Transport beschädigter Lithiumbatterien
#14905
18.04.2012 22:13
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J.Simon
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Guten Tag Wer konnte bereits Erfahrungen sammeln zum Transport beschädigter Lithiumbatterien UN 3480 oder 3090. Dass eine Ausnahmegenemigung nach § 5 GGVSEB nötig ist, ist klar. Wer bietet entsprechende Verpackungen an? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14907
24.04.2012 21:22
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King_Louie_21
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Ergänzend dazu noch folgende Aktualisierung: Auf der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter in Bern im März 2012 wurde aufgrund eines Antrags der deutschen Delegation beschlossen, dass eine neue Sondervorschrift ins ADR/RID 2013 aufgenommen wird. Sondervorschrift 661, Kapitel 3.3, ADR/RID 2013 Beförderung beschädigter Lithiumbatterien (nachfolgend der englische Text, die deutsche Übersetzung liegt noch nicht vor)
"661 Carriage of damaged lithium batteries if not collected and presented for carriage for disposal according to special provision 636 is permitted only under additional conditions defined by the competent authority of any Contracting Party to ADR who may also recognise an approval granted by the competent authority of a country which is not a Contracting Party to ADR, provided that this approval has been granted in accordance with the procedures applicable according to RID and ADR. Only packing methods which are approved for these goods by the competent authority may be used.
The competent authority may define a more restrictive transport category or tunnel restriction code, which shall be included in the competent authority approval. A copy of the competent authority approval shall accompany each consignment or the transport document shall include a reference to the competent authority approval. The competent authority of the Contracting Party to ADR granting an approval in accordance with this special provision shall notify the secretariat of the UNECE for the purpose of circulation of this information through its website.
NOTE: Any recommendations made by the United Nations for technical requirements for the carriage of damaged lithium batteries shall be considered when granting the approval. Damaged lithium batteries means in particular: - Batteries identified by the manufacturer as being defective for safety reasons; - Batteries with damaged or considerably deformed cases; - Leaking or venting batteries; or - Batteries with faults that cannot be diagnosed prior to carriage to a place of analysis."Hintergrundinformationen: - ursprünglicher Antrag der deutschen Delegation vom 27.01.12, der dann diskutiert und abgeändert wurde: http://www.otif.org/fileadmin/user_uploa...12-INF_06_D.pdf- Im März 2012 beschlossene Änderungen für ADR/RID/ADN 2013: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2012/dgwp15/ECE-TRANS-WP15-92-inf7e.pdfSchöne Grüße an die Runde.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14908
25.04.2012 19:01
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J.Simon
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Hallo King Louie 21
Ich Danke herzlich für die umfangreiche Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Falls Sie die zu erwartende Verpackungsanweisung mal in deutsch haben, bitte wieder melden Herzlichen Dank <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: J.Simon]
#14909
26.04.2012 06:48
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Hallo Johann Simon, 1. Auf der OTIF-Seite konnte ich die deutsche Übersetzung der neu beschlossenen Sondervorschrift 661 finden, steht auf Seite 20/21: http://www.otif.org/fileadmin/user_uploa...RC_2012-A_D.pdf2. Der ERFA GGKontrollV hat sich außerdem im Dezember 2011 mit dem Thema der beschädigten Lithium-Ionen Batterien in Fahrzeugen befasst: "Li-Io-Batterien in Fahrzeugen - auch nach Unfällen, wenn aufgeladen? - sind gem. 1.1.3.7 freigestellt. Bis zu einem sicheren Ort als Notfallmaßnahme möglich; danach Transport nur mit Einzelausnahme. Im ADR 2013 soll klargestellt werden, was Fahrzeuge in diesem Sinne sind.
Aber immer Vorsicht! Problem ist die spontane Neigung der beschädigten Lithiumbatterien zu brennen, ohne sagen zu können, wann so ein Brand ausbricht. Kann sogar noch Woche(n) später sein. Für die Praxis, löschen mit Sand, also vorsorglich Sand bereithalten oder beschädigte Li-Io-Batterien in Sand einlegen. Gab sogar einen Fall, wo die Batterie auf 40 Grad tiefgefroren wurde. Auf jeden Fall nicht in geschlossene Hallen unterbringen!"Fundstelle: http://www.ihk-oldenburg.de/download/vor...d819921c306aa21Schöne Grüße.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: J.Simon]
#14910
14.05.2012 19:26
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, zur Beförderung beschädigter Lithium-Batterien gibt es inzwischen multilaterale Vereinbarungen, die von Deutschland gezeichnet wurden. Die multilateralen Vereinbarungen sind ein Vorgriff auf die bereits beschlossene, gleichlautende Sondervorschrift 661 im ADR/RID 2013. Bahntransport, RID 4/2012:http://www.otif.org/fileadmin/user_uploa...7_04_2012_d.pdfStraßentransport, M252:von Deutschland unterzeichnet, inhaltlich identisch mit RID 4/2012, aber noch nicht veröffentlicht auf der Hompage der UNECE und deshalb noch nicht anwendbar. Aus meiner Sicht sind die multilateralen Ausnahmen und die SV 661 eine Steilvorlage z.B. für eine BAM-Allgemeinverfügung; aber dazu habe ich keine Infos. In den multilateralen Ausnahmen und der zukünftigen SV 661 heißt es: "Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden." Das Thema "beschädigte Lithiumbatterien" befindet sich auf der Tagesordnung der 41. Sitzung des UN-Expertenunterauschusses (26.06.12-04.07.12), der die UN-Modellvorschriften bearbeitet. Mal sehen, was da rauskommt. Schöne Grüße an die Runde.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14911
01.08.2012 21:35
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Die Beschlüsse auf Ebene des UN-Expertengremiums lassen noch auf sich warten. Beschädigte Lithiumbatterien standen auf der Tagesordnung der letzten Sitzung Ende Juni/Anfang Juli 2012. In einer informellen Arbeitsgruppe wurde der Antrag der beiden Fachverbände PRBA und RECHARGE diskutiert und es wurde beschlossen, dass der Antrag auf Basis dieser Diskussion nochmals überarbeitet werden soll, um ihn dann für die nächste Sitzung im Dezember 2012 wieder vorzulegen. Der Sitzungsbericht (Absätze 101-102) wurde am 31.07.12 veröffentlicht (nur englisch). Zwischenzeitlich wurden die beiden von Deutschland initiierten multilateralen Vereinbarungen RID 4/2012 und M 252 (nur auf englisch, aber wortgleich mit der RID-Version) auch von anderen Staaten gekennzeichnet und wären damit anwendbar. Allerdings kann die entsprechende Verfügung zur Beförderung beschädigter Lithiumbatterien noch nicht erlassen werden, weil der Beschluss auf UN-Expertenebene und damit die eigentliche Substanz fehlt. Die multilateralen Vereinbarungen bringen dann möglicherweise nicht mehr den erhofften Zeitvorteil; sie laufen am 31.12.12 aus. Der Inhalt der multilateralen Vereinbarungen befindet sich danach in Sondervorschrift 661 des ADR/RID 2013. Schöne Grüße.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14912
25.11.2012 21:16
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Hallo Kolleg(inn)en, im Dezember findet die nächste Tagung des UN-Expertenunterauschusses statt. Dann wird der überarbeitete Vorschlag der Industrieverbände PRBA und RECHARGE zum Transport beschädigter oder defekter Lithiumbatterien diskutiert (Link: ST/SG/AC.10/C.3/2012/95). In einem informellen Ergänzungsdokument wurden letzte Woche noch bildliche Darstellungen zur derzeitigen Verpackungspraxis beschädigter oder defekter Lithiumbatterien nachgeliefert (Link: UN/SCETDG/42/INF.29). Die Unterlagen stehen nur auf englisch und französisch zur Verfügung. Die Automobilindustrie scheint darauf zu drängen, dass eine Verpackungsvorschrift für solche beschädigten oder defekten Lithiumbatterien in die Gefahrgutvorschriften aufgenommen wird. Mal sehen, ob es im Dezember klappt. Schöne Grüße.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14913
24.02.2013 21:30
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Hallo zusammen, in den Internet-Auftritten der deutschen Gefahrgut-Presse wurde diesen Monat über die bereits veröffentlichten Festlegungen der BAM zur Beförderung beschädigter Lithiumbatterien berichtet, z.B. in Gefahrgut aktuell #1159. Diese BAM-Festlegungen wurden auf Basis der multilateralen Ausnahme M252 erlassen, die am 31.12.12 ausgelaufen ist und die wortgleich mit der SV 661 (ADR/RID 2013, Abschnitt 3.3.1) ist. Die Bemerkung in SV 661 sieht vor, dass Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden müssen. Hierzu wurde auf Ebene des UN-Expertengremiums im Dezember 2012 der Beschluss für eine neue Verpackungsanweisung getroffen, der in die UN-Modellvorschriften eingeht und dann voraussichtlich in den nächsten Jahren in die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften übernommen wird. Die neue Verpackungsvorschrift liegt bislang als informelles Dokument vor ( UN/SCETDG/42/INF.63). Im Vergleich zu den BAM-Festlegungen erscheint mir diese neue Verpackungsvorschrift inhaltlich relativ dürftig. Schöne Grüße.
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Re: Transport beschädigter Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#14914
08.03.2013 18:28
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, der Anhang zum Bericht der UN-Expertenkommission mit den im Dezember 2012 beschlossenen Änderungen der UN-Modellvorschriften wurde am 07.03.2013 veröffentlicht: ST/SG/AC.10/40/Add.1Für beschädigte oder defekte Lithium-Zellen/Batterien wurde die neue Sondervorschrift SV 376 verabschiedet, die den Transport zulässt, wenn die neuen Verpackungsvorschriften P908 (Verpackungen) bzw. LP904 (Großverpackungen) beachtet werden. Betroffen sind die UN Nummern UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481. Der genaue Wortlaut kann in der oben genannten Fundstelle nachgelesen werden. Diese Verpackungsvorschriften dürfen allerdings nur dann angewendet werden, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: "Cells and batteries liable to rapidly disassemble, dangerously react, produce a flame or a dangerous evolution of heat or a dangerous emission of toxic, corrosive or flammable gases or vapours under normal conditions of transport shall not be transported except under conditions specified by the competent authority." Fragt sich, wie der Absender bei einer entsprechend großen, beschädigten oder defekten Lithiumbatterie immer sicher ausschließen kann, dass keine derartige Reaktion während der Beförderung eintritt bzw. bei welchem Grad der Beschädigung der Absender die Behörde einschalten muss. Hier wird sind Grenzfälle zu erwarten. Die Umsetzung die Vorschriften für den Transport im Binnenland wäre mit ADR/RID 2015 möglich, wenn die entsprechenden Gremien die Vorgaben aus den UN-Modellvorschriften übernehmen wollen. Bis dahin bleibt nur die Möglichkeit, über die SV 661 eine gesonderte Festlegung der BAM für die Beförderung zu beantragen. Schöne Grüße.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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