unnötige Gefahrenzettel
#1428
02.02.2004 11:37
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
wo finde ich im ADR eine Regelung, dass Gefahrenzettel nach dem Reinigen des wiederverwendbaren Versandstückes (Fass) zu entfernen sind. Ich bin lediglich in 5.2.2.1.11.1 letzter Satz ADR fündig geworden. Dies gilt aber nur für Kl. 7. Gibt es da etwa keine Regelung? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: unnötige Gefahrenzettel
[Re: TDamm]
#1429
02.02.2004 12:17
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MFischer
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Hallo Herr Damm,
meiner Ansicht nach könnte man dies aus der RSE (steht zwar nicht im ADR, ist aber vielleicht trotzdem hilfreich) zu Kap 5.2 folgern. Dort heisst es:
"Verpackungen, [...] die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen - die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweist -, begründen keine Ordnungswidrigkeit"
Ist eine Verpackung leer und gereinigt, dann trifft diese Voraussetzung ("vorhandenen Gefahr hinweist") nicht zu und würde demnach eine Ordnungswidrigkeit begründen. Die Gefahrzettel müssen also entfernt werden.
Dies macht auch Sinn, da die Gefahrzettel ja u.a. Feuerwehr, usw. korrekt über Gefahren informieren sollen. Würde fälschlicherweise auf eine nicht vorhandene Gefahr hingewiesen, so würde deren Arbeit unnötig erschwert werden.
mit freundlichen Grüßen
Matthias Fischer
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Re: unnötige Gefahrenzettel
[Re: MFischer]
#1430
02.02.2004 13:12
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TDamm
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Hallo Herr Fischer,
ich bin der gleichen Meinung, jedoch finde ich im ADR bzw. GGVSE nur eine Regelung für Container etc. im Abschnitt 5.3.1.1.5 ADR. Im Kap. 5.2, wo das Fass einzuordnen wäre, finde ich aber keine analoge Regel, obwohl die Gefährdung kaum eine andere ist.
Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: unnötige Gefahrenzettel
[Re: TDamm]
#1431
02.02.2004 13:13
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M.Brück
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Hallo Thomas,
eine Vorschrift, dass die Gefahrzettel bei leeren gereinigten Versandstücken zu entfernen sind findest Du im ADR nicht.
Aber aus dem Umkehrschluß von 5.2.2.1.1 ADR ergibt sich dies automatisch, denn dort heißt es, das für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand ein Gefahrzettel anzubringen ist.
In dem Moment wo ein Versandstück gereinigt ist und somit kein Gefahrgut der Tabelle mehr beinhaltet, ist es kein Gefahrgut und somit ist es nicht zu kennzeichnen.
Eine dementsprechende Verwantwortlichkeit gibt es jedoch im § 9 GGVSE nicht, so dass sich durch das Nichtentfernen eines Gefahrzettels kein OWI-Tatbestand ergibt.
Ich verweise hier auch immer nur auf den Fall der Fälle, dass die Feuerwehr im Einsatz ein solches Versandstück vorfindet und unter Umständen dadurch erheblichen Mehraufwand betreibt der natürlich auch erhebliche Mehrkosten auslöst.
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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