UN 0044 + SprengG
#15134
17.06.2012 15:49
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ARK
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Hallo,
im Artikel "Unbegrenzte Beförderung" in GeLa 05/2012 bin ich darauf gestoßen, dass UN 0044 Anzündhütchen in der Anlage III des SprengG genannt sind.
Bei Beförderungen von UN 0044 wäre also eine Genehmigung nach dem SprengG mitzuführen. Erschwerend kommt hinzu, dass gemäß dem Artikel in der GeLa alle beteiligten Fahrer über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen müßten.
Hierzu folgende Fragen:
1) Woraus wird die Verpflichtung abgeleitet, dass die Fahrer über einen Befähigungsschein verfügen müssen? Nach meiner Auffassung ist der Fahrer eines Transportunternehmens kein Verantwortlicher nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4a SprengG, für die der Befähigungsschein vorgeschrieben ist.
2) Zu beachten ist sicherlich auch die "1. Verordnung nach dem Sprengstoffgesetz (1. SprengV)", nach deren Abschnitt I, §1, Abs. 1 Nr. 2a das SprengG nicht anzuwenden ist auf den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;.
Hier stellt sich ergänzend die Frage, wie der Transportdienstleister bzw. ein kontrollierenden Beamter feststellen will, ob die enthaltenen Anzündhütchen der UN 0044 mehr als 0,2 g enthalten.
Im letzten Absatz des Artikels heißt es: "Ganz ähnliche Regelungen bestehen übrigens für die Beförderung von UN 0012 und 0014 nach dem WaffG". Es stellt sich die Frage, welche "ähnlichen Regelungen" hier gemeint sind; heißt es doch in § 12 WaffG Abs. 2 Nr. 1 eindeutig: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Dort steht wiederum: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (Munition) bedarf nicht, wer diese 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung ... erwirbt;
Zuletzt bearbeitet von ARK; 17.06.2012 16:06.
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: ARK]
#15135
17.06.2012 17:07
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Gerald
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Hallo, 1) Woraus wird die Verpflichtung abgeleitet, dass die Fahrer über einen Befähigungsschein verfügen müssen? Im SprengG zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 G v. 22.12.2011 I 3044 §20Abs.1 steht "Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen...." §19 Abs. 3 "....sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind," Verbringen bedeutet nach §2 Abs.3 Satz 1 "Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen ..." und somit muss der Fahrzeugführer einen Befähigungsschein nach §20 besitzen, außer er hat ein Erlaubnisschein nach §7 SprengG. Und wenn laut Sicherheitsdatenblatt eine Zuordnung zu UN 0044 erfolgte, dann trifft Anlage III Nummer 1a) zu, da hier diese UN Nummer genannt ist. ob die enthaltenen Anzündhütchen der UN 0044 mehr als 0,2 g enthalten. Dann muss der Fahrzeugführer einen Nachweis mitführen, das die Anzündhütchen "...von nicht mehr als 0,2 g, .." haben. Der Nachweis sollte schon von der zuständigen Behörde oder Hersteller sein. Nachtrag: Siehe mal unter Absatz 5.4.1.2.1 Sondervorschriften für Klasse 1 a) "Zusätzlich ... muss im Beförderungspapier angegeben sein: - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlichen UN-Numern; - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für alle Stoff oder Gegenständ, für die das Beförderungspapier gilt."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 18.06.2012 13:28.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: Gerald]
#15136
18.06.2012 11:42
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Guten Morgen,
in §12 Waffengesetz ist nur die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Beförder (Waffenbesitzkarte) geregelt. Bei Übernahme von einem Berechtigten zur Beförderung ist diese für den Beförderer nicht erforderlich.
Die Verbringung von WAFFEN und MUNITION ist jedoch in den §§ 29-33 geregelt. Unter den dort genannten Bedingungen ist für die Beförderung (Verbringung) eine Verbringungserlaubnis erforderlich.
Gruß Forenseeker
Zuletzt bearbeitet von forenseeker; 18.06.2012 11:47.
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: forenseeker]
#15137
12.07.2012 18:43
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Hallo,
wie sieht es mit folgender Argumentation aus: Die §§ 29 - 33 gelten für denjenigen, der die Waffen/Munition "verbringen" will. Das ist der Hersteller/Verkäufer, der die Waffen/Munition von seinem Lager/Aufbewahrungsort zum Käufer "verbringen" will.
Wird der eigentliche Transport wird aber von einem "gewerblichen Beförderer" durchgeführt, so ist dieser NICHT der "Verbringer", sondern eben der "gewerbliche Beförderer". Als solcher braucht er aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 keine Erlaubnis. Analog gilt für den gewerblichen Transport von Munition § 12 Abs. 2 Nr. 1.
Diese Sichtweise wird gestützt durch Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 5 des WaffG, in dem es heißt: Im Sinne dieses Gesetzes verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Das "selbst transportiert" kann sich dabei nur auf den "Eigentransport" des berechtigten Eigentümers beziehen, da sonst die Unterscheidung zu "transportieren lässt" keinen Sinn macht.
Zuletzt bearbeitet von ARK; 13.07.2012 12:52.
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: Gerald]
#15138
12.07.2012 19:00
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Hallo Gerald, Dann muss der Fahrzeugführer einen Nachweis mitführen, das die Anzündhütchen "...von nicht mehr als 0,2 g, .." haben. Der Nachweis sollte schon von der zuständigen Behörde oder Hersteller sein.
Stimme Dir zu. Um sich auf die sichere Seite zu begeben, wäre eine solche Bestätigung des Absenders sicherlich sinnvoll. Siehe mal unter Absatz 5.4.1.2.1 Sondervorschriften für Klasse 1 a) "Zusätzlich ... muss im Beförderungspapier angegeben sein: - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlichen UN-Numern; - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für alle Stoffe oder Gegenstände, für die das Beförderungspapier gilt."
Da kann ich Dir aber nicht ganz folgen. Annahme: 5 "Kisten aus Pappe" UN 0044 .... NEM: 1,200 kg Solange nirgendwo hervorgeht, wie viele "Anzündhütchen" in den 5 "Kisten" enthalten sind, kann auch nicht auf die NEM des einzelnen Anzündhütchens zurückgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: ARK]
#15139
12.07.2012 20:05
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Hallo ARK, Da kann ich Dir aber nicht ganz folgen. Annahme: 5 "Kisten aus Pappe" UN 0044 .... NEM: 1,200 kg Unter 5.4.1.2.1 steht, - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlichen UN-NummerBei Explosivstoff steht als Erläuterung "Für Gegenstände versteht man unter "Inhalt explosiver Stoff" den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff. Die Angaben bekommst Du vom Hersteller oder Händler, z.B sind in den Katalogen der Feuerwerkshersteller bei den einzelnen Produkten die NEM abgedruckt. Dann must Du nur noch für diese UN Nummer die Menge an NEM hochrechnen. - die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für alle Stoffe oder Gegenstände, für die das Beförderungspapier gilt Hier ist dann die NEM aller UN Nummern zusammenzurechnen, das ergibt die Gesamt NEM. Denn gemäß Unterabschnitt 7.5.5.2 gibt es eine Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit, welche für den jeweiligen Fahrzeugtyp (EX/II oder EX/III) nicht überschritten werden darf.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: Gerald]
#15140
13.07.2012 12:36
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Hallo Gerald, irgendwie scheinen wir aneinander vorbei zu reden. Ich versuch mal anders deutlich zu machen, was ich meine: Ich gehe davon aus, dass sich auf einem LKW INSGESAMT eine (1) Gefahrgutsendung befindet. Diese besteht AUSSCHLIESSLICH aus den genannten 5 "Kisten aus Pappe" der UN 0044 mit einer NEM von 1,200 kg. Die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlichen UN-Nummer beträgt also 1,200 kg Da es sich um die einzige Sendung mit Gefahrgut der Klasse 1 handelt, ist die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff für alle Stoffe oder Gegenstände, für die das Beförderungspapier gilt also ebenfalls 1,200 kg. Da aber aus allen mitgeführten Papieren nirgends hervorgeht, wie viele Anzündhütchen (Menge in Stück) sich in den 5 Kisten befinden, kann aus der Angabe der NEM auch nicht auf die "Anzündmasse pro Anzündhütchen" geschlossen bzw. gerechnet werden. Entsprechend hätte ein kontrollierender Beamter überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob außer den Beförderungspapieren nach ADR weitere Urkunden - etwa nach dem SprengG - mitzuführen wären. Nun noch zu Deinem Satz Denn gemäß Unterabschnitt 7.5.5.2 gibt es eine Mengenbegrenzung je Beförderungseinheit, welche für den jeweiligen Fahrzeugtyp (EX/II oder EX/III) nicht überschritten werden darf. Sofern auf dem Fahrzeug an gefährlichen Gütern der Klasse 1 ausschließlich solche der Verträglichkeitsgruppe 1.4S befördert werden, kann auf die Beachtung von 7.5.5.2. verzichtet werden, da die höchstzulässige Nettomasse je Beförderungseinheit bei 1.4S unbegrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: ARK]
#15141
13.07.2012 13:26
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Gerald
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Hallo ARK, irgendwie scheinen wir aneinander vorbei zu reden. Jetzt habe ich bemerkt, dass es bei Deiner Anfrage nur um UN 0044 Anzündhütchen geht. Das bedeutet, da Klassifizierungscode 1.4S und Beförderungskategorie 4 können sie von der Menge unbegrenzt befördert werden, und da unter Unterabschnitt 8.2.1.4 auf 1.4S im Zusammenhang mit S1 in Kapitel 8.5 verwiesen wird, braucht der Fahrzeugführer auch keinen Aufbaukurs Klasse 1 bzw. wenn Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Schulungsnachweis aber eine Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3. Da aber aus allen mitgeführten Papieren nirgends hervorgeht, wie viele Anzündhütchen (Menge in Stück) sich in den 5 Kisten befinden, kann aus der Angabe der NEM auch nicht auf die "Anzündmasse pro Anzündhütchen" geschlossen bzw. gerechnet werden. Die Angaben nach Absatz 5.4.1.2.1 müssen aber im Beförderungspapier enthalten sein, für die Lieferung der Angaben ist der Absender verantwortlich siehe ADR Absatz 1.4.2.1.1 b) bzw. GGVSEB §17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders Satz 1 Nummer 1. Da aber UN 0044 im Sprengstoffgesetz Anlage III Nummer 1a) genannt, müssen die §§ 7,19 und 20 eingehalten werden. Wie in meinen Beitrag beschrieben. Entsprechend hätte ein kontrollierender Beamter überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob außer den Beförderungspapieren nach ADR weitere Urkunden - etwa nach dem SprengG - mitzuführen wären. Unterschätze nicht die Ausbildung unserer Beamten, und er kann ja nachfragen. Wenn das eine Gesetz mich zwar befreit gibt es manchmal ein zweites Gesetz, was mich nicht befreit. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.07.2012 13:45.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 0044 + SprengG
[Re: Gerald]
#15142
13.07.2012 14:17
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ARK
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Hallo Gerald, Die Angaben nach Absatz 5.4.1.2.1 müssen aber im Beförderungspapier enthalten sein, für die Lieferung der Angaben ist der Absender verantwortlich siehe ADR Absatz 1.4.2.1.1 b) bzw. GGVSEB §17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders Satz 1 Nummer 1. Jep - nur ist eine Angabe über die "Sprengmasse" der einzelnen Anzündhütchen von der ADR nicht gefordert. Allerdings gebe ich Dir Recht, dass ein entsprechender Hinweis im Beförderungspapier, dass die Menge von 0,2g pro Anzündhütchen nicht überschritten wird, eventuelle Nachfragen ersparen hilft. Vor allem aber mögliche Bußgelder, falls sich bei einer solchen Nachfrage herausstellen sollte, dass die Menge doch überschritten ist und somit gegen den SprengG verstoßen wurde. Damit sind wir also wieder d'accord. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Mit freundlichen Grüßen ARK
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UN 3480
von fireman - 09.08.2025 10:56
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