Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
#14214
16.12.2011 12:36
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Udo Freitag
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Hallo Mitstreiter,
folgender Sachverhalt wurde als interne Versorgung ausgelegt, somit keine Anwendung von 1.1.3.1 c ADR möglich.
Auf einer Baustelle wird zur Betankung von Arbeitsgeräten Dieselkraftstoff benötigt. Man bedient sich sich hierzu eines IBCs (Rietberg-Tank) mit einem Fassungsvermögen von 900 Litern. Irgendwann war der darin befindliche Kraftstoff aufgebraucht. Der Unternehmer lädt dann den IBC auf einen Lkw und fährt damit zur Tankstelle, um ihn dort erneut mit 450 Litern (Nenninhalt) zu befüllen. Danach fährt er zurück zur Baustelle und betankt aus dem IBC heraus seine Arbeitsgeräte. Bei diesem Verfahren soll es sich um eine interne Versorgung handeln, somit ist die Freistellungsregelung nach 1.1.3.1 c ADR ("Handwerkerregelung") nicht anwendbar. Ich bin da gegenteiliger Auffassung. Laut 1-5.1 RSEB sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B. Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitgeräten sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. Ich denke das passt?
Was meint die Gefahrgutgemeinde dazu?
Gruss
Udo
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Udo Freitag]
#14215
16.12.2011 14:32
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Michael59
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Wenn es hierbei tatsächlich eine Beförderunge zum direkten Verbrauch handelt wäre meines Erachtens die 1.1.3.1 c ADR ("Handwerkerregelung") möglich aber 1. wenn nur der „Tank“ IBC ausgetauscht wird um nach und nach Diesel zu entnehmen ist das wohl kein direkter Verbrauch; und 2. Wie kann der Nenninhalt 450 l sein wenn der IBC 900 Liter Fassungsvermögen hat, das sind dann wohl 900 L Nenninhalt. Gruß Michael
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Michael59]
#14216
16.12.2011 15:48
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J.Simon
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Hallo Udo
Sehe ich genauso, da wie bereits aufgezählt in der 4. Strichaufzählung so beschrieben ist "Kraftstoff zur Befüllung von Arbeitsgeräten soweit die Beförderung zu oder von einem Einsatzort erolgt". Alles andere ist ja bereits beschrieben.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Michael59]
#14217
16.12.2011 17:11
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Gerald
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Hallo Michael, 2. Wie kann der Nenninhalt 450 l sein wenn der IBC 900 Liter Fassungsvermögen hat, das sind dann wohl 900 L Nenninhalt. Im ADR unter 1.1.3.1 c) steht "...die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." Und damit ist nicht die Rede vom Nenninhalt sondern vom Füllungsgrad. Auch die RSEB sagt unter Ziffer 1-5.3 folgendes "Die Angabe "450 l je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdings dürfen die in 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Udo Freitag]
#14218
19.12.2011 02:19
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Stefan Witten
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Ein anderer Aspekt ist das viele von diesen IBC Rietberg Tankstellen nicht nach ADR 2011 bezettelt sind . IBC Bezettelung auf beide gegenüberliegende Seiten Aufkleber Klasse 3 und Toter Fischbaum 100 X 100 mm und UN 1202 Dieselkraftstoff ,Klasse 3 , PG III Schriftgröße min 6mm ? ( CAS Nummer , GHS Kennzeichnung ,andere Pflichtangaben ? )
Ab welcher Menge in Liter muss der tote Fischbaum aufgeklebt werden 200 Liter Fässer auch schon ? 20 Liter Kanister noch nicht ?
Der IBC muss regelmäßig alle 2,5 Jahre geprüft werden 1X groß einmal 1X klein .
Der Feuerlöscher fehlt in den meisten Fällen dann auch oder ist nicht geprüft oder falsch.
Wenn alles in Ordnung ist kann der IBC dann auch voll getankt werden bis 990 Liter . Auf das Beförderungspapier kann dann verzichtet werden bei Transport in eigener Firma.
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Stefan Witten]
#14219
19.12.2011 08:01
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Waldläufer
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Hallo Gemeinde, 1. Wie kann man denn Sicherstellen, dass 450l nicht überschritten sind? Restmenge vor der neuen Betankung ist doch unbekannt. In der Stunde x möchte ich da keine Diskussion führen wollen. Und wo ist das Problem nach 1.1.3.6 zu fahren?
2. Kennzeichnung von Versandstücken mit umweltgefährdenden Stoffen ab 5l/ 5kg, s.a. Kap.5.2.1.8.1 ADR
Gruß der Waldläufer
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Udo Freitag]
#14220
20.12.2011 16:58
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Matthias
Spezi
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Hallo!
Das hier ist ja der klassische Fall einer Versorgungsfahrt. Oder anders gefragt: Von wo nach wo findet zu welchem Zweck die Beförderung statt? Freigestellt sind die Beförderungen, bei denen der "Bautrupp" die zum Betrieb der benutzten Geräte benötigten Kraftstoffe mitführt. Hier fährt jemand los, um Kraftstoff zu holen. Der einzige Zweck der Fahrt ist also der Transport von Kraftstoff von der Tankstelle zur Baustelle - und zwar zur Versorgung. Wenn das keine Versorgungsfahrt ist - was dann ?!?
Viele Grüße,
Matthias
... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Matthias]
#14221
21.12.2011 15:44
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Uta Sabath
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Hallo zusammen,
ich habe aus der RSEB 2011 mal den entsprechenden Eintrag kopiert:
"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c 1-5.1 Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes.
Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B. – Farbe im Fahrzeug eines Malers, – Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers, – Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen, – Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder – Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung, sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. [color:"red"] [/color] Freistellungsregelung des Buchstaben c. 1-5.3 Die Angabe „450 l je Verpackung“ in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Volumenangabe unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdings dürfen die in 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden. 1-5.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern.
Für mich stellt das reine "Holen" von Kraftstoff eine Versorgungs-/Verteilungsfahrt dar. Würde der Mitarbeiter auf dem Weg zur Verwendungsstelle den Kraftstoff morgens an der Tankstelle besorgen, fiele er unter die Freistellung nach 1.1.3.1 c).
Ein schönes Weihnachtsfest allen Mitlesenden und einen unfallfreien Rutsch ins neue Jahr.
Mit den besten Grüßen
Uta Sabath
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Re: Interne Versorgung 1.1.3.1 c ADR?
[Re: Matthias]
#14222
23.12.2011 19:35
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Magnum
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Ich schließe mich der Meinung an, dass es sich hier um eine Versorgungsfahrt handelt. Der Zweck der Fahrt ist die Versorgung der Baustelle mit Sprit, nicht die Durchführung irgendwelcher Tätigkeiten, bei der auch Treibstoff benötigt wird.
Aus dem schönen Ruhpolding grüßt
Magnum
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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