In "gefährliche ladung" 3/2012 ("Stop and Go für Heizöle", S. 24) hat Dr. Norbert Müller u.a. zu diesem Thema berichtet.
In der betrieblichen Praxis kommt es aus anlieferungstechnischen Gründen vor, dass ein Tanklastzug (Motorwagen und Anhänger) mit Heizöl auf einen öffentlichen Parkplatz fährt, dort den Anhänger abhängt und abstellt (= "zeitweiliges Abstellen aus sonstigen transportbedingten Gründen" gemäß § 2 (2) Satz 2 GGBefG), mit dem Motorwagen das Heizöl ausliefert, zu dem Parkplatz zurückkehrt, das Heizöl aus dem Anhänger in den Motorwagen umfüllt und dann mit dem Motorwagen erneut ausliefert.
Ein Leser bemerkte dazu unter Bezugnahme auf § 2 (2) Satz 5 GGBefG, dass der Heizölanhänger nach geltender Rechtslage nun zwar auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden kann, jedoch das Umfüllen vom Anhänger in den Zugwagen nicht statthaft sei, weil die Verbindungsleitungen während eines zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden dürfen.
Dr. Norbert Müller hat sich daraufhin mit den folgenden zwei Fragen an das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen und Verkehr gewendet:
- Ist das Umfüllen von Heizöl aus dem Tank eines Anhängers in den Tank eines Motorwagens auf einem öffentlichen Parkplatz unter Berücksichtigung des § 2 (2) Satz 5 GGBefG zulässig?
- Wenn nein: Ist es grundsätzlich möglich, eine Ausnahme gemäß § 5 GGVSEB zu beantragen? § 5 (1) Nr. 1 GGVSEB eröffnet ja nur die Möglichkeit einer Ausnahme von den Teilen 1 bis 9 des ADR, aber nicht von § 2 GGBefG.
Die Antwort aus dem Ministerium ist eindeutig:
Das Umfüllen ist untersagt, weil die Beförderung durch das Abstellen des Anhängers nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen worden ist (Stichwort "zeitweises Abstellen" 1.2.1 Beförderung). Fundstellen:
- ADR 4.3.4.2.2: Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert sein.
- ADR 4.3.2.3.3: Während des Befüllens und Entleerens der Tanks sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Es muss bezweifelt werden, ob dies bei einer Umfüllung auf einem Parkplatz gewährleistet ist, zumal hier noch Gefahren hinzutreten könnten, die nicht von der Fahrzeugbesatzung, sondern von Dritten verursacht werden könnten.
(...) § 5 (1) Nr. 1 GGVSEB eröffnet nur die Möglichkeit einer Ausnahme von den Teilen 1 bis 9 des ADR, aber nicht von § 2 GGBefG. Von der Gesetzsystematik her müssten Ausnahmen zum GGBefG in diesem Gesetz aufgeführt sein - was aber nicht der Fall ist.