Hallo mawada,
ich denke auch, dass eine gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung für Transporte, die das eigene Betriebsgelände verlassen, nicht gefordert ist.
Ziffer 8.1, Abs. 7 der TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen) unterstützt diese bereits von Kay Schmauder vertretene Ansicht: "Für Tanks auf Fahrzeugen, die Bestandteile von Fahrzeugen sind (z. B. Straßenfahrzeuge, Satteltankauflieger) und für Behälter, die während des Transports mit dem Fahrzeug fest verbunden sind (Tankcontainer, Aufsetztanks), soweit diese nur zur Bereitstellung und Beförderung von Gefahrstoffen dienen, reicht die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die Befüllung bzw. die Bereitstellung zum Versand."
Diesen Satz verstehe ich so, dass Tanks/Tankcontainer lediglich gefahrgutrechtlich zu kennzeichnen sind und nicht nach Gefahrstoffrecht. Zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungen für Gefahren, die es im Gefahrgutrecht nicht gibt, sind nicht gefordert.
In diesem Zusammenhang ist außerdem der folgende Passus in den 2009 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) herausgegebenen "Einführenden Leitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen" interessant: "Allgemein sollten Stoffe und Gemische, insbesondere solche, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen Kennzeichnungsangaben geliefert werden. Werden unverpackte Materialien an gewerbliche Anwender geliefert, so werden die Kennzeichnungsangaben und andere relevante Gefahreninformationen durch andere Mittel als ein Etikett geliefert, üblicherweise durch das Sicherheitsdatenblatt. In Ausnahmefällen können Stoffe und Gemische jedoch auch unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Wird der Stoff oder das Gemisch in Anhang II Teil 5 CLP genannt (derzeit nur Zement und Beton in nassem Zustand), ist immer eine Kopie der Kennzeichnungselemente erforderlich, beispielsweise auf einer Rechnung (CLP-Artikel 29 Abschnitt 3 und Anhang II Teil 5 CLP)." Das deckt sich dann auch mit § 4 Abs. 5 GefStoffV: "Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen."
Bei rein innerbetrieblichen Beförderungsvorgängen gilt das Gefahrgutrecht nicht und in diesem Fall ist dann die Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht erforderlich. Eine zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung ist ggf. auch erforderlich, wenn der Tankcontainer nach der Ankunft beim Empfänger nicht zeitnah entleert wird, sondern nach Abschluss der Beförderung zur Lagerung eingesetzt wird.
Schöne Grüße an die Runde.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.06.2012 22:13.