Hallo Gefahrgutgemeinde, auch wenn ich an anderer Stelle diese Frage schon einmal gestellt habe, möchte ich sie hier nochmal posten: Ist ein Transport von Druckgaspackungen UN 1950, nach der doch sehr praxisnahen Lösung,siehe Foto,unter Anwendung der Freistellungsregelung 1.1.3.1 c zulässig? Von vielen höre ich, gute Lösung, würde ich nicht beanstanden. Von anderen höre ich Bußgeld da die Druckgaspackungen nicht verpackt sind.(lose Schüttung) In der GGVSEB steht dann bei den Erläuterungen zu 1.1.3.1.c auch tatsächlich einiges zu den Verpackunsvorschriften. Daraus lese ich dann Verpackung ohne Zulassungscodierung. Wie seht ihr das und wie bekomme ich eine praxisnahe und rechtskonforme Lösung?
Re: Transport von Spraydosen in Werkstattwagen
[Re: Waldläufer]
#1519627.06.201212:22
ich drösel Dir das noch mal auf. In 1.1.3.1 steht:... Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für... soll heißen: wenn ich die Vorschriften die unter 1.1.3.1 stehen einhalte, explizit den Punkt c bei unserer Frage brauche ich den Rest der Vorschriften nicht einhalten. Unter c steht, mal abgesehen von den Mengen (wir sind uns einig, dass wir nicht über 450 Liter kommen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> ) und der Zweck wie in c beschrieben für die Haupttätigkeit (z. B. Wartungsarbeiten) eigentlich nur noch, dass unter normalen Transportbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern werden muss. Soweit so Gut.
Um dies nun "rechtskonform" abzuklären benötigen wir einen Text der uns sagt was und wie ein Freiwerden zu verhindern ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Hier ist es sinnvoll die RSEB (Erklärungen für den fachwissenden Laien) zu durchstöbern. Unter 1-1 findet sich ein Punkt... Bispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind: - ausreichende Ladungssicherung - wirksamer Schutz der Ventilvershlüsse bei Verpackten Gütern der Klasse 2 (z.B. Schutzkappen) - Verwendung sicherer Verschlüsse von festen und flüssigen Gütern ...mehr nicht. Ladungssicherung: Die Spraydosen bleiben bei jeder normalen Fahrbewegung an Ort und Stelle (ausreichende Sicherung gem. VDI 2700 (80% nach vorne und je 50% in alle anderen Richtungen)) ich nehme sehr stark an, dass der abgebildete Rahmen diese Kräfte aufnehmen kann. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Schutz der Ventilverschlüsse: Auf allen Spraydosen war eine Schutzkappe drauf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Die Verschlüsse bei festen oder flüßigen Stoffen sollte die Pumpflasche einhalten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> Die Stoffe der Klasse 2 sind verpackt in den Aerosoldosen, dies ist sicher solange die Schutzkappe drauf ist. Eine weitere Verpackung (gem. 3.4 ADR/RID) brauche ich nicht, da 1.1.3.1 ein Einhalten der ADR/RID Vorschriften nicht zur Geltung komt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Eine Kennzeichnung gem. GefStoffV und alle dazugehörenden weiteren Vorschriften ist einzuhalten. (da der Anwender ja vorn im Auto sitzt)
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Transport von Spraydosen in Werkstattwagen
[Re: Waldläufer]
#1519727.06.201217:12
die auf dem Bild gezeigte Lösung ist praxisnah und rechtskonform. Die Bedingungen von 1.1.3.1. c ADR sind erfüllt. Jetzt muss nur noch eine Beförderung erfolgen, bei der es sich nicht um eine sogenannte Versorgungsfahrt handelt.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Re: Transport von Spraydosen in Werkstattwagen
[Re: Waldläufer]
#1519828.06.201210:17
Ich würde die "Bohrung" in welche die Dosen gestellt werden noch etwas größer machen und dann z.B. mit einem Gummischlauch, welcher längs aufgeschnitten wird als "Scheuerschutz" verkleiden. Dadurch erspart man sich das Klebeband auf den Dosen, welches möglicherweise wichtige Handhabungshinweise verdeckt.