Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
#15056
30.05.2012 09:57
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Claudi
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Hallo zusammen,
originalverpackte Fluchtmasken haben ein aufgedrucktes Haltbarkeitsdatum, das ist klar. Was nun, wenn die Maske geöffnet/ benutzt wurde (nicht im Rahmen eines Unfalles, sondern als vorgeschriebene PSA an einer Ladestelle) - ist damit die Maske als Notfallfluchtmaske gemäß ADR "futsch", würde also bei einer Kontrolle bei Beladung abgelehnt weil geöffnet? Oder kann der Fahrer das Öffnungsdatum auf die Verpackung notieren und die Maske gilt dann noch? Oder müsste er zwei Masken mitführen - eine originalverpackte für ADR-Kontrollen/ als Notfallfluchtmaske und eine als PSA an Ladestellen? Gibt es hierzu Erfahrungen zur Vorgehensweise in der Praxis?
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Re: Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
[Re: Claudi]
#15057
30.05.2012 12:55
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Gerald
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Hallo Claudi, für die Maske ist ja kein Haltbarkeitsdatum vorgeschrieben, nur der Filter hat ein Haltbarkeitsdatum, deshalb ist ja verplombt (egal wie diese aussieht). Und wenn der Filter benutzt wurden ist, dann könnte er nicht mehr richtig funktionieren, hängt unter anderem mit der Luftfeuchtigkeit und der Aktivkohle im Filter zusammen. Wenn an der Ladestelle eine Maske mit Filter vorgeschrieben ist, dann ist ein zweiter Filter mitzuführen, da die zuständige Behörde sonst nicht überprüfen kann, wie lange der Filter schon benutzt wurde.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
[Re: Gerald]
#15058
30.05.2012 14:31
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HolgerT
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für die Maske ist ja kein Haltbarkeitsdatum vorgeschrieben, nur der Filter hat ein Haltbarkeitsdatum, deshalb ist ja verplombt (egal wie diese aussieht). Und wenn der Filter benutzt wurden ist, dann könnte er nicht mehr richtig funktionieren, hängt unter anderem mit der Luftfeuchtigkeit und der Aktivkohle im Filter zusammen. Das ist erst einmal so richtig, wobei der Grad der Kontamination und ggf. Querempfindlichkeiten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Im GefStoff-Bereich also Nutzung als PSA, notieren wir das Öffnungsdatum des Filters (auf selbigen) und dieser ist ab dann ein halbes Jahr nutzbar ... Da die Masken ohnehin aller halbe Jahre zur Prüfung/Wartung zur Feuerwehr gehen, ist hier auch eine relative gute Überwachung möglich. Das halbe Jahr ist natürlich nicht anzuwenden, wenn eine "erhebliche" Stoffkontamination gegeben war, diese ist wiederum auch vom Aufnahmevermögen des Filters (und s.o.) abhängig. Wie man die ganze Geschichte nun im GefGut-Bereich beim Kraftfahrer handhaben/überwachen will, gute Frage! Gruß, Holger
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Re: Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
[Re: HolgerT]
#15059
30.05.2012 14:52
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Claudi
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Meinte natürlich die Haltbarkeit des Filters...
Wären also derzeit die zwei Alternativen:
1. Zweiten verplombten, verpackten, versiegelten Filter mitführen für die ADR-Kontrolle/ ADR-Notfall/Unfall oder 2. Filter aufmachen, Datum notieren und nach einem halben Jahr ersetzen
Variante 2 habe ich so auch schon mal gehört, aber das wird wohl zu Problemen führen: vllt misstraut man dem Fahrer bzgl. der Angabe des Datums? Vllt akzeptiert eine Ladestelle nur 3 Monate alte Filter? Vllt zur Sicherheit gar keine benutzten Filter, da keiner weiß, ob der nicht eventuell einer hohen Schadstoffkonzentration oder hoher Luftfeuchte ausgesetzt war und daher zu stark "verbraucht" ist...
Zu dem Sachverhalt wäre ein Hinweis für uns Anwender in den Vorschriften schön, aber Strichstärken und Zeichenhöhen sind halt leichter zu definieren...
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Re: Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
[Re: Claudi]
#15060
30.05.2012 17:40
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GG1
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Hallo Claudi, ja, das kann zum Problem bei einer Kontrolle werden. Es gibt die BGR 190, welche die Benutzung von Atemschutzgeräten zum Thema hat. http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-190.pdfHier heißt es auf Seite 63 daß geöffnete Fluchtgeräte unbrauchbar sind. Grüße GG1
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Re: Notfallfluchtmaske geöffnet - Haltbarkeit?
[Re: GG1]
#15061
31.05.2012 07:11
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HolgerT
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Man muss natürlich auch zwischen dem Gebrauch als PSA (hier wird das Tragen aus Sicherheitsgründen angeordnet) und dem Gebrauch als Flucht-/Rettungsmittel unterscheiden. Beim Gebrauch als PSA ist oft lediglich ein Gefahrenpotential vorhanden und die Maske ist es eher als Betriebsmittel anzusehen, und meist hat auch jeder Mitarbeiter eine "eigene" PSA. Der Gebrauch als Flucht-/Rettungsmittel erfolgt erst im Ernst-/Notfall, also bei konkret eingetretener Gefahr, wie z.B. auch ein Feuerlöscher erst bei eingetretenem Brand genutzt wird. Diese Geräte sind sicher meist an zentralen Punkten in potentiell gefährdeten Bereichen aufgestellt, hier spielt die Verplombung dann sicherlich eine etwas andere Rolle. Hier heißt es auf Seite 63 daß geöffnete Fluchtgeräte unbrauchbar sind. ... und auf Seite 48 ff selbiger BGR ist etwas zum Gebrauch von Filtern allgemein gesagt. ... und vieles davon hatten wir schon in vorherigen Beiträgen. Ein Blick in die Gebrauchsanweisung des Filterherstellers ist auch sinnvoll. In der von uns genutzten Filtern steht etwas von 6 Monaten und eben auch die schon genannten Einflussgrößen. Es bleibt natürlich die Frage nach der sinnvollen Kontrolle der ganzen Dinge bei einem Dritten (z.B. Kraftfahrer) ... Gruß, Holger
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