Hallo Michael,
Grundsätzlich definiert das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG § 2), was Gefahrgut ist:
"Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können."
Bei der angesprochenen Brechnuss gehen m.E. "im Zusammenhang mit der Beförderung" keine dieser Gefahren aus.
Da wir uns hier im IATA-Forum befinden, werfe ich mal noch ein Auge auf selbige:
3.6.1.1 Definition:
"Unterklasse 6.1 giftige Stoffe können den Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden verursachen, wenn sie eingenommen oder eingeatmet werden oder mit der Haut in Berührung kommen."
Auch hier sehe ich keinen Anlass für die Einstufung der Brechnuss als Gefahrgut.
Bei anderen Giftpflanzen könnte es allerdings auch zu einer anderen Bewertung kommen (z.B. Tollkirsche, Schierling, Bärenklau, ...).
Gruß aus München
Günther Homann