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Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung #15068 01.06.2012 08:48
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mawada Offline OP
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Hallo!

Wir versenden teilweise Gefahrstoffe (kein Gefahrgut) in 23000 l Tankcontainern. Ergibt sich aus der CLP Verordnung eine Kennzeichnungspflicht für diese Massengüter bei Lieferung im Tankcontainer? Wenn ja, wo findet sich die Forderung in der Verordnung?

Zuletzt bearbeitet von mawada; 01.06.2012 08:50.
Re: Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung [Re: mawada] #15069 01.06.2012 17:19
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Andreas_A Offline
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Hallo Mawada,

ich würde Artikel 4 (1) und (4) heranziehen:
"Vor dem Inverkehrbringen stufen Hersteller, Importeure
und nachgeschaltete Anwender Stoffe oder Gemische gemäß
Titel II ein."

und

"Ist ein Stoff oder ein Gemisch als gefährlich eingestuft, so
gewährleisten die Lieferanten dieses Stoffes oder Gemisches, dass
der Stoff oder das Gemisch vor seinem Inverkehrbringen gemäß
den Titeln III und IV gekennzeichnet und verpackt wird."

Viele Grüße,
A.

Re: Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung [Re: mawada] #15070 01.06.2012 17:28
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Kay Schmauder Offline
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Hallo mawada,

ist eine interesante Frage, ich hab mal die VO(EG) Nr. 1272/2008 durchgesehen und hier eigentlich nichts gefunden. Für den Transport (Titel I Atrikel 1 Satz 6) gilt die Kennzeichnungsvorschrift nicht. Aber wenn der Container für den Entverbraucher bestimmt ist sollte man Herausfinden ob der Container eine Verpackung ist (siehe Unten)

Verpackung":
ein oder mehrere Gefäß(e) und alle sonstigen Bestandteile oder Werkstoffe, die erforderlich sind, damit die Gefäße ihre Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erfüllen können;

Wenn dem so ist, dann sollte auch hier eine Kennzeichnung (Gefahrstoff) drauf. Ist jetzt aber nur meine persönliche Meinung... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung [Re: Kay Schmauder] #15071 01.06.2012 23:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo mawada,

ich denke auch, dass eine gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung für Transporte, die das eigene Betriebsgelände verlassen, nicht gefordert ist.

Ziffer 8.1, Abs. 7 der TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen) unterstützt diese bereits von Kay Schmauder vertretene Ansicht: "Für Tanks auf Fahrzeugen, die Bestandteile von Fahrzeugen sind (z. B. Straßenfahrzeuge, Satteltankauflieger) und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind (Tankcontainer, Aufsetztanks), soweit diese nur zur Bereitstellung und Beförderung von Gefahrstoffen dienen, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die Befüllung bzw. die Bereitstellung zum Versand."

Diesen Satz verstehe ich so, dass Tanks/Tankcontainer lediglich gefahrgutrechtlich zu kennzeichnen sind und nicht nach Gefahrstoffrecht. Zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungen für Gefahren, die es im Gefahrgutrecht nicht gibt, sind nicht gefordert.

In diesem Zusammenhang ist außerdem der folgende Passus in den 2009 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) herausgegebenen "Einführenden Leitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" interessant: "Allgemein sollten Stoffe und Gemische, insbesondere solche, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen Kennzeichnungsangaben geliefert werden. Werden unverpackte Materialien an gewerbliche Anwender geliefert, so werden die Kennzeichnungsangaben und andere relevante Gefahreninformationen durch andere Mittel als ein Etikett geliefert, üblicherweise durch das Sicherheitsdatenblatt. In Ausnahmefällen können Stoffe und Gemische jedoch auch unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Wird der Stoff oder das Gemisch in Anhang II Teil 5 CLP genannt (derzeit nur Zement und Beton in nassem Zustand), ist immer eine Kopie der Kennzeichnungselemente erforderlich, beispielsweise auf einer Rechnung (CLP-Artikel 29 Abschnitt 3 und Anhang II Teil 5 CLP)." Das deckt sich dann auch mit § 4 Abs. 5 GefStoffV: "Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen."

Bei rein innerbetrieblichen Beförderungsvorgängen gilt das Gefahrgutrecht nicht und in diesem Fall ist dann die Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht erforderlich. Eine zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung ist ggf. auch erforderlich, wenn der Tankcontainer nach der Ankunft beim Empfänger nicht zeitnah entleert wird, sondern nach Abschluss der Beförderung zur Lagerung eingesetzt wird.

Schöne Grüße an die Runde.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.06.2012 22:13.
Re: Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung [Re: King_Louie_21] #15072 04.06.2012 14:02
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mawada Offline OP
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Vielen Dank für Eure kompetente Hilfe!

Re: Kennzeichnung von Tankcontainern n. CLP Verordnung *DELETED* [Re: mawada] #15073 11.10.2012 10:55
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John McLane Offline
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