Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
#14708
08.03.2012 04:06
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ARK
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Hallo,
das Kapitel 1.3 beschreibt bekanntlich die Unterweisungen, welche alle "Beteiligten" am Transport gefährlicher Güter erhalten müssen. Einzige Ausnahme sind hier die Fahrer mit "ADR-Schein".
Gemäß § 27 Abs. 5 GGVSEB "haben die "Beteiligten" dafür zu sorgen, dass die Unterweisung erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre lang aufzubewahren." Aus letztem Satz und der deutlicheren Formulierung in der ADR wird klar, dass hier mit dem "Beteiligten" der jeweilige Arbeitgeber gemeint ist.
Über eines aber schweigt sich die ADR, die GGVSEB, die RSEB und auch die GbV aus: Darüber WER eigentlich die Unterweisung vornehmen darf und welche Kenntnisse derjenige haben muss.
Unzweifelhaft erscheint, dass ein Gb dafür die notwendigen Kenntnisse hat und demgemäß diese Unterweisungen durchführen darf. Aber wie sieht es unterhalb davon aus?
Kann etwa eine "unterwiesene Person" eine andere Person in der Thematik unterweisen?
Reicht es z.B. auch aus, wenn ein Unternehmer sich selbst "a bisserl" in die ADR einliest - und dann seine Fahrer "unterweist"?
Erschwerend kommt hinzu, dass der AG zwar verpflichtet ist, die "Aufzeichnungen über die Unterweisung" aufzubewahren, aber nicht näher definiert ist woraus diese Aufzeichnungen bestehen. Prinzipiell reicht eine vom Teilnehmer unterzeichnete "Teilnehmerliste" mit dem Schulungsthema "Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR" aus. (Im schlimmsten Fall wurde nur mal eben die Teilnehmerliste unterschrieben, ohne dass eine echte Unterweisung stattfand). Zwar definiert 1.3 ADR sehr genau, was Inhalt der Unterweisung sein muss. Aber nirgends steht geschrieben, dass die Inhalte der Unterweisung ebenfalls dokumentiert und aufbewahrt werden müssen. Das eine schlechte oder gar nur auf dem Papier stattgefundene Unterweisung zu Problemen in der Abwicklung und in der Folge zu Geldstrafen führen kann; dass eine lückenhafte Unterweisungsaufzeichnung Beweisprobleme hinsichtlich der vermittelten Inhalte mit sich bringt, ist klar - behebt aber nicht das Problem.
Was meint also Ihr? Wer darf alles die Unterweisung nach Kapitel 1.3 vornehmen? Was ist unter "Aufzeichnungen über die Unterweisung" zu verstehen?
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: ARK]
#14709
08.03.2012 08:47
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Udo Freitag
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Hallo ARK,
der Gb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben, explizit die Unterweisung, der Mithilfe Dritter bedienen. Diese Dritten müssen für die ihnen übertragen Aufgaben den erforderlichen Kenntnisstand wie der Gb selbst haben, mindestens aber nach 1.3 (für den entsprechneden Aufagbenbereich) unterweisen sein. Sollte der Gb die Unterweisungen nicht selbst durchführen wollen, würde die Übertragung der Unterweisungspflicht auf einen Dritten vertraglich schriftlich festhalten.
Wer, wann, worüber unterwiesen wurde, ist schriftlich zu fixieren und 5 Jahre aufzubewahren.
Gruß
Udo
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: Udo Freitag]
#14710
08.03.2012 09:46
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GG1
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Hallo ARK,
der Gb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben, explizit die Unterweisung, der Mithilfe Dritter bedienen. Hallo Udo, wo steht, daß der Gb zur Durchführung von Unterweisungen verpflichtet ist? Nach GbV hat der Gb die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 wahrzunehmen. Dort heißt es, daß der Gb unter anderem zu überprüfen hat, wie das Unternehmen vorgeht bzw. welche Verfahren es hat um eine ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer sicherzustellen. Daß eine Schulung durch den Gb gemacht werden kann, steht außer Frage (war in der alten GbV explizit genannt, was die Schulung der beauftragten Personen anging), eine Verpflichtung des Gb Schulungen zu machen sehe ich aber nicht. Auch, daß der Gb aufgrund seiner Kenntnisse gut geeignet ist Schulungen zu machen steht außer Frage. Grüße GG1
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: GG1]
#14711
08.03.2012 11:27
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Udo Freitag
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Hallo GG1,
ich habe nicht geschrieben, dass er die Unterweisungen selber durchführen muss!
Wenn das so rüber gekommen ist, dann habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrück. Unterweisungen müssen gemacht werden, da sind wir uns wohl einig. Ob das nun der Gb macht oder eine andere Person mit dem entsprechenden Kenntnisstand ist egal. Dies müsste man Firmenintern regeln. Fakt ist, der Gb muss es nicht zwingend selbst machen.
Gruß
Udo
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: ARK]
#14712
08.03.2012 15:00
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Gerald
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Hallo ARK, aber nicht näher definiert ist woraus diese Aufzeichnungen bestehen. Prinzipiell reicht eine vom Teilnehmer unterzeichnete "Teilnehmerliste" mit dem Schulungsthema "Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR" aus. (Im schlimmsten Fall wurde nur mal eben die Teilnehmerliste unterschrieben, ohne dass eine echte Unterweisung stattfand). So genau ist der Inhalt der Unterweisung zwar nicht definiert, aber unter Abschnitt 1.3.2 Art der Unterweisung, steht was die Unterweisung enthalten sollte. Und deshalb sollte der Unterweisende einen Nachweis mit dem genauen Inhalt (in Form einer Strichaufzählung) der Unterweisung den Teilnehmern mitgegeben, natürlich von Ihm unterschrieben. Denn es kommt bei der Auswahl des Inhaltes der Unterweisung immer auf den Personenkreis, welcher unterwiesen werden soll, an. Natürlich ist Kapitel 1.3 immer im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 zu sehen. Auch sollte der Nachweis immer in drei Ausfertigungen sein, - eine für den Teilnehmer - eine für den Verantwortlichen nach Kapitel 1.4, kommt meist in die Personalakte - eine für den Gefahrgutbeauftragten, wenn vorhanden. Denn die Kontrolle durch die zuständige Behörde, wird sich meistens an den Gb wenden. Der Gb hat nach GbV §8 Abs.1 und Unterabschnitt 1.8.3.3 zweiter Satz zu überprüfen , vierte Strichaufzählung " ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer ...", aber er brauch die Schulung nicht selbst durchführen. Wer die Unterweisung durchführt, das entscheidet der Verantwortliche nach Kapitel 1.4 bzw. Chef. Natürlich kann das der Gb oder eine andere Person, diese sollte aber gute Kenntnisse über die gesetzlichen Grundlagen besitzen, diese Unterweisung durchführen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: ARK]
#14713
09.03.2012 18:50
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ARK
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Zunächst mal Danke an alle, die geantwortet haben.
Ihr beschreibt alle, was man im Idealfall machen sollte. Das ist alles durchaus richtig und auch unstrittig. Ich selbst handhabe es nicht anders. Stelle aber zunehmend fest, dass dies längst nicht immer in der Form als notwendig angesehen wird. Die Zielrichtung meiner Anfrage geht daher mehr in Richtung "Worst Case". Was also wäre der "Schlimmste denkbare Fall", der immer noch von der Form her die Forderungen der ADR, GGVSEB, u.s.w. abdeckt.
Kapitel 1.3 beschreibt, welche Inhalte die dort geforderte Unterweisung haben soll. Nirgends aber ist näher geregelt, wie diese Unterweisung aussehen sollte, wer sie durchführen darf oder wie die Aufzeichnungen aussehen müssen. GGVSEB regelt ausschließlich, dass der Beteiligte (Arbeitgeber) für die Unterweisung sorgen muss. RSEB und GbV gehen nicht darauf ein.
Worst Case Szenario: - Die Unterweisung könnte so aussehen, dass z.B. einem Fahrer ohne ADR-Schein für den Transport etwa von Mindermengen nach 1.1.3.6 "mal eben zwischen Tür und Angel" eine "Unterweisung" verpasst wird. - Machen könnte das "JEDER" - egal in welcher Tiefe er/sie in das Thema eingewiesen ist. - Als "Aufzeichnung" wird eine "Teilnehmerliste" mit entsprechender Überschrift erstellt, in die mittels Datum und Unterschrift die Unterweisung dokumentiert wird. Das reicht - eigentlich - völlig aus, da ja noch nicht einmal explizit ein NACHWEIS gefordert ist, aus dem nachvollziehbar wird das die Inhalte nach 1.3.2.2 und 1.3.2.3 auch tatsächlich vermittelt wurden.
Fazit: In der Praxis KÖNNTE das so aussehen:
Ein von einer Zeitarbeitsfirma ausgeliehener Hilfsarbeiter übergibt einem kurzfristig als Aushilfe eingesprungenen Auslieferfahrer eine Gefahrgutsendung < 1000 Punkte. Zusammen mit den Papieren legt er ihm folgende Liste vor:
----------------------------------------------------------------------- Unterweisung gemäß ADR 1.3 ----------------------------------------------------------------------- Hiermit bestätige ich, über die wesentlichen Vorschriften, Risiken und Gefahren beim Transport gefährlicher Güter unterwiesen worden zu sein. ----------------------------------------------------------------------- Datum...........|....Unterschrift ----------------------------------------------------------------------- ...12. Okt 1492.|... Karl Napf ----------------|------------------------------------------------------ . . .
Zugegeben - ein extremes Beispiel. Das sowas nicht in Ordnung ist, versteht sich von selbst. Wer nun aber behaupten will, dass man sowas einfach nicht unterschreibt, der missachtet die Drucksituation, die auf Beschäftigte ausgeübt werden kann. Je prekärer die Beschäftigung, desto höher der Druck. Wer nun sagt, der Betroffene könnte bei einer Polizeikontrolle ja sagen, dass er das zwar unterschreiben musste, aber gar nicht wirklich unterwiesen wurde, der übersieht die "Angst" des Betroffenen davor, sich mit dieser Aussage noch mehr Ärger durch den "Chef" an Land zu ziehen. Das der Chef einer Firma, der obiges so durchzieht, eventuell ziemliche Probleme bekommen könnte wenn ihm dieses nachgewiesen wird, steht auf einem anderen Blatt.
Bleibt der logische Schluss, dass obiges nach derzeitiger Unterweisungs- und Dokumentationsforderung durchaus denkbar wäre. Zwischen diesem "Negativbeispiel" und dem "Idealfall" einer umfassenden Unterweisung z.B. durch einen Gefahrgutbeauftragten, bleibt darüber hinaus jede Menge Spielraum.
Ich meine daher: Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist hinsichtlich der Festlegung der Unterweisungsberechtigten und dem Umfang der Aufzeichnungen völlig unzureichend geregelt.
Meine Frage an Euch dazu: Stimmt Ihr meinen Ausführungen im Prinzip zu? Oder seht Ihr das anders?
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: ARK]
#14714
11.03.2012 15:08
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Gerald
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Hallo ARK, erst ist einmal zu unterscheiden, ob die Unterweisung nach Kapitel 1.3 oder nach Abschnitt 8.2.3 erfolgen soll. Kapitel 1.3 beschreibt, welche Inhalte die dort geforderte Unterweisung haben soll. Hier besteht ein Zusammenhang mit Kapitel 1.4, und dort ist der Personenkreis festgelegt, welcher unterwiesen sein muss. Jetzt sieht man in die GGVSEB, hier sind für die einzelnen Verantwortlichen in den einzelnen Paragrafen (z.B. §19 Pflichten des Beförderers, §21 Pflichten des Verladers, u.s.w.) die Pflichten festgelegt. Und um diese Pflichten zu erfüllen, sollte der Verantwortliche zu diesem Thema unterwiesen sein. Die Unterweisung könnte so aussehen, dass z.B. einem Fahrer ohne ADR-Schein für den Transport etwa von Mindermengen nach 1.1.3.6 "mal eben zwischen Tür und Angel" eine "Unterweisung" verpasst wird. Der Fahrer sollte schon entsprechend Absatz 1.1.3.6.2 unterwiesen sein, vor allen Dingen über den Punkt "Teil 8 mit Ausnahme von ...; dazu kommt noch das Thema Gefahreigenschaften der Stoffe oder Gegenstände, welche befördert werden, Ladungssicherung 7.5.7.1, Zusammenladeverbot 7.5.2 u.ä. Denn nur so kann er die Pflichten nach 1.1.3.6.2 einhalten bzw. bei einem Zwischenfall die richtigen Maßnahmen ergreifen. Und damit ist dies bestimmt nicht "mal eben zwischen Tür und Angel" gemacht. ----------------------------------------------------------------------- Unterweisung gemäß ADR 1.3 ----------------------------------------------------------------------- Hiermit bestätige ich, über die wesentlichen Vorschriften, Risiken und Gefahren beim Transport gefährlicher Güter unterwiesen worden zu sein. ----------------------------------------------------------------------- Datum...........|....Unterschrift ----------------------------------------------------------------------- ...12. Okt 1492.|... Karl Napf ----------------|------------------------------------------------------
Für die Unterweisung ist der Verantwortliche nach Kapitel 1.4 verantwortlich, und wenn dieser einen Gefahrgutbeauftragten hat, dann wird der Gb seine Pflichten nach Unterabschnitt 1.8.3.3 dritter Satz, vierte Strichaufzählung "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer ..." sehr genau nehmen, und sich mit so einer Liste schwer zufrieden geben. Denn nur mit solchen allgemeinen Angaben und Unterschrift auf einer Liste, wird der Schulungsinhalt nicht wieder gegeben. Denke Bitte auch immer an Unterabschnitt 7.5.1.1 "Kontrolle"? Wir sollten doch froh sein, das der Inhalt der Unterweisung im Gesetz nicht 100% beschrieben ist, was meiner Meinung nach auch zu weit führen würde. Natürlich sollte der, welche die Unterweisung durchführt, ausreichende Kenntnisse im Gefahrgutrecht besitzen. Wir müssen ja nicht alles gesetzlich regeln. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: Gerald]
#14715
11.03.2012 21:27
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Wilhelm Kassing
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Hallo Gerald, danke für die letzten Sätze.
Regelungen haben wir genug. Wir sollten auch mal den gesunden Menschenverstand zum Zuge kommen lassen.....
Grüße
W. Kassing
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: Gerald]
#14716
12.03.2012 07:39
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
worin liegt denn der Unterschied zwischen der Unterweisung nach 8.2.3 und der nach 1.3?
Gruß
Udo
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Re: Unterweisung nach Kapitel 1.3 - Wer kann's machen?
[Re: Udo Freitag]
#14717
12.03.2012 15:14
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Gerald
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Hallo Udo, worin liegt denn der Unterschied zwischen der Unterweisung nach 8.2.3 und der nach 1.3? Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 zusehen, und hier geht es um den Personenkreis Absender, Beförderer, Empfänger, usw. Für die Unterweisung nach Absatz 8.2.3 ist der Bezug der Unterabschnitt 1.1.3.6 und ist demnach der Bezug für die Unterweisung der Fahrzeugführer, welche keinen ADR Schein besitzen. Der Inhalt selbst kommt immer auf die zu unterweisenden Personen an, und dann verschwimmen die Grenzen schon.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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