Hallo Wyn,
ein ASP mit abgelaufener IBC-Prüffrist muss nicht sofort verschrottet werden, sondern kann mit gewissen Einschränkungen weiterhin für Abfälle mit Gefahrguteigenschaft eingesetzt werden. Folgende Beispiele fallen mir da ein:
- als starre Außenverpackung für Abfall-Spraydosen UN 1950 im Rahmen der SV 327 nach entsprechender Umrüstung (Lüftungsschlitze, Aufsaugmaterial)
- als vollwandige Umverpackung für entzündliche Lack- und Farbabfälle der Klasse 3 (UN 1263) in Verbindung mit einem flexiblen IBC 13H3, 13H4 bzw. 13H5 (big-bag) im Rahmen der SV 650
- als Umverpackung für feste Abfälle, die gem. Verpackungsanweisung IBC08 verpackt werden können, wenn ein flexibler IBC (big-bag) als "Innenauskleidung" verwendet wird
- als Umverpackung für andere Abfall-Versandstücke
Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Umverpackungen sowie die Vorschriften für Ausrichtungspfeile müssen ggf. beachtet werden (Abschnitt 5.1.2 ADR/RID). Ab 2013 wird auch das Zeichen Fisch/Baum gefordert, wenn für den Stoff zutreffend.
Ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung kann auch in eine Kiste aus Stahl (Verpackungscode 4A) umgewidmet werden, sofern der Hersteller über eine entsprechende Zulassung für den ASP verfügt. Die Höchstmengen für eine Kiste aus Stahl sind zwar geringer, dafür entfallen aber die periodischen Prüfungen.
Soll heißen, duerfte ich nen abgelaufenen IBC nutzen, um NichtGefahrgut umherzuschicken und sonstiges damit zu veranstalten oder greifen da noch andere Rechtsgebiete ?
Das ist eine ziemlich globale Frage und die Antwort gibst Du Dir fast schon selbst. Neben dem Gefahrgutrecht gibt es noch andere Rechtsvorschriften (Umweltrecht, Chemikalienrecht, Transportrecht). Wenn ein ASP eingesetzt wird, würde ich zunächst auf das Abfallrecht und ggf. die TRGS 201 abstellen. Die TRGS 201 ist zu berücksichtigen, wenn die Abfälle Gefahrstoffeigenschaften aufweisen, unabhängig davon, dass es sich nicht um Gefahrgut handeln muss.
Prinzipiell darf ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung als Verpackung für Abfälle ohne Gefahrguteigenschaft verwendet werden. Zu beachten sind insbesondere die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) und die Schutzziele in § 15 Abs. 2 KrWG. In abfallrechtlichen Bescheiden bayerischer Behörden findet sich standardmäßig die Forderung, dass sowohl das Transportfahrzeug wie auch die Transportbehältnisse für die zu transportierenden Abfälle geeignet sein müssen (Bruchsicherheit, Beständigkeit). Zusätzlich wird gefordert, dass der Transport der Abfälle so zu erfolgen hat, dass keine Schadstoffe freigesetzt werden. Ob andere Bundesländer ähnlich verfahren, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht sind dies relativ allgemeine Anforderungen und es bleibt dem Unternehmer überlassen, ob und wie er beispielsweise im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms die Tauglichkeit seiner ASP regelmäßig (unternehmensintern) überprüft.
Und dann gelten z.B. auch noch die Verpackungsvorschriften nach § 411 HGB für Frachtgeschäfte, wenn ein Frachtführer beauftragt wird.
Schöne Grüße.