.
Alle Container die ab dem 1. Januar 2005 als BK-Schüttgut-Container nach Abschnitt 6.11.4 RID/ADR Eingesetzt werden, müssen geprüft und zugelassen werden.
Wiederkehrende Prüfung
Zulassung und Festlegung des Zeitraums der wiederkehrenden Prüfung in Anlehnung an das CSC Anlage I Kapitel I Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung
Siehe Anlage; Teil 8 (Eine Verkürzung der Prüfung auf 1 Jahr (BGR 186) ist durch aus möglich.
Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung kann auf 1 Jahr verkürzt werden. In dem Fall ist die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung auch durch einen Gefahrgutbeauftragten zulässig. Die Inanspruchnahme der Verkürzung der Prüffrist ist anhand des Datums der nächsten wiederkehrenden Überprüfung ersichtlich.
Die Grundlage liegt nicht in der BGR, sondern in der Baumusterzulassung
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 09.11.201122:58.
Danke erstmal für die Hinweise..mir ist leider immernoch nicht ganz klar, ob nicht ein auch CSC konformer Schüttgutcontainer, auf dessen Typenschild sogar eingestanzt ist 'nächste Prüfung (nach Gefahrgutrecht) in 5 Jahren' TROTZDEM noch jährlich nach BGR 186 geprüft werden muss, da er ja von seiner Bauweise her als Absetzmulde auch unter diese Regel fallen würde...?!?!
Hallo Tobias, Gefahrgutrecht ist das eine, Unfallverhütungsvorschriften das andere. Beide Rechtskreise müssen beachtet werden. Daher die unterschiedlichen Prüffristen.