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Etikettieren von Gefahrstoffen für den Transport #15104 11.06.2012 11:08
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Glückauf Offline OP
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Hallo Gefahrgutfamilie...,

wir versenden Lackaerosole, Lackstifte und Spachtelprodukte (UN 1950, 1263,3269). I.d.R. sind diese Produkte mit Verkaufsetiketten inkl. korrekter Gefahrgutkennzeichnung versehen. Einige (wenige) Kunden wollen die Ware selber etikettieren, d.h. sie erwarten von uns die Lieferung unetikettierter Ware.
Hierfür haben wir ein weitestgehend akzeptiertes provisorisches "Transportetikett" mit allen notwendigen Daten kreiert, das der Kunde dann überklebt oder ablöst.
Bei Kleinverpackungen wie z.B. 12ml Lackstifte oder 50ml Sprühdosen ist das Aufbringen einer provisorischen Kennzeichnung technisch nicht machbar. Trotzdem wollen wir hier rechtskonform arbeiten und suchen eine Lösung (insb. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS) Artikel 33).

Gibt es Meinungen, Erfahrungen oder Ausnahmen, die ich noch nicht entdeckt habe?

Re: Etikettieren von Gefahrstoffen für den Transport [Re: Glückauf] #15105 11.06.2012 22:45
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King_Louie_21 Offline
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Hallo und Glückauf,

hast Du schon mal geschaut, ob die Erleichterungen und Ausnahmen für solche Kleinverpackungen in Anhang I Kapitel 1.5 der CLP-Verordnung sowie in Artikel 29 der CLP-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen] für Deine Zwecke anwendbar sind?

Und dann gibt es auch noch Nummer 7.1.1 der TRGS 200 (Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen für Kleinmengen), wenn nach altem Recht gekennzeichnet wird.

Schöne Grüße.

Re: Etikettieren von Gefahrstoffen für den Transport [Re: Glückauf] #15106 12.06.2012 09:33
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tiefflieger Offline
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Wäre es hier nicht sinnvoller, ihr würdet die Kundenetiketten, als Dienstleistung, selbst anbringen.
Irgendwie kann ich Eure Kunden nicht verstehen, die ein aufgebrachtes provisorisches Etikett entfernen möchten um dann ein eigenes aufzubringen. Unnötiger Aufwand und Kosten, die man einfach umgehen kann.

Re: Etikettieren von Gefahrstoffen für den Transport [Re: tiefflieger] #15107 25.06.2013 14:24
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Thomas Lutz Offline
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Auch unser Unternehmen etikettiert gelegentlich mit Kundenetiketten, die uns allerdings bei Auftragserteilung bereitgestellt ( also vorab per Post zugeschickt ) werden. Also in sofern dann keine Doppelarbeit und soweit auch für uns unproblematisch.
Allerdings ist mir mit der kürzlich veröffentlichten 4.ATP in Form der VERORDNUNG(EU)Nr. 487/2013 der Kommission vom 8.Mai 2013 ( zur Änderung der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 )eine Sache wieder ganz bewußt geworden, die nach meiner Auffassung von nur ganz wenigen und meist nur den sehr großen Unternehmen wie BASF ... bislang rechtskonform umgesetzt werden. Es betrifft den Artikel 33 "Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung" in der CLP-Verordnung 1272/2008. Hier und bereits in der alten und bisher noch bis 2015 gültigen Zubereitungsrichtlinie als auch in der TRGS 200 wird vorgeschrieben, das bei Verwendung von Innenverpackungen ( z.B. ein oder mehrere Kunststoffbeutel ) mit Gefahrstoffen, welche dann in eine Außenverpackung ( z.B. Karton aus Pappe ) gesteckt werden ( weil allein nicht formstabil, transportsicher oder transportrechtlich so verlangt ) sowohl auf der inneren als auch auf der äußeren Verpackung ein Kennzeichnungsetikett mit allen vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen aufzubringen ist.
Die gängige Praxis bisher zeigt mir aber, dass dieser Forderung so gut wie nicht nachgekommen wird und in der Reger immer nur auf der Außenverpackung etikettiert wird.
Handelt es sich um Gefahrgut, dann genügt es auch, auf der Außenverpackung nur die transportrechtlichen Angaben ( wie UN-Nr. , technische Versandbezeichnung ggf. Gefahrauslöser usw.) und auf der Innenverpackung alle stoffrechtlichen Angaben ( wie Produktidentifikator, Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise usw. )anzugeben.
Wie aber spricht man in CLP von einer Innenverpackung ?
Hier beginnt nach meinen Erfahrungen die große Ungewissheit und sehr unterschiedliche Auslegung der "Definition" Inneverpackung und zudem kennt CLP auch nicht den aus dem Transportrecht kommenden Begriff der "zusammengesetzten Verpackung" ( z.B. lt Verpackungsanweisung P 520 ).
Wenn die lt. P 520 transportrechtlich vorgeschriebene Transportverpackung bestehend z.B. aus einer Kiste aus Pappe 4G sowie einem Kunststoffinnenbeutel dann zugleich auch die Verkaufverpackung und später beim Kunden in der weiteren Verarbeitung die Umgangsverpackung ist, würde ich immer von einer "einheitlichen" Verpackung sprechen, in welcher der Kunststoffbeutel als Packhilfsmittel fungiert, weil z.B. ein darin abgefülltes Pulver in der Kiste allein nicht staubdicht transportiert und gelagert werden kann, also immer nur als Einheit funktioniert. So gesehen ist die Etikettierung des Innenbeutels aus meiner Sicht nicht zwingend notwendig, aber wie ist es formal rechtlich zu sehen ?
Gibt es eine klare Definition, wann man von einer Innenverpackung spricht ?
Wir hatten auch schon Produkte, da wurde der Kunststoffinnenbeutel unten innen am Karton punktuell mit Schmeltklebstoff besfestigt, vermutlich um ein Herausziehen zu vermeiden und damit den Status einer "einheitlichen kompakten" Verpackung zu erzielen.
Wie sind Eure Erfahrungen mit diesem sehr sensiblen Thema ?


l
Re: Etikettieren von Gefahrstoffen für den Transport [Re: Thomas Lutz] #15108 26.06.2013 07:04
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Thomas,

kennst Du die ECHA-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung bereits? Da wird unter Punkt 5.4 (S. 37 ff.) beschrieben, wann und wo im Falle von zusammengesetzten Verpackungen welche Kennzeichnung erforderlich ist.

Schöne Grüße.


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