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Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Tobias S.] #13918 12.12.2011 12:41
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Tobias S. Offline OP
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Jetzt ist mir noch eine Frage dazu eingefallen...muß die durchgeführte Prüfung eines IBC eigentlich zwingend 'eingestanzt' werden auf dem entsprechenenden Feld des Typenschildes, oder ist auch eine Art 'TÜV-Plakette' mit dem Prüfdatum erlaubt?
Wer weiß Rat?

Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Tobias S.] #13919 13.12.2011 16:54
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Gerald Offline
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Hallo Tobias,
unter Absatz 6.5.2.2.1 steht "Jeder IBC muss neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:"
Und in der nachfolgenden Tabelle steht dann auch, Datum der letzten Dichtigkeitsprüfung bzw. Datum der letzten Inspektion.
Das Schild ist aus korrosionsbeständigem Werkstoff, und da werden die Daten eingestanzt. Ich denke Mal eine TÜV-Plakette" ist da ungeeignet. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Gerald] #13920 14.12.2011 09:29
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Tobias S. Offline OP
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Guten Morgen, ja das würde ich auch so sehen, aber gerade dieses 'dürfen' (s.o.) lässt ja eben auch eine Plakette zu, Hauptsache die geforderte Information ist enthalten. Im Übrigen ist so eine Plakette auch schon bei Kontrollen akzeptiert worden. Aber wir haben unseren Entsorger auch darauf hingewiesen, dass solche Plaketten gern mal abfallen..

Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Tobias S.] #13921 14.12.2011 10:38
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

Die Prüfungen durch den Sachverständigen ( in der Regel 5- jährig ) müssen auf dem Schild "eingestanzt" sein.
Aber es gibt ja auch noch andere durchzuführende Prüfungen, die durch einen Sachverständigen, aber auch von einem Sachkundigen ( 2,5- jährige ) durchgeführt werden können.
Soweit mir bekannt ist, reicht eine Kennzeichnung mit Datum der Prüfung auf dem IBC, deren Form nicht vorgeschrieben ist, aus.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Wolfgang] #13922 24.08.2012 14:26
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Wyn Offline
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Weiterfuehrende Frage zu dieser Diskussion:

Gehen die Prueffristen fuer IBC&#180;s nur aus dem Gefahrgutrecht hervor ? Soll heißen, duerfte ich nen abgelaufenen IBC nutzen, um NichtGefahrgut umherzuschicken und sonstiges damit zu veranstalten oder greifen da noch andere Rechtsgebiete ?

Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Wyn] #13923 24.08.2012 15:30
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Wyn,

ein ASP mit abgelaufener IBC-Prüffrist muss nicht sofort verschrottet werden, sondern kann mit gewissen Einschränkungen weiterhin für Abfälle mit Gefahrguteigenschaft eingesetzt werden. Folgende Beispiele fallen mir da ein:

- als starre Außenverpackung für Abfall-Spraydosen UN 1950 im Rahmen der SV 327 nach entsprechender Umrüstung (Lüftungsschlitze, Aufsaugmaterial)
- als vollwandige Umverpackung für entzündliche Lack- und Farbabfälle der Klasse 3 (UN 1263) in Verbindung mit einem flexiblen IBC 13H3, 13H4 bzw. 13H5 (big-bag) im Rahmen der SV 650
- als Umverpackung für feste Abfälle, die gem. Verpackungsanweisung IBC08 verpackt werden können, wenn ein flexibler IBC (big-bag) als "Innenauskleidung" verwendet wird
- als Umverpackung für andere Abfall-Versandstücke

Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Umverpackungen sowie die Vorschriften für Ausrichtungspfeile müssen ggf. beachtet werden (Abschnitt 5.1.2 ADR/RID). Ab 2013 wird auch das Zeichen Fisch/Baum gefordert, wenn für den Stoff zutreffend.

Ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung kann auch in eine Kiste aus Stahl (Verpackungscode 4A) umgewidmet werden, sofern der Hersteller über eine entsprechende Zulassung für den ASP verfügt. Die Höchstmengen für eine Kiste aus Stahl sind zwar geringer, dafür entfallen aber die periodischen Prüfungen.

Antwort auf
Soll heißen, duerfte ich nen abgelaufenen IBC nutzen, um NichtGefahrgut umherzuschicken und sonstiges damit zu veranstalten oder greifen da noch andere Rechtsgebiete ?

Das ist eine ziemlich globale Frage und die Antwort gibst Du Dir fast schon selbst. Neben dem Gefahrgutrecht gibt es noch andere Rechtsvorschriften (Umweltrecht, Chemikalienrecht, Transportrecht). Wenn ein ASP eingesetzt wird, würde ich zunächst auf das Abfallrecht und ggf. die TRGS 201 abstellen. Die TRGS 201 ist zu berücksichtigen, wenn die Abfälle Gefahrstoffeigenschaften aufweisen, unabhängig davon, dass es sich nicht um Gefahrgut handeln muss.

Prinzipiell darf ein ASP mit abgelaufener IBC-Zulassung als Verpackung für Abfälle ohne Gefahrguteigenschaft verwendet werden. Zu beachten sind insbesondere die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) und die Schutzziele in § 15 Abs. 2 KrWG. In abfallrechtlichen Bescheiden bayerischer Behörden findet sich standardmäßig die Forderung, dass sowohl das Transportfahrzeug wie auch die Transportbehältnisse für die zu transportierenden Abfälle geeignet sein müssen (Bruchsicherheit, Beständigkeit). Zusätzlich wird gefordert, dass der Transport der Abfälle so zu erfolgen hat, dass keine Schadstoffe freigesetzt werden. Ob andere Bundesländer ähnlich verfahren, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht sind dies relativ allgemeine Anforderungen und es bleibt dem Unternehmer überlassen, ob und wie er beispielsweise im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms die Tauglichkeit seiner ASP regelmäßig (unternehmensintern) überprüft.

Und dann gelten z.B. auch noch die Verpackungsvorschriften nach § 411 HGB für Frachtgeschäfte, wenn ein Frachtführer beauftragt wird.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 26.08.2012 15:24.
Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: King_Louie_21] #13924 27.08.2012 14:27
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Wyn Offline
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Wieder einmal vielen Dank King Louie,

ich seh schon, irgendwann musst mir mal ne Adresse geben, sodaß ich dir Schokolade, Kekse, Bier oder sonstwas zukommen lassen kann <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Grueße

wyn

Re: Prüffristen für IBC (ASP) [Re: Wyn] #13925 03.09.2012 13:39
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Claudi Online
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Hier finden sich übrigens noch Erkenntnisse, inwieweit die Prüfdaten aus Sicht der BAM angebracht werden sollen auf dem Typenschild:

http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/gefahrgutrecht_medien/ggr-002.pdf (PDF!!)

siehe 4.7 der BAM-GGR2

"Auf dem Typenschild des IBC ist das Datum (Monat und Jahr) der Durchführung der Dichtheitsprüfung
nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 und / oder der Inspektion nach 6.5.4.4.1 b) dauerhaft anzugeben. Bei
Inspektionen nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 a) ist zusätzlich das zugelassene Zeichen der Stelle
(Schlagstempel) anzubringen. Prüfungen und Inspektionen nach erfolgter Reparatur oder Instandsetzung
gemäß Unterabschnitt 6.5.4.5 sind außerdem gemäß 6.5.4.5.3 zu kennzeichnen."

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