Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
ich würde bei den zuvor geschilderten Problemen/Unregelmäßigkeiten auf alle Fälle in nachweisbarer Form dafür sorgen, dass der Fahrer über den Mangel bzw. den Grund, warum nicht entladen wurde, informiert wird.
Nach § 4 GGVSEB hat er dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Weiterhin wäre es sinnvoll sofort den Absender/Verlader/Beförderer des vorangegangenen Transportes über den Vorfall zu informieren.Falls der Fahrer es nicht für nötig halten sollte, Maßnahmen zu treffen, wissen die anderen Verantwortlichen auf alle Fälle von dem Mangel und wären unter Umständen in der Pflicht.
Freundliche Grüße
Wolfgang