Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
#15084
04.06.2012 16:00
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Gerald
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Hallo, es geht um das Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. UN 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, 6.1 (3), I, ) mit Traktoren und angehängten Spritzen bzw. angebauten Spritzen. Im § 2 Nr. 6 der GGVSEB steht "Fahrzeuge sind ... mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger,..." In der RSEB zu §2 GGVSEB Begriffsbestimmung steht unter Ziffer 2.3: "(S) Unter den Begriff Fahrzeuge in Nummer 6 fallen auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen...; Und somit fallen Traktoren, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Km/h, wenn sie mit gefährlichen Gütern unterwegs sind, unter die GGVSEB/ADR. Jetzt bleiben folgende Möglichkeiten: 1. Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 b): "... Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem innerem Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern ..." Wobei in der RSEB unter Ziffer 1-3.1 solche Maschinen nicht genannt werden. Dazu kommt noch, dass die benutzten Behälter bzw. handelsübliche IBC nicht immer fest in der Maschine verbaut sind und damit keine Einheit bilden. Sie sind dann meisten am Traktor vorn angebracht. 2. Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden,... in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. ...." In der RSEB unter Ziffer 1-5.1 stehen zwar "Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung", aber in den Spritzen bzw. Behältern wird auf jeden Fall die Menge überschritten, da meisten weit mehr als 1000 Liter transportiert werden. Also dürfte in den meisten Fällen, die Beförderung nach 1.1.3.1 c) nicht möglich sein. 3. Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 mit all seinen Auflagen. Als Einschränkung wird zwar durch die Anwender geäußert, dass die Mittel verdünnt sind, aber das kann ich nicht nachvollziehen, denn es würde auch keine Person verdünnte Salzsäure trinken!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Und wie sieht es mit der Einstufung als "umweltgefährdender Stoff" aus? Dann muss auch das Zeichen 269 nach StVO beachtet werden. Und wenn ich jetzt noch an die Geschichte mit den Auffangbehältern bei Gasblasenmessverhüter unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=2#Post15407 denke, dann frage ich mich schon, wovon geht mehr Gefahr aus??? Oder wie seht Ihr das?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15085
04.06.2012 18:47
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
Pestizide als VG I sind eigentlich nicht marktüblich. Bei UN 3017 VG I würde Beförderungskategorie 1 zutreffen und dann gilt eine Obergrenze von 50 kg für 1.1.3.1 c) und für 1.1.3.6, um nicht mehr als 1000 Punkte zu befördern.
Die meisten Pestizide, die auf dem Markt erhältlich sind, fallen in VG III, so sie denn überhaupt Gefahrgut sind. Und dann hängt es vom Verdünnungsfaktor ab, ob die ausgebrachte Konzentration denn wirklich noch als Gefahrgut einzustufen ist. Ganz so weit weg ist die Argumentation des Landwirts nicht, dass er eine stark verdünnte Lösung ausbringt.
Um genaueres zu sagen, müsste man in die Sicherheitsdatenblätter schauen und auch die Anwendungs- und Ausbringungshinweise prüfen. Aber Trinkwasserqualität hat die ausgebrachte Brühe sicher nicht mehr und der Landwirt muss in jedem Fall verantwortungsbewusst damit umgehen.
Schöne Grüße
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: King_Louie_21]
#15086
04.06.2012 19:09
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, Bei UN 3017 VG I würde Beförderungskategorie 1 zutreffen und dann gilt eine Obergrenze von 50 kg Bei Beförderungskategorie 1 sind nur 20 kg/L frei, da der Faktor 50 ist, außer bei UN Nummer 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005, und 1017, und 20 x 50 = 1000. Ich habe ja nur ein Beispiel genommen, natürlich sind viele VG III, aber die Vorschriften sollten schon eingehalten werden. Ich bezweifle nur das die Personen, welche damit zu tun haben, das wissen!! Und das mit der Verdünnung sehe ich nicht so. In der Praxis wird z.B. Schwefelsäure auf dem Feld mit der Gülle vermischt und auf das Feld aufgetragen. Durch Vermischung erfolgt die Bindung von schädlichem Ammoniak. Und der Behälter ist am Traktor vorn angebracht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15087
04.06.2012 22:37
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
Danke für Deine Richtigstellung des Zahlendrehers: 20 (Menge)* 50 (Faktor)= 1000 Punkte bei Beförderungskategorie 1 und nicht umgekehrt! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Schwefelsäure ist jetzt nicht unbedingt das typische Beispiel für ein Pestizid: Die untere spezifische Konzentrationsgrenze für die Einstufung als "reizend" von Schwefelsäure liegt laut GESTIS bei > 5%. Aufgrund der der korrosiven Eigenschaften gegenüber Metallen gilt Schwefelsäure allerdings bereits in geringeren Konzentrationen als Gefahrgut. Ist Dir bekannt, welche Schwefelsäurekonzentration sich in den Ausbringungsbehältern befindet, mit denen auf die Felder gefahren wird? Wenn eine Klassifizierung als Gefahrgut erfolgen muss, dann gilt auch für die Landwirtschaft das Gefahrgutrecht unter den von Dir im Ausgangsbeitrag genannten Bedingungen.
Umweltverträgliche Landwirtschaft ohne Lebensmittelskandale ist politischer Konsens, mit dem sich jeder identifizieren kann. Aus den Sonntagsreden muss dann gelebte Praxis werden. Dazu gehört auch ein verantwortungsbewusster Umgang mit Gefahrstoffen/Pestiziden bzw. mit Gefahrgütern. Wir kommen aber nur an die Leute ran, die entsprechend sensibilisiert sind; zum Beispiel, weil sie das Thema in ihrer Ausbildung vermittelt bekommen haben (bessere Variante) oder vielleicht auch, weil sie schon mal ein sattes Bußgeld gezahlt haben (weniger gut).
Bei der Gefahrgut-Diskussion zu Pestiziden würde ich allerdings schon unterscheiden wollen, ob es sich um das vom Lagerhaus bezogene Pestizid in der vom Hersteller abgefüllten Konzentration handelt oder um die ausbringungsfertige Lösung, die bei entsprechender Verdünnung nicht zwangsläufig noch giftige Eigenschaften im Sinne des Gefahrgutrechts/Gefahrstoffrechts aufweisen muss. Eine solche Diskussion müsste aus meiner Sicht anhand von Daten zur Toxizität und Klassifizierung der ausbringungsfertigen Lösung geführt werden.
Schöne Grüße.
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: King_Louie_21]
#15088
15.07.2012 19:31
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Gerald
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Hallo, in meinen Beitrag ging es u.a. um den Traktor, denn nach der Begriffsbestimmung in §2 GGVSEB Nummer 6 und der RSEB Nr. 2.3 fallen ja die meisten Traktoren unter diese, da bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Viele sind aber noch der Meinung land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen fallen z.B. beim Ausbringen von von Schädlingsbekämpfungsmittel nicht darunter, da diese meist verdünnt sind. Ich würde aber z.B. auch keine verdünnte Salzsäure trinken!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
In der Gefährlichen Ladung Heft 07/2012 auf Seite 42 Oben zweiter Absatz, stehen unter "Rätselhafte Serie" drei Unfälle.
Denn es wird schon einen Grund geben, warum in Deutschland auf 25 km/h gegenüber dem ADR die Höchstgeschwindigkeit abgesenkt wurde!!
Für mich bedeutet das, auch z.B. die Landwirte müssen das ADR einhalten, wobei sie schon die entsprechenden Freistellungen nutzen können, aber bei den Mengen, ist das bestimmt nicht so einfach. Auf eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 sollten sie vielleicht Wert legen.
Denn die Zeiten, wo sie nichts beachten brauchen, Düften vorbei sein.
Hat zu den Unfällen vielleicht jemand Hintergrundinformationen? Denn das beim Auslaufen von ca. 8000 Liter Schädlingsbekämpfungsmittel kein Schaden für Menschen, Tiere oder Umwelt (GGBefG §2 Nr. 1)entsteht glaube ich kaum!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15089
18.07.2012 13:15
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tiefflieger
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...Viele sind aber noch der Meinung land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen fallen z.B. beim Ausbringen von von Schädlingsbekämpfungsmittel nicht darunter, da diese meist verdünnt sind. Ich bin nicht der Gefahrgutexperte, aber nach Gefahrstoffrecht (CLP) sind sehr giftige Stoffe der Kategorie 1, oral bei einer Verdünnung unter 1% nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Bei weniger toxischen Stoffen ist die Grenze noch höher. Ich vermute, so eine Mischungsregelung gibt es auch im Transportrecht. => Die Verdünnung kann durchaus nicht kennzeichnungspflichtig sein. ... Ich würde aber z.B. auch keine verdünnte Salzsäure trinken!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Trinken würde ich sie auch nicht, aber unter 10% ist Salzsäure nach Gefahrstoffrecht ebenfalls nicht kennzeichnungspflichtig. Trotzdem würde ich auch nicht gerade meine Hände darin baden.
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15090
18.07.2012 22:25
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King_Louie_21
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Hallo Gerald, leider habe ich auch keine Infos zu den von Dir genannten Unfällen. Bist Du Dir sicher, dass die Schwellenwerte für die Einstufung als Gefahrgut bei Pflanzenschutzmittellösungen, die auf dem Feld ausgebracht werden, tatsächlich erreicht werden? Ich kann mir durchaus vorstellen, dass fertige Pflanzenschutzmittellösungen normalerweise unterhalb der Schwellenwerte liegen. Die Beförderungsvorgänge unterliegen dann nicht dem Gefahrgutrecht. Für die Pflanzenschutzmittelkonzentrate, so sie Gefahrgut sind, genügen dem idealtypischen Landwirt zur Beförderung vom Lagerhaus zu seinem Hof die bereits von Dir genannten Freistellungen im Abschnitt 1.1.3 ADR. Außerdem kommt der Landwirt ja auch noch in den Genuss der Ausnahme 18 GGAV. Insgesamt ist das dann schon relativ überschaubar. Vielleicht hilft uns ein Blick über das Gefahrgutrecht hinaus ins Pflanzenschutzrecht, das jedem professionellen Anwender in der Landwirtschaft ein Begriff sein sollte. Es gibt da schon ganz gute Regelungen, die auch über das Gefahrgutrecht hinaus gehen. Das Pflanzenschutzrecht gilt unabhängig von den tatsächlichen Wirkstoff-Konzentrationen immer beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Denn die Zeiten, wo sie nichts beachten brauchen, Düften vorbei sein. Gemäß § 3 Abs. 1 PflSchG darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere - der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen - der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können. Das Ordnungsrecht im Pflanzenschutz kennt u.a. anwenderbezogene Vorschriften (Sachkundepflicht für professionelle Anwender und Verkäufer) sowie pflanzenschutzgerätebezogene Vorschriften (hoher technischer Standard, regelmäßige Überprüfung). Denn das beim Auslaufen von ca. 8000 Liter Schädlingsbekämpfungsmittel kein Schaden für Menschen, Tiere oder Umwelt (GGBefG §2 Nr. 1) entsteht glaube ich kaum! Der professionelle Pflanzenschutzmittel-Anwender muss seine Sachkunde nachweisen können, z. B. über eine entsprechende Ausbildung oder eine Sachkundeprüfung. In der Sachkundeprüfung werden u.a. Kenntnisse zum Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Naturhaushalt abgefragt (§ 2, Abs. 2 PflSchSachkV). Insofern ist das nichts Neues für den Landwirt. Deine Besorgnis verstehe ich schon. Meiner Meinung nach können eventuell vorhandene Missstände in einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben jedoch bereits mit dem Instrumentarium des Pflanzenschutzrechts angegangen werden; das Gefahrgutrecht hilft da ggf. nur am Rand. Schöne Grüße. Weitere Infos: - BMELV: Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz - BVL: Transport, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln - Pflanzenschutzgesetz- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: King_Louie_21]
#15091
19.07.2012 14:19
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, besten Dank für die umfangreiche Antwort.
Nur verstehe ich den Sinn des § 2 Nr. 6 der GGVSEB wo ja steht "Fahrzeuge sind ... mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger,..." dann nicht! Da hätte man in Deutschland auch den Begriff aus dem ADR lassen können. Auch in der RSEB wird ja nochmals ausdrücklich auf " sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen...; " verwiesen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15092
19.07.2012 15:55
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Hallo Gerald,
wenn es die 25 km/h-Vorschrift für land-/forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht gäbe, könnten z.B. zum Betanken von Baumfällmaschinen (sog. Harvester) vor Ort im Wald auch irgendwelche schwindligen Tanks ohne Mengenbegrenzung verwendet werden. Es genügt doch schon, dass die mobilen Tankstellen in Form von IBC's immer wieder mal im Wald anzutreffen sind, die mittels einer Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 ADR befördert werden. Insofern macht die 25 km/h-Grenze schon Sinn.
Schöne Grüße.
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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä.
[Re: Gerald]
#15093
04.11.2012 21:20
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Hallo Gerald, obwohl es schon ein paar Wochen her ist, möchte ich diesen Thread noch ergänzen. In anderem Zusammenhang habe ich mir den österreichischen Gefahrguttransport-Vollzugserlass durchgelesen und bin dabei auf folgenden Passus gestossen: "1.1.3 Freistellungen - Anwendbarkeit am Beispiel von Beförderungen durch Landwirte
1. in anderem Fahrzeug als in § 3 Z 8 GGBG definiert: generell
2. für privaten Gebrauch (z.B. im Hausgarten): gemäß 1.1.3.1 a)
3. in Gerät zum Versprühen etc.: gemäß 1.1.3.1 b)
4. zum Arbeitsplatz (vom Händler zur Anbaufläche, Höchstmengen eingehalten): gemäß 1.1.3.1 c)
5. zum fremden Arbeitsplatz oder zu einem Lagerplatz a) in begrenzten Packungsgrößen ("LQ)": gemäß 1.1.3.4.2 b) in Versandstücken in jeweiligen Höchstmengen je Beförderung: gemäß 1.1.3.6 c) sonstige: keine"Im Fall von 5 c) verweist der der österreichische Gefahrguttransport-Vollzugserlass darauf, dass eine Ausnahmebewilligung beantragt werden kann. Für besonders interessant halte ich die Interpretation, wonach die Beförderung ausbringungsfertiger Mischungen in Pflanzenschutzgeräten gem. 1.1.3.1 b) ADR freigestellt ist. Das hatten wir noch gar nicht in Erwägung gezogen. Schöne Grüße.
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