Hallo, als Neuling in diesem Forum hoffe ich Antwort(en) zu finden in einem Fragenkomplex der mir bei unseren Kunden begegnet ist: Wir sind im Abfallbereich tätig und häufiger werden uns von Kunden Abfälle in Bergungsfässern übergeben. Jetzt hat uns die Hafenbehörde darauf hingewiesen das Bergungsfässer nicht von der Anfallstelle aus eingesetzt werden dürfen, sondern nur bei Ereignissen während des Transportes. Bei weiteren Nachforschungen in diesem Themenbereich mußte ich jetzt feststellen, das die meisten Fässer die von unseren Kunden als Bergungsfässer eingesetzt werden, gar keine sind. Sie haben zumindest keine UN Zulassung mit "T" sondern eine ganz normale. Darüber hinaus habe ich auch festgestellt das alle diese "Bergungs"Fässer nur für feste Stoffe ("S") zugelassen sind. Meine Frage ist nun: 1) Kann ich ein solches Fass (z.B. 1H2/380/S/...)vom Kunden zur Verschiffung annehmen, wenn er darin ein beschädigtes Fass mit Inhalt z.B. der UN Nummer UN1993 eingestellt hat? 2) wenn nicht, könnte ich es annehmen wenn das eingestellte Fass nicht leckt, aber sonstwie nicht zu verladen ist (z.B. weil es keine UN Zulassung hat)?
Re: Einsatz von Überpackfässern im Seeverkehr *DELETED*
[Re: user0815]
#1493402.05.201221:44
Willkommen hier im Forum! Auf Deine Fragen möchte ich mal wie folgt antworten:
Die Hafenbehörde bezieht sich wahrscheinlich auf Abs. 4.1.1.17.3 IMDG-Code, der besagt, dass Bergungsverpackungen nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sich das Gefahrgut noch beim Hersteller/Produktionsbetrieb befindet. Da geht man wohl davon aus, dass der Hersteller in konforme Verpackungen abfüllen/umfüllen kann. Der IMDG-Code verbietet jedoch nicht den Einsatz von Bergungsverpackungen, wenn sich der Abfall an einer anderen Anfallstelle befindet.
Bergungsverpackungen werden gem. Abs. 6.1.5.1.11 IMDG-Code immer nach den Prüfkriterien für Feststoff-Verpackungen der VG II geprüft und sind deshalb auch entsprechend gekennzeichnet. Sie dürfen dennoch sowohl für feste wie für flüssige Stoffe verwendet werden und sogar auch für Gefahrgüter, für die eigentlich VG I zutrifft.
Gem. Abs. 4.1.1.17.1 IMDG-Code ist es zulässig, an Stelle einer Bergungsverpackung auch eine größere Verpackung des gleichen Typs, wie sie für den Stoff gefordert ist, zu verwenden. Das ist in der Regel auch preisgünstiger.
Antwort auf
"1)Kann ich ein solches Fass (z.B. 1H2/380/S/...)vom Kunden zur Verschiffung annehmen, wenn er darin ein beschädigtes Fass mit Inhalt z.B. der UN Nummer UN1993 eingestellt hat?"
Für Flüssigkeiten (z.B. UN 1993) muss eine Bergungsverpackung oder ein geeignetes Überpackfass mit einer Zulassung für Flüssigkeiten verwendet werden. Auf dem Markt sind z.B. Spannring-Deckelfässer mit Spundloch erhältlich, die diese Anforderung erfüllen. Darin kann dann auch ein beschädigtes Fass oder ein Kanister eingestellt werden.
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"2) wenn nicht, könnte ich es annehmen wenn das eingestellte Fass nicht leckt, aber sonstwie nicht zu verladen ist (z.B. weil es keine UN Zulassung hat)?"
Das eingestellte Fass benötigt keine Baumusterzulassung. Für das Überpackfass gilt dann, dass es die Verpackungsanforderungen für das jeweilige Gefahrgut erfüllen muss, also ggf. auch wieder ein Fass mit Zulassung für Flüssigkeiten.
4.1.1.17.4, IMDG: Für die Verwendung von Bergungsverpackungen zu anderen Zwecken als zu Bergungszwecken bei Unfällen während des Transports (auf dem Land- oder Seeweg) ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Demnach wäre, meines Erachtens, die Verwendung von Bergungsverpackungen bei anderen - nicht unfallbedingten - Anfallstellen ausgeschlossen.
Es fällt auf, dass in 4.1.1.17.3 der Begriff "Beförderung" verwendet wird, wohingegen in 4.1.1.17.4 der weniger umfassende Begriff "Transport" verwendet wird.
Schlußfolgerung: Es sind entsprechende zusammengesetzte Verpackungen oder Einzelverpackungen gemäß den Verpackungsanweisungen zu verwenden.
In Erwartung einer lebhaften Diskussion beste Grüße ans Forum
Hallo King_Louie_21, vielen Dank für deine Antwort. Nur das ich das nicht missverstehe: Nach deiner Auffassung sind Transporte im Bergungsfass kein Problem, solange das nicht quasi ab Werk gemacht wird. Im Bergungsfass (Zulassung mit "T") dürfen auch flüssige Gefahrgüter befördert werden, auch wenn dieses nur für Feststoffe geprüft ist. Beim Transport im "sonstigen Überpackfass" (Zulassung ohne "T") muß das Überpackfass für Flüssigkeiten zugelassen sein um darin flüssige Gefahrgüter befördern zu dürfen. Habe ich deine Auffassung so richtig verstanden? Viele Grüße user0815
Re: Einsatz von Überpackfässern im Seeverkehr
[Re: forenseeker]
#1493803.05.201216:45
evtl. hilft der im IMDG-Code genannte Kontakt für die UNITED ARAB EMIRATES weiter. Direkt für Dubai habe ich nur noch etwas gefunden, siehe Anhang Part 2, ist aber bereits aus 1997.
Hoffe es hilft!
Gruß Forenseeker
Re: Einsatz von Überpackfässern im Seeverkehr
[Re: user0815]
#1494003.05.201223:54
Nach deiner Auffassung sind Transporte im Bergungsfass kein Problem, solange das nicht quasi ab Werk gemacht wird.
Der Hinweis von Forenseeker auf 4.1.1.17.4 stimmt selbstverständlich. Meine erste Vermutung, dass es Probleme mit einer Hafenbehörde gibt, weil diese den Transport ab Anfallstelle kategorisch ablehnt, war anscheinend nicht zutreffend, sondern die Hafenbehörde vermisst die (nicht vorhandene) Genehmigung. Das macht das Bild klarer.
Antwort auf
Im Bergungsfass (Zulassung mit "T") dürfen auch flüssige Gefahrgüter befördert werden, auch wenn dieses nur für Feststoffe geprüft ist.
Ja. Für die Prüfung der Bergungsfässer ist Wasser als Prüfsubstanz vorgesehen sowie zusätzlich z.B. Bleischrotsäcke, um das Gewicht zu erreichen. Nachdem die Prüfung immer entsprechend den Vorschriften für Feststoffe der VG II erfolgt, haben die Bergungsverpackungen ein T, ein Y und ein S in der Kennzeichnung. Etwas anderes habe ich zumindest noch nicht gesehen.
Antwort auf
Beim Transport im "sonstigen Überpackfass" (Zulassung ohne "T") muß das Überpackfass für Flüssigkeiten zugelassen sein um darin flüssige Gefahrgüter befördern zu dürfen.
Ja, für flüssiges Gefahrgut muss ein "Überpackfass" eingesetzt werden, das für Flüssigkeiten zugelassen ist; dies ist eine Voraussetzung für die Verwendung. Wenn es darauf ankommt, muss aus dem Zulassungsbescheid bzw. Prüfbericht explizit hervorgehen, dass die Verpackung für den Stoff geeignet und verträglich ist. Zur Doppelzulassung einer Verpackung fest/flüssig (z.B. Spannringdeckelfass mit Spundloch) gibt es einen Hinweis der BAM: http://www.tes.bam.de/de/umschliessungen...p_fest_fluessig
Schöne Grüße
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 04.05.201216:08.
Re: Einsatz von Überpackfässern im Seeverkehr
[Re: forenseeker]
#1494104.05.201211:26
Hallo forenseeker, Vielen Dank noch einmal. Langsam wird mir der Sachverhalt klarer.
Vereinigte Arabische Emirate wäre schon richtig, dazu gehört auch Dubai. Aus deiner Antwort schließe ich das die Behörde am Verladeort zuständig ist. Und das diese Genehmigung dann für die gesamte Transportstrecke gilt. Weitere Behörden (z. B. Umschlaghäfen oder Entladehafen) muß ich nicht fragen.
Habe ich das so richtig verstanden
Re: Einsatz von Überpackfässern im Seeverkehr
[Re: user0815]
#1494204.05.201212:03
welche Stelle nun genau eine entsprechende Genehmigung ausstellen würde weiss ich nicht. Über den allg. VAE-Kontakt sollte es sicher herauszufinden sein. Hatte mir nur gedacht, dass evtl. weitere Kontaktdaten hilfreich sein könnten.
Da es sich um eine Genehmigung einer zuständigen Behörde im Rahmen der Vorschriften der Kap. 1 - 7.8 IMDG-Code handeln würde, wäre diese gemäß 7.9.2 IMDG-Code von anderen SOLAS- bzw. MARPOL-Vertragsparteien anzuerkennen, sofern die Genehmigung den genannten Abkommen entspricht.